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11 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Abs.
Auslegung
Grundbuch
eingetragenen
Befugnis
Wohnungseigentümers
Dach
gemeinschaftlichen
Gebäudes
"
Funkfeststation
betreiben
führt
Betrieb
Mehrzahl
Anlagen
gestattet
wäre
.
.
30
.
März
OLG
AG
V.
Zivilsenat
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
weitere
Beschwerde
Antragsteller
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Januar
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
Beschluss
Amtsgerichts
10
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegnerin
trägt
Gerichtskosten
Rechtsmittelverfahren
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Geschäftswert
Verfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligten
sind
Wohnungseigentümer
Wohnanlage
.
Antragsgegnerin
ist
Wohnungseigentümerin
heit
Nr.
.
Antragsteller
sind
übrigen
Wohnungseigentümer
.
§
Grundbuch
eingetragenen
Gemeinschaftsordnung
ist
jeweilige
Eigentümer
Einheit
Nr.
berechtigt
"
Dach
Gebäudes
standortbezogene
Funkfeststation
und/oder
Antennenanlage
erforderlichen
Einrichtungen
Anlagen
insbesondere
Stromanschluss
Stromzähler
Technikeinheit
uneingeschränkt
errichten
wieder
aufzubauen
baulich
ändern
instand
setzen
instand
halten
dauernd
unterhalten
nutzen
.
Funkfeststation
besteht
insbesondere
Versorgungseinheit
Antennenträgern
Antennenanlage
.
"
Dach
Gebäudes
befindet
derzeit
Mobilfunkanlage
.
Antragsgegnerin
beabsichtigt
Montage
zweier
weiterer
Anlagen
.
Hiergegen
wenden
Antragsteller
.
Amtsgericht
hat
entsprechenden
Unterlassungsantrag
stattgegeben
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Landgericht
Antrag
zurückgewiesen
.
meint
Vorhaben
Antragsgegnerin
bedeute
Gemeinschaftsordnung
zulässige
bauliche
Änderung
vorhandenen
Anlage
.
Oberlandesgericht
möchte
hiergegen
gerichteten
sofortigen
weiteren
Beschwerde
Antragsteller
stattgeben
.
sieht
Beschluss
Oberlandesgerichts
28
.
Februar
gehindert
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
vorlegende
Gericht
ist
Ansicht
Vorhaben
Antragsgegnerin
bedeute
Errichtung
weiterer
eigenständiger
Funkfeststationen
bereits
vorhandenen
Anlage
.
sei
Gemeinschaftsordnung
gedeckt
.
Gestattung
"
"
Funkfeststation
errichten
sei
Sinne
Zahlworts
verstehen
.
vorhandene
Funkfeststation
Beschluss
Gemeinschaftsordnung
bestanden
habe
spreche
bestehende
Anlage
rechtlich
abgesichert
werden
sollte
.
entspreche
spätere
Versuch
ursprünglichen
Eigentümers
Wohnanlage
Gestattung
Errichtung
Funkanlagen
erweitern
.
vertritt
Oberlandesgericht
Vergleichsentscheidung
nahezu
wortgleiche
Gemeinschaftsordnung
betrifft
Ansicht
Berechtigte
sei
Errichtung
weiterer
Anlagen
befugt
.
Formulierung
"
Funkfestanlage
"
sei
Sinne
unbestimmten
Artikels
verstehen
Zweck
Abgrenzung
anderen
möglichen
technischen
Einrichtungen
bestehe
Beschränkung
Anzahl
Anlagen
bedeute
.
Divergenz
vorlegenden
Oberlandesgericht
Oberlandesgericht
rechtfertigt
Vorlage
.
Zwar
betrifft
Abweichung
lediglich
Auslegung
Rechtsgeschäfts
nämlich
Grundbuch
eingetragenen
Gemeinschaftsordnung
Bestandteil
Teilungserklärung
.
Rede
stehende
Regelung
jedoch
Bezirk
Oberlandesgerichts
Verwendung
findet
weist
normähnlichen
Charakter
ist
bundesrechtlichen
Vorschrift
Sinne
§
Abs.
gleichzustellen
vgl.
Senat
376
;
;
;
.
.
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
zulässig
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
.
hat
Sache
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
können
Antragsteller
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Antragsgegnerin
verlangen
Montage
weiterer
Mobilfunkanlagen
unterlassen
.
1
.
Landgericht
hat
Übereinstimmung
Beteiligtenbezeichnung
Antragsschrift
Wohnungseigentümer
Ausnahme
Antragsgegnerin
Antragsteller
angesehen
.
trifft
.
neueren
Rechtsprechung
Senats
bildet
Wohnungseigentümergemeinschaft
teilrechtsfähigen
Verband
Beteiligter
gerichtlichen
Verfahrens
sein
kann
Senat
.
.
Bewirtschaftung
gemeinschaftlichen
Gebäudes
Grundstücks
Abschluss
Dritten
erforderlich
ist
erfolgt
insoweit
rechtsfähigen
Verband
abgeschlossenen
Verträgen
berechtigt
verpflichtet
wird
.
