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1536 lines
13 KiB

BESCHLUSS
20
.
Januar
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
Abs.
Satz
;
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
Satz
AufenthG
kann
auch
allgemein
erteilt
werden
.
Werden
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaften
geführt
müssen
Verfahren
führenden
Staatsanwaltschaften
§
Abs.
Satz
AufenthG
Abschiebung
zustimmen
.
Haftantrag
muss
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
dargelegt
werden
Staatsanwaltschaft(en
allgemein
Einzelfall
Einvernehmen
Abschiebung
§
Abs.
Satz
AufenthG
erklärt
hat
haben
Antrag
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
Betroffenen
anhängig
ist
.
Fehlen
ist
Antrag
ausreichender
Begründung
unzulässig
Fortführung
Senat
Beschluss
22
Juli
NVwZ
.
Beschluss
20
.
Januar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
nigerischer
nigerianischer
Staatsangehöriger
beantragte
erfolglos
Gewährung
Asyl
.
zuständige
Bundesamt
forderte
Betroffenen
14
.
Mai
bestandskräftigem
Ablehnungsbescheid
11
.
Juni
Androhung
Abschiebung
Ausreise
.
Aufforderung
leistete
Betroffene
Folge
.
war
Ablauf
Ausreisefrist
Behörden
mehr
erreichbar
.
Bescheid
20
.
April
bestimmte
Bundesamt
weiteren
Zielstaat
beabsichtigten
Abschiebung
.
Betroffene
wurde
7
Juli
Diebstahlsverdachts
festgenommen
.
Beteiligte
wies
Bescheid
23
Juli
Grundlage
§
Abs.
Nr.
AufenthG
diverser
teilweise
strafrechtlich
geahndeter
Verstöße
Bestimmungen
Aufenthaltsgesetzes
ordnete
sofortige
Vollziehbarkeit
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
7
Juli
Haft
Sicherung
Abschiebung
längstens
6
.
Oktober
angeordnet
.
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
erfolgten
Abschiebung
5
.
Oktober
Feststellung
erreichen
möchte
Haftanordnung
Beschwerdeentscheidung
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Betroffenen
vollziehbar
ausreisepflichtig
.
Ausweisung
sei
sofort
vollziehbar
Abschiebungsandrohung
bestandskräftig
.
Abschiebungshindernisse
bestünden
.
verwaltungsgerichtlichen
Klage
habe
Betroffene
erfolglos
nur
Bestimmung
weiteren
Zielstaat
weitere
Feststellung
Bundesamts
gewandt
insoweit
Abschiebungsverbot
§
AufenthG
bestehe
.
persönlichen
Anhörung
Beschwerdeverfahren
habe
bedurft
zusätzlichen
Erkenntnisse
erwarten
gewesen
seien
.
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Erledigung
Hauptsache
Feststellung
§
Abs.
FamFG
gerichtete
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Senat
25
.
Februar
.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
FamFG
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
bisherigen
Feststellungen
rechtfertigen
Anordnung
Abschiebungshaft
Zurückweisung
Beschwerde
.
Unrecht
macht
Rechtsbeschwerde
allerdings
geltend
Haftantrag
Beteiligten
habe
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
FamFG
entsprochen
.
Vorschrift
ist
Haftantrag
begründen
.
muss
Antrag
nur
Angaben
Identität
Betroffenen
gewöhnlichen
Aufenthaltsort
Erforderlichkeit
Freiheitsentziehung
erforderlicher
Dauer
enthalten
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
müssen
hier
gegebenen
Fall
Anordnung
Abschiebungshaft
Verlassenspflicht
Betroffenen
Senat
Beschluss
22
Juli
NVwZ
.
auch
Voraussetzungen
Durchführbarkeit
Abschiebung
dargelegt
werden
.
Anforderungen
genügt
Beteiligten
vorgelegte
Antrag
indessen
.
Beteiligte
hat
inhaltlich
nur
Voraussetzungen
Anordnung
Abschiebung
insbesondere
Verhalten
Betroffenen
Beschaffung
Ersatzpapieren
auch
Umstände
dargelegt
Notwendigkeit
ableitet
Sicherung
Abschiebung
Haft
anzuordnen
.
hat
auch
erläutert
Gründen
Sicht
gelingen
wird
Monaten
Passersatzpapiere
Abschiebung
Betroffenen
beschaffen
.
war
ausreichend
.
ergibt
auch
Antrag
verhält
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
vorlag
.
