You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

753 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
§
Abs.
Satz
Nr.
Ausländerbehörde
mitgeteilter
Wechsel
Aufenthaltsorts
Ablauf
Ausreisefrist
begründet
genommen
Verdacht
Ausländer
werde
Abschiebung
entziehen
.
Beschluss
29
.
September
AG
Bingen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Dezember
Beschluss
Amtsgerichts
Bingen
27
.
Oktober
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
kamerunische
Staatsangehörige
reiste
August
Visum
Studienzwecken
Bundesrepublik
erhielt
Aufenthaltstitel
Verlängerung
11
.
August
galt
.
weitere
Verlängerung
wurde
Bescheid
11
.
Mai
abgelehnt
;
zugleich
wurde
Betroffene
Androhung
Abschiebung
Kamerun
aufgefordert
31
Juli
freiwillig
Bundesgebiet
auszureisen
.
27
.
Juni
gab
Betroffene
Miete
mehr
zahlen
konnte
Wohnung
zog
Freunden
Studentenwohnung
.
Ausländerbehörde
benachrichtigte
.
14
.
Oktober
wurde
Betroffene
festgenommen
.
Antrag
Beteiligten
ordnete
Amtsgericht
selben
Tag
Haft
Sicherung
Abschiebung
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
;
Fortdauer
Haft
war
28
.
Oktober
entscheiden
.
Beschluss
27
.
Oktober
hat
Amtsgericht
Bingen
Sicherungshaft
27
.
Dezember
verlängert
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
möchte
17
.
Dezember
Kamerun
abgeschobene
Betroffene
festgestellt
wissen
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
Oktober
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Haftgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
gegeben
.
Betroffene
habe
Kenntnis
Umstands
Aufenthaltserlaubnis
verlängert
worden
sei
Wohnung
Juni
aufgegeben
Ausländerbehörde
neuen
Aufenthaltsort
benachrichtigen
.
Wohnsitz
finanzielle
Mittel
familiären
Bindungen
Bundesgebiet
verfüge
Verpflichtung
Ausreise
nachgekommen
sei
bestehe
Gesamtschau
fürchtung
Falle
Haftentlassung
Abschiebung
erneutes
Untertauchen
entziehen
werde
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
vgl.
nur
Senat
Beschluss
21
.
Oktober
.
f.
juris
begründet
.
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Entscheidungen
tragen
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
nämlich
Verdacht
Ausländer
Abschiebung
entziehen
will
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
ergibt
begründet
Umstand
Ausländer
Aufenthaltsort
gewechselt
hat
Ausländerbehörde
Anschrift
mitzuteilen
erreichbar
ist
genommen
nur
dann
Haftgrund
Aufenthaltswechsel
zeitlich
Ablauf
Ausreisefrist
liegt
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
Mai
InfAuslR
.
Umkehrschluss
folgt
Behörde
mitgeteilten
Aufenthaltswechsel
Ablauf
allein
gefolgert
werden
kann
Ausländer
wolle
Abschiebung
entziehen
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Haft
nehmen
.
Entziehungsabsicht
muss
Fall
anderen
Umständen
ergeben
gegebenenfalls
auch
Gesamtschau
gewissen
Wahrscheinlichkeit
hindeuten
nahe
legen
Ausländer
beabsichtigt
unterzutauchen
Abschiebung
Weise
behindern
einfachen
Freiheitsentziehung
bildenden
Zwang
überwunden
werden
kann
.
2
.
durfte
Beschwerdegericht
Verdacht
Betroffene
werde
Abschiebung
entziehen
maßgeblich
unterlassene
Mitteilung
Aufenthaltswechsel
stützen
.
Monat
lauf
Ausreisefrist
erfolgt
war
rechtfertigte
allein
unterbliebene
Benachrichtigung
Ausländerbehörde
insbesondere
Annahme
Betroffene
sei
Ende
Juni
untergetaucht
.
zusätzlich
angeführten
Umstände
Betroffene
verfüge
festen
Wohnsitz
finanzielle
Mittel
familiären
Bindungen
Bundesgebiet
sei
Verpflichtung
Ausreise
nachgekommen
tragen
Annahme
Entziehungsabsicht
genommen
noch
Gesamtschau
.
Betroffene
freiwillig
ausgereist
ist
stellt
notwendige
Voraussetzung
Abschiebung
kann
Grund
sein
Haft
nehmen
.
Fehlende
persönliche
Bindungen
können
auch
sprechen
Ausländer
Heimatland
zurückkehren
möchte
Fehlen
finanzieller
Mittel
mag
erklären
Ausreisepflicht
freiwillig
nachgekommen
ist
.
Möglichkeiten
sind
Beschwerdegericht
erwogen
worden
.
Ebenso
konnte
Fehlen
festen
Wohnsitzes
Absicht
Abschiebung
entziehen
schließen
Betroffene
gefragt
haben
Falle
Haftentlassung
vorübergehend
Unterkunft
finden
könne
anderweit
Feststellungen
treffen
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
27
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
ausschließlich
unterlassenen
Mitteilung
Aufenthaltswechsel
begründet
ebenfalls
Rechte
Betroffenen
verletzt
.
vermag
auch
Feststellung
Beschluss
ändern
Betroffene
sei
Ablauf
Ausreisefrist
untergetaucht
.
ist
schon
erkennbar
Tatsachen
Beschwerdeverfahren
ermittelten
Sachverhalt
widersprechende
Feststellung
beruht
.
wäre
Haftanordnung
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
rechtmäßig
gewesen
Amtsgericht
Wohnungswechsel
Ablauf
Ausreisefrist
hätte
gehen
dürfen
.
Zwar
begründet
angezeigte
Aufenthaltswechsel
Ablauf
Ausreisefrist
Vermutung
Abschiebung
Inhaftnahme
erschwert
vereitelt
wird
Haftgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG.
einschneidenden
Folge
kommt
Inhaftierung
Vorschrift
grundsätzlich
aber
nur
dann
Betracht
Ausländerbehörde
Betroffenen
zuvor
Anzeigepflicht
Abs.
AufenthG
Unterlassen
Anzeige
verbundenen
Folgen
hingewiesen
hatte
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
Mai
.
juris
.
enthält
Beschluss
Amtsgerichts
Feststellungen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
;
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Stadt
Körperschaft
Beteiligte
angehört
Erstattung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
vgl.
Senat
Beschluss
22
Juli
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Antrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
ist
entsprechen
aktuellen
Erklärung
Betroffenen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
§
Satz
.
V.m
.
Abs.
fehlt
.
Erklärung
muss
grundsätzlich
auch
Abschiebung
vorgelegt
werden
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
.
Bezugnahme
Betroffenen
Beschwerdeinstanz
eingereichte
Erklärung
ist
ausreichend
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Kamerun
geändert
haben
können
.
Allein
Grundlage
Hinweises
Bevollmächtigten
selbst
durchschnittlicher
Verdienst
Kamerun
ausreichen
würde
Rechtsbeschwerdeverfahren
finanzieren
kann
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
werden
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Bingen
Entscheidung
LG
Entscheidung