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2288 lines
20 KiB

BESCHLUSS
AK
16
.
Mai
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Tathandlung
Werben
Mitglieder
Unterstützer
terroristischen
Vereinigung
darstellt
ist
grundsätzlich
Unterstützung
Vereinigung
.
.
16
.
Mai
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschuldigten
Verteidiger
16
.
Mai
gemäß
§
Abs.
§
§
beschlossen
:
1
.
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
5
.
März
wird
geändert
Beschuldigte
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
mindestens
Fällen
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
ausländische
terroristische
Vereinigung
mindestens
Fällen
dringend
verdächtig
ist
.
2
.
Untersuchungshaft
hat
fortzudauern
.
etwa
erforderliche
weitere
Haftprüfung
Bundesgerichtshof
findet
Monaten
.
Zeitpunkt
wird
Haftprüfung
allgemeinen
Vorschriften
zuständigen
Gericht
übertragen
.
3
.
Beschwerde
Beschuldigten
ist
erledigt
.
Gründe
:
Beschuldigte
ist
10
.
Oktober
festgenommen
worden
befindet
Untersuchungshaft
zuerst
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
28
.
September
8
.
März
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
5
.
März
vorangegangenen
Haftbefehl
ersetzt
hat
.
Gegenstand
neuen
Haftbefehls
ist
Vorwurf
Beschuldigte
habe
24
.
September
4
.
Oktober
zumindest
Fällen
ausländische
terroristische
Vereinigung
unterstützt
Zwecke
Tätigkeit
gerichtet
sind
Mord
Totschlag
Straftaten
persönliche
Freiheit
Fällen
§
§
StGB
begehen
§
Nr.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
.
Beschuldigte
hat
ursprünglichen
Haftbefehl
Beschwerde
eingelegt
Rechtsmittel
neuen
Haftbefehl
erstreckt
Stelle
getreten
ist
.
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
hat
Beschwerde
abgeholfen
.
Senat
liegt
Sache
zugleich
Entscheidung
Fortdauer
Untersuchungshaft
§
.
ändert
Rahmen
Haftprüfung
Haftbefehl
hält
Untersuchungshaft
aufrecht
.
Haftbeschwerde
Beschuldigten
findet
Erledigung
.
1
.
bisherigen
Ermittlungsergebnis
ist
Sinne
dringenden
Tatverdachts
folgendem
Geschehen
auszugehen
:
Beschuldigte
verbreitete
Zeit
24
.
September
4
.
Oktober
Wohnsitz
Kommunikationssoftware
islamistisch
ausgerichteten
Chatroom
Videobotschaften
Rädelsführern
Mitgliedern
ausländischen
terroristischen
Vereinigungen
Zweistromland
.
spielte
Audiodateien
Echtzeit
Chatroom
stellte
Einzelfällen
so
genannten
Textchat
machte
Dateien
Links
Teilnehmern
zugänglich
.
mindestens
Fällen
verbreitete
Beschuldigte
Weise
Texte
wesentlichen
Rädelsführer
Bin
Laden
Al-Zawahiri
Teilnahme
Tötung
Gegnern
aufgerufen
wurde
bereits
begangene
terroristische
Anschläge
gerechtfertigt
wurden
.
2
.
dringende
Tatverdacht
ergibt
bezüglich
Existenz
Tätigkeit
Zusammensetzung
ausländischen
terroristischen
Vereinigungen
Haftbefehl
näher
aufgeführten
Erkenntnissen
.
Handlungen
Beschuldigten
folgt
Wesentlichen
Haftbefehl
geschilderten
Überwachungsmaßnahmen
Internetverkehrs
.
Beschuldigte
war
insgesamt
verschiedenen
Tarnnamen
agierte
folgt
Erkenntnissen
Auswertung
tragbaren
Computer
Beschuldigten
längerfristiger
Observation
Überwachung
Telekommunikation
gewonnen
wurden
Umständen
Rahmen
früheren
Ermittlungsverfahrens
bekannt
geworden
waren
.