Ausführungen
gehören
Darlegung
Voraussetzungen
Abschiebung
Antrag
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
unbedingt
enthalten
muss
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
ist
.
Fehlen
entsprechender
Ausführungen
ist
dann
schon
Begründungsmangel
Unzulässigkeit
Antrags
führt
vgl.
Senat
Beschluss
22
Juli
NVwZ
.
f.
.
So
liegt
hier
indessen
.
Antrag
lässt
erkennen
Ladendiebstahls
bereits
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
Stammblatt
Beteiligten
Ende
angeführte
Strafverfahren
noch
anhängig
war
.
Haftanordnung
musste
Ansicht
Rechtsbeschwerde
auch
Vorlage
vollständigen
Ausländerakte
zurückgestellt
werden
.
ist
Gericht
zwar
§
Abs.
Satz
FamFG
Antragstellung
vorzulegen
regelmäßig
auch
notwendige
Grundlage
Entscheidung
Anordnung
Sicherungshaft
BVerfG
NVwZ
;
InfAuslR
;
;
Beschlussempfehlung
FamFG
BT-Drucks
.
16/9733
S.
.
gilt
aber
dann
Beiziehung
Ausländerakte
festzustellende
Sachverhalt
vorgelegten
Teilen
vollständig
ergibt
vorgelegten
Teile
weiteren
Erkenntnisse
versprechen
Senat
Beschluss
4
.
März
.
.
So
liegt
hier
.
Beteiligte
hatte
maßgeblichen
Sachverhalt
Antrag
dargelegt
wesentliche
Teile
insbesondere
Angaben
Ausreisepflicht
Nationalität
Betroffenen
auch
Teil
nur
auszugsweisen
Kopien
maßgeblichen
Bescheide
Urkunden
nigerianischen
Behörden
unterlegt
.
Gericht
übrigen
Teilen
Ausländerakte
weitere
entscheidungserhebliche
Informationen
hätte
entnehmen
können
ist
dargelegt
noch
sonst
ersichtlich
.
Hinweis
Beschwerdegericht
vollständige
Kopien
Bescheide
zuständigen
Bundesamts
Zurückweisung
Asylantrags
Betroffenen
Verlassensanordnung
Abschiebungsandrohung
hat
vorlegen
lassen
gibt
Anhaltspunkt
.
vorgelegten
auszugsweisen
Kopien
enthielten
Tenor
Bescheide
genügten
Prüfung
.
Vorlage
nur
auszugsweiser
Kopien
etwa
liegender
Verstoß
Amtsgerichts
Amtsermittlungspflicht
§
FamFG
wäre
geheilt
worden
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Juni
NVwZ
.
;
16
.
Aufl
.
§
.
.
allgemein
gehaltene
Rüge
Gericht
habe
Angaben
Betroffenen
stützen
dürfen
ist
unzureichend
.
Tatsachen
Verfahrensfehler
ergeben
ist
auch
mögliche
Entscheidungserheblichkeit
gerügten
Rechtsverletzung
darzulegen
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
f.
;
aaO
.
;
MünchKomm-ZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
.
Jedenfalls
fehlt
hier
.
Betroffene
macht
geltend
habe
Abschiebung
Verfügung
gehalten
.
räumt
Gegenteil
jedenfalls
zeitweise
untergetaucht
ist
hat
eigenem
Bekunden
Fall
Heimatland
zurückkehren
wollen
.
beanstanden
ist
aber
Amtsgericht
gericht
Voraussetzungen
konkreten
Haftgrundes
Anordnung
Haft
festgestellt
haben
noch
gelingen
werde
Abschiebung
Frist
Monaten
§
Abs.
Satz
AufenthG
durchzuführen
.
Haftgerichte
sind
Grund
Art
.
Abs.
GG
rechtlich
Grund
§
FamFG
einfachrechtlich
verpflichtet
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Anordnung
Abschiebungshaft
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
prüfen
.
Insbesondere
Anwendung
§
Abs.
