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BESCHLUSS
19
.
Juni
Notarkostenbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
KostO
§
Abs.
ist
Grundgesetz
vereinbar
Ermäßigung
Notargebühren
nur
Körperschaften
Vereinigungen
Stiftungen
gewährt
wird
ausschließlich
mildtätige
kirchliche
aber
gemeinnützige
Zwecke
verfolgen
.
Beschluss
19
.
Juni
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kostenschuldnerin
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kostengläubiger
Notar
beurkundete
10
November
Grundstückskaufvertrag
Kostenschuldnerin
.
handelt
gemeinnützige
Stiftung
Satzung
Förderung
Naturschutzes
Schwerpunkt
Naturschutzmaßnahmen
Naturraum
Tideelbe
Naturschutzgebieten
bezweckt
.
Kostenrechnung
setzte
Notar
Zugrundelegung
Geschäftswerts
548.945,10
doppelte
Gebühr
§
Abs.
KostO
Betrag
Höhe
entfällt
.
Antrag
Kostenschuldnerin
gerichtliche
Entscheidung
Gebührenermäßigung
§
Abs.
KostO
erreichen
will
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
strebt
Kostenschuldnerin
weiterhin
Abänderung
Kostenberechnung
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Kostenschuldnerin
Gebührenermäßigung
§
Abs.
KostO
gewähren
.
Wortlaut
Vorschrift
sei
eindeutig
erweiterten
Auslegung
zugänglich
.
Gesetzgeber
habe
Privileg
Gebührenermäßigung
bewusst
Verfolgung
mildtätiger
kirchlicher
Zwecke
geknüpft
.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Art
.
Abs.
GG
lediglich
willkürliche
Ungleichbehandlung
verbiete
sei
gewahrt
gemeinnützige
kirchliche
Zwecke
grundsätzlich
voneinander
unterschieden
.
Begriff
Gemeinnützigkeit
sei
relativ
umfassend
so
nichtstaatliche
Hilfswerke
kulturelle
Institutionen
auch
Sportvereine
Krankenhäuser
gemeinnützige
Zwecke
verfolgten
.
seien
mildtätigen
kirchlichen
Zwecke
eng
gefasst
.
folge
Entwicklung
Steuerrechts
weitgehenden
Gleichbehandlung
verschiedenen
Zwecke
geführt
habe
.
Kostenberechnung
Notare
sei
Steuererhebung
unterscheiden
.
gesetzlich
vorgeschriebene
bührenermäßigung
greife
Grundrechte
Notars
Art
.
GG
sei
unbedingt
notwendigen
Fälle
begrenzen
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
KostO
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Abänderung
Kostenberechnung
Recht
versagt
.
1
.
Gebührenermäßigung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
KostO
scheidet
Kostenschuldnerin
mildtätige
noch
kirchliche
Zwecke
verfolgt
.
§
Abs.
KostO
ermäßigen
Notargebühren
bestimmten
Voraussetzungen
dort
genannten
Kostenschuldner
insbesondere
Bund
Länder
Gemeinden
Kirchen
.
Gebührenermäßigung
ist
gemäß
§
Abs.
KostO
auch
Körperschaften
Vereinigungen
Stiftungen
gewähren
ausschließlich
unmittelbar
mildtätige
kirchliche
Zwecke
Sinne
Abgabenordnung
verfolgen
.
mildtätiger
Zweck
setzt
gemäß
§
AO
selbstlose
Unterstützung
hilfsbedürftiger
Personen
.
Kirchliche
Zwecke
Sinne
§
liegen
selbstlosen
Förderung
Religionsgemeinschaft
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
ist
.
eindeutigen
Wortlaut
erstreckt
Anwendungsbereich
Norm
Kostenschuldnerin
.
verfolgt
noch
kirchliche
Förderung
Naturschutzes
gemeinnützige
Zwecke
;
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
Tätigkeiten
verstehen
Allgemeinheit
materiellem
geistigem
sittlichem
Gebiet
selbstlos
gefördert
wird
.
gehören
Förderung
Naturschutzes
Landschaftspflege
Sinne
turschutzgesetzes
Naturschutzgesetze
Länder
§
Abs.
Satz
Nr.
.
§
Abs.
KostO
nur
ausdrücklich
Norm
nannten
Zwecke
anwendbar
ist
entspricht
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
;
;
Schwarz
KostO
18
.
