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146 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
9
.
Januar
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuche
Betroffenen
5
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Besorgnis
Befangenheit
werden
unzulässig
zurückgewiesen
.
2
.
Anhörungsrüge
Betroffenen
Senatsbeschluss
29
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Betroffene
hat
Beschluss
Senats
29
.
September
gerichteten
"
Rechtsbeschwerde
"
bezeichneten
Anhörungsrüge
zugleich
Beschluss
beteiligten
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
1
.
Senat
entscheidet
regulären
Besetzung
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
.
Gesuch
ist
offensichtlich
unzulässig
beteiligten
Richter
pauschal
ungeeigneter
Begründung
abgelehnt
werden
.
Vortrag
Betroffenen
erschöpft
Vorwürfen
angeblich
verfassungswidrige
Justiz
Gründe
konkrete
genheit
abgelehnten
Richter
vorzutragen
vgl.
Beschluss
20
.
April
juris
.
.
2
.
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
Betroffene
spezifische
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
aufzeigt
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
31.03.2011
Entscheidung