Gerichtliche
Verfahren
Ansprüchen
Verträgen
sind
Verband
anhängig
machen
.
Verhältnis
Wohnungseigentümer
zueinander
sind
Ansprüche
Erfüllung
regelmäßigen
besonderen
Beiträge
Verband
zugeordnet
Wohnungseigentümern
gerichtlich
geltend
machen
.
Verband
ist
jedoch
Mitglied
Eigentümergemeinschaft
noch
Miteigentümer
Grundstücks
.
Unterlassungsansprüche
Miteigentum
Grundstück
stehen
Verband
noch
können
entsprechenden
Beschluss
Wohnungseigentümer
Verband
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
vgl.
Senat
;
ferner
Wenzel
2
6
;
Briesemeister
15
;
Demharter
.
entspricht
Inanspruchnahme
Antragsgegnerin
Antragsteller
.
Verband
ermächtigender
Beschluss
Wohnungseigentümer
Antragsgegnerin
gerichtlich
verlangen
Errichtung
weiterer
Mobilfunkstationen
Dach
Gebäudes
unterlassen
ist
getroffen
.
2
.
Antrag
ist
auch
zurückzuweisen
Antragsteller
vorliegenden
Verfahren
gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten
Rechtsanwalt
wirksam
vertreten
wären
.
Bevollmächtigte
Antragsteller
ist
Verwalterin
Eigentümergemeinschaft
beauftragt
worden
Interessen
Antragsteller
Antragsgegnerin
gerichtlich
geltend
machen
.
§
Abs.
Verwaltervertrages
22
.
August
ist
Verwalter
"
gerichtlichen
Verfahren
ermächtigt
Genehmigung
Verwaltungsbeirat
auch
fachkundigen
Rechtsanwalt
einzuschalten
Maßnahmen
treffen
Wahrung
Frist
Abwendung
sonstigen
erforderlich
sind
"
.
Regelung
soll
Verwalter
Angelegenheiten
Aufschub
nächsten
ordentlichen
Eigentümerversammlung
dulden
Befugnis
geben
Ansprüche
Wohnungseigentümer
Hinblick
Mitberechtigung
Grundstück
Gebäude
wahren
.
hat
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
Entscheidung
Senats
2
.
Juni
nur
insoweit
geändert
interessengerechte
Auslegung
Verwaltervertrag
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwalterin
vgl.
Abramenko
enthaltenen
Bestimmung
nunmehr
führt
Verwalter
genannten
Fällen
bevollmächtigt
ist
Ansprüche
Verbands
Namen
gemeinschaftsbezogenen
Ansprüche
Miteigentum
Namen
Wohnungseigentümer
wahrzunehmen
Rechtsanwalt
Untervollmacht
erteilen
.
Voraussetzungen
Bestimmung
liegen
.
Antragstellung
6
Juli
lag
Eilbedürfnis
.
Montage
weiterer
Funkeinrichtungen
Dach
Hauses
Antragsgegnerin
stand
unmittelbar
.
Zustimmung
Verwaltungsbeirats
Beauftragung
Rechtsanwalts
Geltendmachung
hiergegen
gerichteten
Ansprüche
Antragsteller
Antragsgegnerin
Verwalterin
ist
15
.
Juni
erteilt
worden
.
3
.
Entscheidung
Neuerrichtung
Beschwerdegericht
meint
lediglich
bauliche
Änderung
Funkfeststation
vorliegt
hängt
maßgeblich
Gemeinschaftsordnung
Anlage
verstehen
ist
.
Gemeinschaftsordnung
definiert
Funkfeststation
Einrichtung
Bauteilen
besteht
nämlich
Antennenträgern
Antennenanlage
Versorgungseinheit
.
ergibt
Einheit
Bauteile
verfügt
Verständnis
Gemeinschaftsordnung
Funkfeststation
darstellt
.
Ist
Vorhaben
vorliegenden
Fall
Montage
sämtlicher
Komponenten
gerichtet
so
bedeutet
Erweiterung
bestehenden
Errichtung
weiteren
Anlage
.
Recht
gewährt
§
Antragsgegnerin
.
Auslegung
Gemeinschaftsordnung
Senat
Gericht
sofortigen
weiteren
Beschwerde
selbst
vornehmen
kann
Senat
292
;
331
;
ergibt
lediglich
Aufstellung
einzigen
Funkfeststation
gestattet
ist
.
Auslegung
Grundbuch
eingetragenen
Gemeinschaftsordnung
ist
Auslegung
Grundbucheintragungen
allgemein
Wortlaut
Sinn
abzustellen
unbefangener
Sicht
nächstliegende
Bedeutung
Eintragung
ergibt
.
Umstände
Eintragung
können
nur
herangezogen
werden
besonderen
Verhältnissen
Einzelfalls
erkennbar
sind
Senat
;
;
292
;
197
;
.
Gemeinschaftsordnung
Sondernutzungsrecht
gewährt
ist
zwar
örtlichen
Situation
Fall
jedoch
Entstehungsgeschichte
Ordnung
einzelnen
Regelungen
Grundbuchinhalt
ergeben
140
;
OLG
;
KK-WEG/Elzer
§
Rdn
.