Satz
AufenthG
notwendige
Prognose
hat
Haftrichter
Grundlage
hinreichend
vollständigen
Tatsachengrundlage
treffen
BVerfG
.
Freiheitsgewährleistung
Art
.
Abs.
Satz
GG
setzt
auch
insoweit
Maßstäbe
Aufklärung
Sachverhalts
Anforderungen
Bezug
tatsächliche
Grundlage
richterlichen
Entscheidungen
.
ist
unverzichtbare
Voraussetzung
rechtsstaatlichen
Verfahrens
Entscheidungen
Entzug
persönlichen
Freiheit
betreffen
zureichender
richterlicher
Sachaufklärung
beruhen
tatsächlicher
Hinsicht
genügende
Grundlage
haben
Bedeutung
Freiheitsgarantie
entspricht
BVerfG
;
Senat
Beschluss
4
.
März
f.
.
.
Anforderungen
genügen
angefochtenen
Entscheidungen
.
Beschluss
Amtsgerichts
lässt
schon
erkennen
§
Abs.
Satz
AufenthG
vorgesehenen
Haftgründe
Haftanordnung
gestützt
werden
soll
.
Beteiligten
angeführten
Haftgründen
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
befasst
Amtsgericht
.
Haftgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Beteiligten
genannten
auch
Betracht
kommenden
Haftgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
könnte
Haftanordnung
auch
Weiteres
gestützt
werden
.
Haft
ist
unverhältnismäßig
Ausländer
offensichtlich
Abschiebung
entziehen
will
vgl.
BVerfG
;
Hailbronner
Stand
.
.
Dezember
§
AufenthG
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Amtsgericht
möglicherweise
Blick
gehabt
hat
müssten
Anhaltspunkte
Absicht
Betroffenen
Abschiebung
entziehen
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
festgestellt
werden
.
reicht
Feststellung
Amtsgerichts
Betroffene
werde
freiwillig
ausreisen
.
ist
nämlich
§
Abs.
AufenthG
Voraussetzung
Abschiebung
überhaupt
angeordnet
werden
darf
.
ergibt
schon
genommen
Anordnung
Haft
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
erforderlichen
begründeten
Verdacht
Betroffene
wolle
Abschiebung
entziehen
.
Fehler
könnte
zwar
Beschwerdeverfahren
geheilt
werden
.
hat
Senat
Fall
entschieden
Haftanordnung
gegebenen
Haftgrund
gestützt
wird
aber
vorliegt
Senat
Beschluss
22
Juli
.
.
hier
gegebenen
Fall
fehlenden
Benennung
Haftgrunds
gälte
.
Beschwerdegericht
hat
Möglichkeit
indessen
Gebrauch
gemacht
auch
seinerseits
Haftgrund
benannt
noch
Feststellungen
Voraussetzungen
getroffen
.
-9-
Unzureichend
sind
auch
Feststellungen
Amtsgerichts
Vorliegen
Hafthindernisses
§
Abs.
Satz
AufenthG.
darf
Haft
angeordnet
werden
feststeht
Abschiebung
Gründen
Ausländer
vertreten
hat
nächsten
Monate
durchgeführt
werden
kann
.
hat
Prognose
anzustellen
konkreten
Fall
ernsthaft
Betracht
kommenden
Umstände
erstrecken
Abschiebung
entgegenstehen
verzögern
können
Senat
Beschluss
8
Juli
juris
.
22
Juli
.
.
Prognose
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
zwar
nur
eingeschränkt
überprüfbar
Senat
aaO
hier
aber
beanstanden
.
Amtsgericht
hat
erforderliche
Prognose
angestellt
.
Beschwerdegericht
hat
Prognose
unzulässig
Vorliegen
Abschiebungshindernissen
allein
Gesichtspunkt
Rechtsmittelverfahren
Betroffenen
Ausweisungsverfügung
verkürzt
.
Mangel
hat
allerdings
ausgewirkt
.
späteren
tatsächlichen
Geschehensablauf
kann
nämlich
mutmaßlichen
Inhalt
gebotenen
unterlassenen
Prognose
geschlossen
werden
Senat
Beschluss
22
Juli
.
.
