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549 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
15
.
Mai
Ermittlungsverfahren
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
Verteidigers
15
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Beschwerden
Beschuldigten
Beschlüsse
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
1
.
August
24
.
August
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
12
Juli
Beschwerdeführer
Ermittlungsverfahren
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
weiterer
Straftaten
.
Beschluss
1
.
August
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Durchsuchung
Beschuldigten
Sachen
Besitz
befinden
gestattet
.
Durchsuchung
hat
Einreise
Beschuldigten
25
.
August
Flughafen
stattgefunden
.
Beschluss
24
.
August
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschlagnahme
vorläufige
Sicherstellung
Zwecke
Durchsicht
jeweils
näher
bezeichneten
Gegenständen
angeordnet
Amtsgericht
Beschluss
29
.
Juni
§
Nr.
POG-Rheinland-
angeordneten
Durchsuchung
Wohnung
Beschuldigten
6
Juli
sichergestellt
worden
waren
.
Hiergegen
wendet
Beschuldigte
Beschwerden
29
.
Oktober
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Ermittlungsverfahren
beruhe
Angaben
Sommer
Gewahrsam
pakistanischen
Geheimdienstes
gemacht
habe
.
sei
Kontaktes
deutschen
Behörden
dort
anwaltlichen
Beistands
beraubt
Gerichtsverfahren
Geheimgefängnissen
festgehalten
waffenähnlichen
Gegenständen
Fäusten
geschlagen
Füßen
getreten
worden
.
sei
medizinisch
betreut
Lügendetektorentest
unterzogen
worden
sei
Schlaf
entzogen
worden
habe
frieren
müssen
.
Angaben
seien
unverwertbar
.
Foltergeständnisse
dürften
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
Gefolterten
verwendet
werden
.
zulässigen
Beschwerden
bleiben
Sache
Erfolg
.
1
.
besteht
bisher
vorliegenden
Erkenntnissen
Anordnung
Durchsuchungen
Beschlagnahmen
§
Abs.
vorläufigen
Sicherstellungen
hinreichender
Anfangsverdacht
Beschuldigte
ausländische
terroristische
Vereinigung
Januar
Geldzahlungen
Rekrutierung
Kämpfern
Übergabe
Ferngläsern
Nachtsichtbrillen
Erbieten
selbst
Vereinigung
kämpfen
wollen
unterstützt
hat
§
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
.
Sinne
Anfangsverdachts
ist
folgendem
Geschehen
auszugehen
:
Beschuldigte
hat
Januar
Mitte
Ende
Mai
insgesamt
ranghohes
Mitglied
Vertrauten
übergeben
.
hat
gebeten
kämpfenden
Gruppen
anschließen
dürfen
Ausbildungslager
aufgehalten
Bau
Sprengvorrichtung
Hand
verletzt
hat
.
hat
Personen
Kämpfer
Gebiet
pakistanisch-afghanischen
Grenze
geschickt
Ferngläser
Nachtsichtbrillen
gebracht
.
2
.
Verdacht
hat
Zeitpunkt
Erlasses
angegriffenen
Entscheidungen
Angaben
ergeben
Beschuldigte
Festnahme
18
.
Juni
pakistanischen
Behörden
Vernehmungen
gemacht
hat
pakistanische
Geheimdienst
Verbindungsbeamten
Form
Berichten
Befragungen
informiert
hat
.
hieraus
ergebende
Anfangsverdacht
hat
zwischenzeitlich
weitere
Ermittlungsergebnisse
bestätigt
.
handelt
Zeugnis
Leiters
Konsularabteilung
deutschen
Botschaft
.
hat
Beschuldigten
Rahmen
konsularischen
Betreuung
Haft
aufgesucht
.
hat
Beschuldigte
verschiedenen
Geldtransfers
Aufenthalt
Trainingscamp
Al-Qaeda
geschildert
.
Sammeln
Geldspenden
Transport
Geld
Nachtsichtgeräten
Ferngläsern
Entfernungsmessern
Rekrutieren
Kämpfern
Ausbildung
Beschuldigten
hat
auch
Stiefsohn
bekundet
.
Zuletzt
wird
Sammeln
Geld
Umstände
Verletzung
Beschuldigten
Zeugen
bestätigt
.
3
.
Einwand
Angaben
Beschuldigten
pakistanischen
Geheimdienst
unterlägen
Verwertungsverbot
hätte
bereits
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
entgegengestanden
greift
.
kann
dahingestellt
bleiben
Beweismittel
ausländische
Hoheitsorgane
Hilfe
verbotener
Vernehmungsmethoden
erlangt
wurden
entsprechender
Anwendung
§
dann
unverwertbar
sind
Erkenntnisse
Drittstaat
deutschen
Strafverfolgungsbehörden
angefordert
auch
nur
angenommen
worden
sind
vgl.
Gleß
26
.
Aufl
.
.
.
Ebenso
kommt
bisherigen
Erkenntnissen
Verwertungsverbot
Art
.
UN-Antifolterübereinkommen
Betracht
vgl.
Gleß
Rdn
.
.
Jedenfalls
derzeitigen
Verfahrensstadium
ist
nämlich
erwiesen
Angaben
Beschuldigten
verbotene
Vernehmungsmethoden
gewonnen
worden
sind
.
Angaben
Beschuldigten
Anwendung
verbotener
Verhörmethoden
sind
teilweise
pauschal
widersprüchlich
;
so
etwa
Entstehung
Handverletzung
.
Beschuldigte
weiter
behauptet
habe
konsularische
Unterstützung
versagt
steht
Bekundung
Zeugen
Benachrichtigung
deutschen
schaft
bereits
Tage
Festnahme
erfolgt
sei
Besuch
Inhaftierten
Unruhen
indes
erst
zeitlicher
Verzögerung
habe
stattfinden
können
.
Zeugen
hat
Beschuldigte
auch
berichtet
habe
unternommenen
Aktivitäten
Unterstützung
alsbald
gestanden
Vorhalten
Überzeugung
gewesen
sei
pakistanischen
Behörden
wüssten
Überwachungsmaßnahmen
umfassend
Bescheid
.
sei
gefoltert
worden
.
Körperlich
misshandelt
habe
nur
Zusammenhang
späteren
Befragung
selbst
Sprengstoffanschläge
vorbereitet
habe
.
Verletzungen
Gesicht
Armen
Beschuldigten
Schlägen
hätten
herrühren
können
hat
Zeuge
beobachtet
.
ist
jedenfalls
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
Unverwertbarkeit
Angaben
auszugehen
.
Sost-Scheible
Pfister