;
Kreuzer
Festschrift
S.
.
Anwendung
Grundsätze
vorliegenden
Fall
kann
vorlegenden
Gericht
wesentlich
angesehenen
Auslegungskriterien
Bedeutung
beigemessen
werden
.
Tatsache
Abfassung
Gemeinschaftsordnung
bereits
Funkfestanlage
vorhanden
war
noch
Gesichtspunkt
spätere
Änderung
-9-
nung
gescheitert
ist
sind
unbefangenen
Betrachter
bekannt
weiteres
erkennbar
.
Umstände
ergeben
tatsächlichen
Situation
noch
Grundbuch
.
müssen
gebotenen
Auslegung
Betracht
bleiben
.
Maßgeblich
Entscheidung
§
Errichtung
Mobilfunkanlagen
berechtigt
sind
vielmehr
allein
Wortlaut
Regelungszweck
Systematik
Bestimmung
.
Wortlaut
Regelung
allein
lassen
noch
eindeutigen
Erkenntnisse
Auslegung
gewinnen
.
Vorinstanzen
zutreffend
ausgeführt
haben
wird
Wort
"
"
deutschen
Sprache
Zahlwort
auch
unbestimmter
Artikel
gebraucht
.
Regelungszweck
Systematik
§
ergibt
jedoch
Bezeichnung
vorliegenden
Fall
jedenfalls
auch
Sinne
Zahlworts
verstehen
ist
.
Enthält
Gemeinschaftsordnung
§
entsprechende
Vorschrift
so
besteht
Zweck
maßgeblich
widerstreitenden
Interessen
jeweiligen
Berechtigten
einerseits
übrigen
Wohnungseigentümer
andererseits
Hinblick
Nutzung
Dachs
regeln
.
Regelungsbedarf
besteht
Sicht
Seiten
Hinsicht
.
So
ist
zunächst
erforderlich
Qualität
erlaubten
Nutzung
regeln
unzulässigen
anderen
Gebrauchsformen
abzugrenzen
.
Insoweit
weist
Oberlandesgericht
zutreffend
Erlaubnis
Errichtung
Funkfeststation
Nutzung
andere
mögliche
technische
Einrichtungen
ausgeschlossen
werden
soll
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
verfolgt
Vorschrift
jedoch
noch
weiteres
Ziel
.
Sicht
Beteiligten
besteht
Regelungsbedarf
Allgemeinen
nur
qualitativer
auch
erst
recht
quantitativer
Hinsicht
.
Anzahl
erlaubten
Funkfeststationen
Dach
gemeinschaftlichen
Gebäudes
ist
nämlich
Beteiligten
erheblicher
wirtschaftlicher
Bedeutung
.
stehen
Interessen
jeweiligen
Berechtigten
übrigen
Wohnungseigentümer
.
Berechtigte
Errichtung
Anlagen
höhere
Mieteinnahmen
Mobilfunkbetreibern
erzielen
wird
kann
Wohnungen
anderen
Eigentümer
gravierenden
Wertverlust
führen
vgl.
Kniep
600
;
RDM-Informationsdienst
Sachverständige
.
widerstreitenden
Interessen
ist
auszugehen
Bestimmung
Zweifel
nur
Art
auch
Umfang
erlaubten
Nutzung
Regelung
herbeiführen
soll
.
Ergebnis
wird
systematische
Auslegung
Bestimmung
bestätigt
.
entscheidender
Bedeutung
ist
Gemeinschaftsordnung
Berechtigten
nur
Errichtung
Festfunkstation
auch
Wiederaufbau
gestattet
.
gesonderte
Benennung
Befugnis
besteht
nur
dann
Grund
Erlaubnis
Errichtung
Anlage
einmaliges
Ereignis
bezieht
.
Anders
ist
ausdrückliche
Gestattung
Wiederaufbaus
sinnvoll
erklären
.
Errichtung
Funkfeststationen
jederzeit
beliebiger
Anzahl
zulässig
sein
soll
fehlt
Bedürfnis
Befugnis
Wiederaufbau
Anlage
regeln
.
Regelung
hat
nur
dann
vernünftigen
Gegenstand
Gemeinschaftsordnung
enthaltene
Berechtigung
Errichtung
einzigen
Anlage
beschränkt
ist
.
Nur
Fall
kann
Frage
fugnis
Wiedererrichtung
Anlage
Zerstörung
Beseitigung
Bedeutung
gewinnen
.
IV
.
Entscheidung
Gerichtskosten
Beschwerderechtszüge
folgt
§
Satz
WEG
.
entspricht
billigem
Ermessen
Antragsgegnerin
aufzuerlegen
unterlegen
ist
.
Hingegen
besteht
Anlass
Wohnungseigentumssachen
geltenden
Grundsatz
§
Satz
WEG
abzuweichen
Beteiligten
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
haben
.
Festsetzung
Geschäftswerts
beruht
§
Abs.
.
orientiert
angegriffenen
Wertfestsetzungen
Vorinstanzen
.
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.01.2005
OLG
Entscheidung
23.01.2006