3
.
Generalbundesanwalt
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
vertretenen
Ansicht
erfüllt
Verhalten
Beschuldigte
bisherigen
Ermittlungen
dringend
verdächtig
ist
Tatbestand
Unterstützens
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
§
Abs.
§
Nr.
2
Abs.
Satz
StGB
.
Gesetzgeber
34
.
Strafrechtsänderungsgesetz
22
.
August
BGBl
Gesetz
Umsetzung
Rahmenbeschlusses
Rates
13
.
Juni
Terrorismusbekämpfung
Änderung
anderer
Gesetze
22
.
Dezember
vorgenommenen
Änderungen
§
StGB
schließen
Tätigkeiten
Werben
terroristische
Vereinigung
darstellen
auch
mal
Unterstützens
subsumieren
;
gilt
Werben
Mitglieder
Unterstützer
auch
Werben
Ideologie
Ziele
Vereinigung
.
Einzelnen
:
stellt
Tatbestandsvarianten
Unterstützens
terroristischen
Vereinigung
Werbens
auch
Handlungen
Strafe
Organisation
Stehende
begangen
werden
.
derartige
Taten
Gründens
terroristischen
Vereinigung
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
Grundsatz
geringeres
Unrecht
verwirklichen
hatte
Vorschrift
Absatz
ursprünglichen
Fassung
eingefügt
StGB
Gesetz
Änderung
StGB
StVollzG
18
.
August
zunächst
Taten
Strafe
angedroht
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
.
Erst
Gesetz
Bekämpfung
Terrorismus
19
.
Dezember
hat
Gesetzgeber
Tatbestandsvarianten
Gründens
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
höherer
Strafe
bedroht
Freiheitsstrafe
Jahr
bis
zu
Jahren
Alternativen
Unterstützens
Werbens
Absatz
gesondert
erfasst
jedoch
einheitlich
Strafdrohung
Freiheitsstrafe
Monaten
Jahren
belassen
.
34
.
Strafrechtsänderungsgesetz
hat
Tatbestand
Werbens
eingeschränkt
;
Art
Werbung
terroristische
Vereinigung
Strafe
bedroht
war
ist
seither
nur
noch
Werben
Mitglieder
Unterstützer
strafbar
.
lag
Ziel
Grunde
bisherigen
Rechtsprechung
klarere
Eingrenzung
Tatbestandsmerkmals
Werbens
erreichen
Fälle
schränken
auch
Berücksichtigung
grundrechtlich
geschützten
Meinungsfreiheit
Art
.
Abs.
Satz
GG
Pönalisierung
erforderlich
sei
;
sollte
insbesondere
Bereich
sog.
reinen
Sympathiewerbung
Strafbarkeit
ausgenommen
werden
s.
Protokoll
125
.
Sitzung
Rechtsausschusses
14
.
Wahlperiode
24
.
April
S.
.
;
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
24
.
April
.
S.
.
Änderung
Strafandrohung
Unterstützen
Werben
Mitglieder
Unterstützer
ist
verbunden
worden
.
Gesetz
22
.
Dezember
hat
Gesetzgeber
schließlich
deutliche
Differenzierungen
Tatbestandsalternativen
Unterstützens
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
vorgenommen
.
Absatz
Satz
Neufassung
ist
Unterstützung
Absätzen
genannten
terroristischen
Vereinigungen
strafbar
jedoch
unterschiedlicher
Strafandrohung
je
Art
Vereinigung
Unterstützung
Absätzen
genannten
Organisationen
:
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
;
Unterstützung
Absatz
erfassten
Organisation
:
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Geldstrafe
.
ist
werbende
Tätigkeit
Frage
steht
Absatz
Satz
Neufassung
allein
Werben
Mitglieder
Unterstützer
Absätzen
genannten
Vereinigungen
strafbar
;
Strafandrohung
ist
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
unverändert
geblieben
.
Werben
Mitglieder
Unterstützer
Absatz
beschriebenen
Organisationen
Gewinnung
Mitgliedern
Unterstützern
gerichtete
Werbung
sind
Strafe
bedroht
.