Aufl
.
.
12
;
Rohs
Rohs/Wedewer
KostO
§
.
7
;
Hartmann
Kostengesetze
42
.
Aufl
.
.
17
;
Notarkosten
Grundstücksrecht
3
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
6
;
Notarkasse
Streifzug
Kostenordnung
9
.
Aufl
.
.
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kommt
analoge
Anwendung
Vorschrift
Betracht
Regelungslücke
fehlt
.
Gesetzgeber
hat
Anwendungsbereich
§
Abs.
KostO
bewusst
eng
begrenzt
.
Verweisung
Bestimmungen
Abgabenordnung
naheliegende
Möglichkeit
Erstreckung
gemeinnützige
Einrichtungen
übersehen
hat
erscheint
ausgeschlossen
.
gewollt
eng
begrenzte
Reichweite
Gebührenermäßigung
spricht
Umstand
selbst
mildtätige
kirchliche
Zweckrichtung
nur
dann
begünstigt
wird
ausschließlich
unmittelbar
verfolgt
wird
vgl.
§
§
.
Sogar
Einrichtungen
Satzungszweck
auch
gemeinnützige
Zwecke
verfolgen
ist
Gebührenermäßigung
gewähren
;
f.
;
18
.
Aufl
.
.
12
;
Hartmann
Kostengesetze
42
.
Aufl
.
.
;
Notarkosten
Grundstücksrecht
3
.
Aufl
.
.
;
.
Entstehungsgeschichte
Norm
bestätigt
Auslegung
.
§
Abs.
KostO
Fassung
15
.
Juni
erstmals
enthaltenen
Beschränkung
Gebührenermäßigung
Körperschaften
Stiftungen
ausschließlich
unmittelbar
mildtätige
kirchliche
Zwecke
verfolgen
reagierte
Gesetzgeber
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
1
.
März
Vorgängerregelung
§
Abs.
KostO
idF
28
.
August
.
S.
teilweise
nichtig
erklärt
worden
war
.
hielt
damals
weiter
gefasste
Pflicht
Gebührenermäßigung
unvereinbar
Berufsausübungsfreiheit
Notare
Art
.
Abs.
Satz
GG
;
.
.
Ermäßigungspflicht
müsse
Gründen
Allgemeinwohls
gerechtfertigt
Notaren
zumutbar
sein
;
habe
Gesetzgeber
Ermittlung
Einkommensauswirkungen
Notare
konkret
prüfen
BVerfGE
.
.
Vorgaben
wollte
Gesetzgeber
gerecht
werden
Gebührenvergünstigung
engen
Notar
möglichst
belastenden
Rahmen
halten
vgl.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
20
.
April
BT-Drucks
.
S.
f.
;
Gesetzentwurf
Bundesrates
19
.
Mai
BT-Drucks
.
S.
.
ist
sachliche
persönliche
Geltungsbereich
Gebührenermäßigung
abschließend
geregelt
worden
.
Ausdehnung
weit
gefasste
Verfolgung
gemeinnütziger
Zwecke
Sinne
§
liefe
erklärten
Ziel
Gesetzgebers
zuwider
.
3
.
Auffassung
Kostenschuldnerin
ist
§
Abs.
KostO
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
;
Aussetzung
Verfahrens
Vorlage
Art
.
Abs.
Satz
GG
kommt
Betracht
.
allgemeine
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
gebietet
Gesetzgeber
wesentlich
Gleiches
gleich
wesentlich
Ungleiches
ungleich
behandeln
.
.
vgl.
BVerfGE
.
gilt
ungleiche
Belastungen
auch
ungleiche
Begünstigungen
.
Verboten
ist
auch
gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss
Personenkreis
Begünstigung
gewährt
wird
anderen
Personenkreis
Begünstigung
aber
vorenthalten
bleibt
.
Je
Regelungsgegenstand
Differenzierungsmerkmalen
ergeben
unterschiedliche
Grenzen
Gesetzgeber
.
Art
.
Abs.
GG
ist
jedenfalls
verletzt
vernünftiger
Natur
Sache
ergebender
sonstwie
einleuchtender
Grund
gesetzliche
Differenzierung
Gleichbehandlung
finden
lässt
.
kommt
entscheidend
Maß
Ungleichbehandlung
Personen
Sachverhalten
nachteilig
Ausübung
grundrechtlich
geschützter
Freiheiten
auswirken
kann
.
