You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

450 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
20
Juli
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
August
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Hochsauerlandkreis
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
türkischer
Staatsangehöriger
reiste
erstmals
Jahr
Bundesrepublik
.
Asylantrag
blieb
ebenso
erfolglos
Asylfolgeantrag
.
Verfügung
beteiligten
Behörde
3
.
April
wurde
Betroffene
Bundesgebiet
ausgewiesen
Ausreise
aufgefordert
.
14
.
Mai
gebuchter
Rückführungsflug
konnte
durchgeführt
werden
Betroffene
erschienen
war
.
Antrag
beteiligten
Behörde
20
Juli
hat
Amtsgericht
Tag
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
19
.
Oktober
angeordnet
.
Begründung
Haftdauer
heißt
Zeit
erforderlich
sei
Betroffenen
noch
Abschiebungsflug
gebucht
werden
Flug
Betroffenen
vorhandenen
Aggressionspotentials
Beamte
Bundespolizei
begleitet
werden
müsse
.
Beschwerde
Haftanordnung
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
.
Beschluss
14
.
August
hat
Senat
Vollziehung
Haft
einstweilen
ausgesetzt
.
Betroffene
beantragt
nunmehr
festzustellen
Beschlüsse
Landgerichts
Rechten
verletzt
worden
sein
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
lagen
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
genannten
Haftgründe
.
Vortrag
Betroffenen
habe
freiwillig
ausreisen
wollen
sei
glaubhaft
.
sei
auszugehen
gewesen
Abschiebung
angeordneten
Haftzeit
habe
durchgeführt
werden
können
.
Termin
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
habe
beteiligte
Behörde
mitgeteilt
Abschiebung
20
.
August
vorgesehen
gewesen
sei
.
ser
Umstand
habe
gezeigt
beteiligte
Behörde
Beschleunigungsgebot
verstoßen
habe
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
Ablauf
angeordneten
Haftdauer
analog
§
FamFG
Zulassung
Abs.
Nr.
FamFG
statthaft
siehe
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
.
Übrigen
ist
fristgerecht
§
FamFG
eingelegt
.
hat
auch
Sache
Erfolg
.
1
.
Haftanordnung
war
rechtswidrig
zulässigen
Haftantrag
fehlte
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
.
Zulässig
ist
Haftantrag
beteiligten
Behörde
nur
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
.
Erforderlich
sind
Darlegungen
zweifelfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Zwar
dürfen
Ausführungen
Begründung
Haftantrags
knapp
gehalten
sein
;
müssen
aber
richterliche
Prüfung
Falls
wesentlichen
Punkte
ansprechen
.
Fehlt
darf
beantragte
Sicherungshaft
angeordnet
werden
.
.
siehe
nur
Senat
Beschluss
10
.
Mai
InfAuslR
.
10
;
Beschluss
6
.
Dezember
.
4
;
Beschluss
31
.
Januar
.
jeweils
.
genannten
Anforderungen
genügte
Haftantrag
beteiligten
Behörde
ausreichenden
Angaben
notwendigen
dauer
enthält
.
Begründung
wird
bloße
Wiederholungen
vermeiden
Senatsbeschluss
14
.
August
1
.
verwiesen
.
2
.
Aufrechterhaltung
Haftanordnung
Beschwerdegericht
war
ebenfalls
rechtswidrig
.
Auch
wird
Begründung
Senatsbeschluss
14
.
August
dort
2
.
verwiesen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
Art
.
EMRK
analog
Abs.
Satz
KostO.
Festsetzung
Rechtsbeschwerdeverfahren
hat
Grundlage
Abs.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.07.2013
2/13
Entscheidung
I-6