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431 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
23
.
April
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Aurich
27
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beklagte
Prozessbevollmächtigten
erster
Instanz
25
.
Mai
zugestelltes
Urteil
verurteilt
Klägerin
rückständiges
Hausgeld
Zinsen
zahlen
.
Urteil
hat
Beklagte
zunächst
25
.
Juni
eingegangenen
Schriftsatz
unzuständigen
Landgericht
sodann
10
Juli
eingegangenen
Schriftsatz
zuständigen
Landgericht
Aurich
Berufung
eingelegt
.
hat
zweite
Berufung
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
verbunden
vorgetragen
Prozessbevollmächtigten
hätten
abweichenden
Regelung
Berufungszuständigkeit
Wohnungseigentumssachen
Oberlandesgerichtsbezirk
gewusst
auch
wissen
müssen
.
Landgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
ist
zwar
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Gesetzes
statthaft
.
Zulässig
ist
aber
§
Abs.
nur
auch
dort
bestimmten
weiteren
Voraussetzungen
gegeben
sind
.
ist
Fall
.
2
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
ist
Fortbildung
Rechts
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
Nr.
zwar
auch
:
Senat
227
;
.
23
.
Oktober
;
.
13
.
Mai
Anforderungen
Berufungsgericht
stellt
überzogen
wären
Beklagten
Zugang
gegebenen
Berufung
unzumutbar
erschwerten
vgl.
:
91
;
f.
;
BVerfG
2857
;
;
;
FamRZ
533
;
Senat
.
23
.
Oktober
.
Beklagte
hat
Berufungsfrist
versäumt
Prozessbevollmächtigten
Berufungsschrift
Abend
letzten
Tags
Frist
Zeitpunkt
unzuständigen
Landgericht
eingereicht
haben
fristgerechten
Weiterleitung
zuständige
Landgericht
Aurich
normalen
Geschäftsgang
Erfordernis
:
.
27
Juli
ZB
mehr
rechnen
war
.
Zulässigkeit
Berufung
hing
entscheidend
Berufungsfrist
fristgerechte
Einreichung
unzuständigen
Landgericht
gewahrt
werden
konnte
verneinendenfalls
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
gewähren
war
.
hat
Berufungsgericht
verneint
.
entspricht
Sache
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fortzubilden
ergänzen
ist
auch
Anforderungen
Einlegung
Rechtsmitteln
überspannt
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
enthält
zwar
Darstellung
Sachverhalts
allerdings
Rechtsbeschwerde
zuzugeben
ist
enthalten
muss
.
Hier
hindert
Fehlen
Sachdarstellung
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
nur
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
gerade
noch
ausreichender
Deutlichkeit
entnehmen
ist
wohnungseigentumsrechtliche
Streitigkeit
handelt
Beklagte
Berufung
Frist
§
.
ZustVO-Justiz
jetzt
:
.
ZustVO-Justiz
zuständigen
Landgericht
Aurich
eingereicht
hat
.
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
nimmt
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
fristwahrend
nur
rechtzeitige
Einreichung
Berufungsschrift
sachlich
zuständigen
Landgericht
Aurich
eingelegt
werden
konnte
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Beklagten
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
versagt
.
Einhaltung
Frist
war
Beklagte
nämlich
§
verlangt
Verschulden
gehindert
.
Nichteinhaltung
Frist
beruht
vielmehr
Versäumnis
Prozessbevollmächtigten
Beklagte
§
Abs.
zurechnen
lassen
muss
.
hat
Senat
inhaltsgleichen
Parallelverfahren
Einzelnen
erläutert
;
wird
Bezug
genommen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Delmenhorst
Entscheidung
Aurich
Entscheidung
27.10.2009