Nähere
Maßstäbe
Kriterien
Voraussetzungen
Einzelfall
allgemeine
Gleichheitssatz
Gesetzgeber
verletzt
ist
lassen
abstrakt
allgemein
nur
bezogen
jeweils
betroffenen
unterschiedlichen
Sachund
Regelungsbereiche
präzisieren
.
.
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
jeweils
.
Bereich
Notargebühren
darf
Gesetzgeber
ausschließliche
Verfolgung
mildtätigen
kirchlichen
Zwecken
Verfolgung
gemeinnütziger
Zwecke
privilegieren
.
Ausgangspunkt
sind
Gebührenermäßigung
Hinblick
Grundrechte
Notare
enge
Grenzen
gesetzt
;
insoweit
besteht
grundlegender
Unterschied
Begünstigungen
Steuerrecht
.
Staat
eigene
Einnahmen
verzichtet
steuerrechtliche
Privilegien
gewährt
verpflichten
Gebührenermäßigungsvorschriften
Notare
berufliche
Leistungen
Entgelt
erbringen
erheblich
Regelgebühren
liegt
.
Derartige
Normen
sind
verfassungsrechtlich
Berufsausübungsregelungen
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
beurteilen
bedürfen
besonderen
Rechtfertigung
näher
BVerfGE
.
handelt
Seiten
Kostenschuldner
relativ
geringfügige
finanzielle
Erleichterung
Regel
existentiellem
Gewicht
ist
.
Grund
muss
Gesetzgeber
Auswahl
begünstigten
Kostenschuldner
lediglich
Verbot
willkürlicher
Ungleichbehandlung
beachten
.
Gemessen
ist
§
Abs.
KostO
getroffene
Auswahl
privilegierten
Zwecke
beanstanden
.
besondere
Behandlung
kirchlicher
Zwecke
Sinne
§
begegnet
Bedenken
geförderten
Religionsgemeinschaften
Körperschaften
öffentlichen
Rechts
sind
besonderen
verfassungsrechtlichen
Schutz
Weimarer
Kirchenartikel
unterliegen
Art
.
GG
.
V.m
.
Art
.
.
folgt
zwar
staatliche
Verantwortung
finanzielle
Ausstattung
Kirchen
kirchlicher
Einrichtungen
wohl
Präferenzposition
Staat
materielle
Verteilungsfunktionen
wahrnimmt
Robbers
Handbuch
Staatskirchenrechts
2
.
Aufl
.
S.
f.
;
vgl.
auch
Ehlers
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
9
;
GG
Art
.
.
.
Auch
Bevorzugung
Verfolgung
kirchlicher
Zwecke
gemeinnützig
eingestuften
religiösen
Zwecken
§
Abs.
Nr.
hält
noch
weiten
Gestaltungsspielraum
Gesetzgebers
.
Gebührenermäßigung
Hinblick
mildtätige
Zwecke
rechtfertigt
jedenfalls
Überlegung
Kernbereich
selbstloser
Gemeinwohlförderung
gehören
vgl.
Hüttemann
Spendenrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Einrichtungen
ausschließlich
mildtätige
Zwecke
verfolgen
unterstützen
Personen
persönlich
wirtschaftlich
hilfsbedürftig
sind
vgl.
§
.
decken
Fürsorgebereich
selbstverständlichen
Pflichten
Sozialstaats
gehört
vgl.
BVerfGE
-9-
.
Zwar
betreffen
auch
gemeinnützig
eingestuften
Zwecke
Allgemeinen
wichtige
staatliche
Aufgaben
;
geht
aber
auch
qualitative
Ergänzung
Bereicherung
staatlichen
Leistungsangebots
höchst
unterschiedlichen
breit
gefächerten
Bereichen
vgl.
§
Abs.
;
aaO
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
§
Abs.
Satz
§
Abs.
KostO
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
KostO
Differenz
abgerechneten
ermäßigten
Gebühr
Vertragsbeurkundung
§
Abs.
KostO
Ansatz
bringen
ist
%
zzgl.
Mwst
.
.
gemäß
§
Abs.
KostO
erhobene
Gebühr
hat
Notar
ohnehin
Mindestgebühr
beschränkt
§
KostO
;
weiteren
Gebühren
ermäßigen
§
Abs.
KostO
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OH
OLG
Entscheidung