Hier
ist
Abschiebung
auch
nur
Tag
Ende
angeordneten
Haft
erfolgt
.
entsprechende
Prognose
hätte
Haft
Dauer
gerechtfertigt
.
Amtsgericht
noch
Beschwerdegericht
haben
trennenden
Frage
befasst
Beteiligte
Beschaffung
Ersatzpapiere
Betroffenen
gebotenen
Senat
Beschluss
10
.
Juni
juris
.
Beschleunigung
trieb
.
bestand
aber
nigerianischen
Behörden
Betroffenen
Ersatzpapiere
nur
erteilen
wollten
nächsten
Monaten
Behörden
Staats
erhielt
Zeitraum
Klärung
Frage
genutzt
werden
sollte
Betroffene
doch
bislang
angenommen
Angehöriger
Staats
ist
.
festgestellt
ist
schließlich
auch
Anordnung
Abschiebungshaft
Einvernehmen
zuständigen
Staatsanwaltschaft
Abs.
Satz
AufenthG
erforderlich
war
vorlag
.
genannten
Vorschrift
darf
Ausländer
nur
Einvernehmen
zuständigen
Staatsanwaltschaft
ausgewiesen
abgeschoben
werden
öffentliche
Klage
erhoben
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
ist
.
Liegt
erforderliche
Einvernehmen
darf
Haft
Sicherung
Abschiebung
angeordnet
werden
Senat
Beschlüsse
17
.
Juni
NVwZ
.
18
.
August
juris
.
.
Betroffenen
öffentliche
Klage
erhoben
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
war
zuständige
Staatsanwaltschaft
Ausweisung
Abschiebung
zugestimmt
hatte
haben
Amtsgericht
noch
Beschwerdegericht
festgestellt
.
bestand
aber
Veranlassung
.
Haftakte
beginnt
Feststellung
Betroffene
sei
Ladendieb
festgenommen
worden
.
Stammblatt
Ausländerakte
Beteiligten
Betroffenen
ergibt
Außenstelle
Bundesamts
Migration
Flüchtlinge
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
Halberstadt
hingewiesen
Unterrichtung
Staatsanwaltschaft
Auftauchen
Betroffenen
gebeten
hatte
.
war
§
FamFG
Amts
festzustellen
zutraf
Staatsanwaltschaft
erforderliche
Einvernehmen
erteilt
hatte
.
IV
.
Sache
ist
Entscheidung
reif
.
ist
zwischenzeitlich
erfolgten
Abschiebung
Betroffenen
auszuschließen
fehlenden
Feststellungen
noch
getroffen
werden
können
.
Sache
ist
Abs.
Satz
FamFG
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Zunächst
wird
Frage
nachzugehen
sein
Stellung
Haftantrags
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Betroffenen
strafrechtliche
Ermittlungsverfahren
schon
noch
anhängig
waren
.
Sollte
Fall
sein
wäre
weiter
prüfen
Staatsanwaltschaften
Verfahren
Betroffenen
führten
erforderliches
Einvernehmen
allgemein
Einzelfall
erteilt
hatten
.
Sollten
seinerzeit
strafrechtliche
Ermittlungsverfahren
anhängig
gewesen
sein
erforderliche
Einvernehmen
beteiligten
Staatsanwaltschaft(en
vorgelegen
haben
ist
Verletzung
Betroffenen
Rechten
Haftanordnung
auch
Beschwerdeentscheidung
festzustellen
.
Mangel
ist
heilbar
.
2
.
Sollte
ergeben
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
war
Einvernehmen
vorlag
wäre
weiter
festzustellen
Vorinstanzen
vorgelegte
Tatsachenstoff
Haftgrund
ergibt
Beteiligte
Beschaffung
Ersatzpapiere
gebotenen
Beschleunigung
betrieb
.
Betroffenen
bislang
bekannte
Ergebnisse
etwa
erforderlichen
ergänzenden
Sachaufklärung
§
FamFG
dürften
allerdings
Nachteil
nur
verwertet
werden
Betroffenen
rechtliches
Gehör
gewährt
wird
.
Sollte
möglich
sein
bliebe
Frage
unaufklärbar
.
ginge
Lasten
Beteiligten
2
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
27.07.2010