Fassungen
§
34
.
Strafrechtsänderungsgesetz
Hinblick
einheitlichen
uneingeschränkten
Anwendungsbereich
Unterstützens
Werbens
identische
Strafandrohung
erforderlich
war
Förderung
terroristischen
Vereinigung
Zwecke
Propagierung
Ideologie
Ziele
ausgerichteten
Tathandlung
eindeutig
Tatbestandsvarianten
zuzuordnen
ist
Hintergrund
geschilderten
Gesetzgebungsgeschichte
Gesetz
heute
geltenden
Fassung
verliehenen
Systematik
insbesondere
nur
noch
eingeschränkten
Strafbarkeit
Werbens
Fälle
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
nunmehr
unerlässlich
klare
Abgrenzung
§
Abs.
Satz
§
Satz
StGB
vorzunehmen
.
bisheriger
Rechtsprechung
vorherrschender
Ansicht
Schrifttum
s.
insg
.
Miebach/Schäfer
§
.
V.
§
Rdn
.
.
zahlr
.
w.
unterstützt
terroristische
Vereinigung
selbst
Mitglied
Organisation
sein
Tätigkeit
terroristische
Bestrebungen
direkt
Mitglieder
fördert
.
kann
Förderung
richten
innere
Organisation
Vereinigung
Zusammenhalt
Erleichterung
geplanter
Straftaten
auch
allgemein
Erhöhung
Aktionsmöglichkeiten
Stärkung
kriminellen
Zielsetzung
.
erforderlich
ist
Organisation
Tathandlung
messbarer
Nutzen
entsteht
.
Vielmehr
genügt
Förderungshandlung
wirksam
ist
Organisation
Vorteil
bringt
;
Vorteil
genutzt
wird
etwa
konkrete
Organisation
begangene
Straftat
auch
nur
organisationsbezogene
Handlung
Mitglieder
mitprägt
ist
Belang
.
Maßstäbe
gewissen
unvermeidlichen
begrifflichen
Unschärfe
vgl.
Miebach/Schäfer
aaO
.
tatbestandliche
Unrecht
ausreichend
bestimmt
umschreiben
würden
ausschließen
auch
Betätigungen
Sache
Werbung
Mitglieder
Unterstützer
terroristische
Vereinigung
auch
"
Sympathie
"
Ideologie
Ziele
darstellen
Tatbestandsmerkmal
Unterstützung
subsumieren
.
Dementsprechend
hat
Senat
Geltung
alten
Rechts
etwa
Verbreitung
Schrift
vergangene
zukünftige
terroristische
Aktivitäten
"
Rote
Armee
Fraktion
"
zustimmend
dargestellt
kommentiert
wurden
Unterstützung
terroristischen
Vereinigung
bewertet
Stellung
Gesellschaft
günstig
beeinflusst
Aktionsmöglichkeiten
eventuell
Rekrutierungsfeld
erweitert
insgesamt
Gefährdungspotential
gestärkt
werden
könnte
f.
StGB
Abs.
Unterstützen
.
kann
Hinblick
neue
Gesetzeslage
festgehalten
werden
.
Gesetzgeber
hat
ausdrücklich
Handlungen
Werben
Ideologie
Ziele
terroristischen
Vereinigung
erschöpfen
Strafbarkeit
herausnehmen
wollen
;
Werben
Mitglieder
Unterstützer
hat
nur
noch
bestimmte
besonders
gefährliche
terroristische
Vereinigungen
Strafe
gestellt
insoweit
Unterstützen
niedrigeren
Strafrahmen
belassen
.
hieße
Gesetzeswortlaut
Gesetzessystematik
objektivierten
Willen
missachten
wollte
derartige
Aktivitäten
weiterhin
Unterstützen
Sinne
§
Satz
StGB
ansehen
abstrakte
Eignung
zukommt
Gefährdungspotential
beworbenen
Vereinigung
stärken
.
-9-
Generalbundesanwalt
Zuschrift
2
.
Mai
vorgebrachten
Argumente
vermögen
überzeugen
:
hinweist
Al-Qaeda
Al-Qaeda
Zweistromland
Verbreitung
Propaganda
wesentliches
Element
Kampfes
sei
Beschuldigte
Betätigung
Multiplikator
Propaganda
gewichtige
Beiträge
Kampf
geleistet
habe
macht
Sache
gesteigerte
Strafwürdigkeit
geltend
.
hat
erster
Linie
Gesetzgeber
entscheiden
;
Gerichte
können
Strafbedürfnis
Rahmen
Auslegung
nur
berücksichtigen
Gesetz
Raum
lässt
.
Hier
hat
Gesetzgeber
derartige
propagandistische
Tätigkeiten
Nichtmitglied
Organisation
begangen
werden
aber
gerade
vollständig
nur
etwa
Maßstab
mehr
großen
Nützlichkeit
Vereinigung
Ziele
Strafbarkeit
herausgenommen
.
Generalbundesanwalt
weist
weiter
Unterstützen
terroristischen
Vereinigung
Rechtsprechung
vgl.
BGHSt
;
Schrifttum
s.
etwa
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
30
;
§
Rdn
.
17
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Miebach/Schäfer
aaO
.
w.
auch
Gegenansicht
teilweise
Täterschaft
verselbständigte
Form
Beihilfe
bezeichnet
wird
.
Hinweis
angedeutet
werden
soll
auch
Werben
terroristische
Vereinigung
Beihilfe
Tat
§
StGB
darstellt
täterschaftliches
Delikt
Sinne
§
Satz
strafbar
ist
könnte
Senat
folgen
.
Umschreibung
Tatvariante
Unterstützens
terroristischen
Vereinigung
Täterschaft
verselbständigte
Form
Beihilfe
ist
erkennbar
dogmatische
Einordnung
Sinne
verstehen
gesonderte
Pönalisierung
Unterstützungshandlungen
§
Abs.
Satz
StGB
stets
Beihilfe
§
Abs.
StGB
Tathandlungen
§
StGB
strafbar
wären
.
bezieht
Hilfeleisten
Sinne
§
Abs.
StGB
stets
vorsätzliche
rechtswidrige
Tat
Haupttäters
Unterstützen
gemäß
Satz
StGB
Vereinigung
richtet
lediglich
besonderen
Gestaltung
Einzelfalles
gleichzeitig
Beihilfe
mitgliedschaftlichen
Betätigung
Mitglieds
Organisation
darstellen
kann
;
setzt
Strafbarkeit
§
Abs.
StGB
Haupttat
konkreten
Ausgestaltung
Hilfeleistung
gefördert
erleichtert
wird
w.
entsprechender
Effekt
Unterstützungshandlung
Vereinigung
gerade
notwendig
ist
.
kommt
ausdrückliche
Gesetz
unmissverständlich
Ausdruck
gebrachte
Wille
Gesetzgebers
unterlaufen
würde
.
ist
Werbung
Mitglieder
Unterstützer
Sympathie
terroristische
Vereinigung
etwa
liegende
Beihilfe
täterschaftlichen
terroristischen
Handlungen
Sinne
§
StGB
§
Satz
StGB
strafrechtlich
privilegiert
nämlich
Falle
Sympathiewerbung
straflos
Falle
Unterstützerwerbung
nur
Freiheitsstrafe
Monaten
Jahren
bedroht
auch
nur
Mitglieder
Unterstützer
Organisationen
geworben
wird
§
Abs.
StGB
unterfallen
.
darf
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
umgangen
werden
.
abweichende
Beurteilung
rechtfertigt
wäre
Einzelfall
einmal
festgestellt
werden
könnte
Werben
Organisation
tatsächlich
messbaren
Vorteil
gebracht
etwa
nachweislich
Beitritt
neuen
Mitglieds
geführt
hat
bedarf
hier
Entscheidung
;
Ermittlungen
ergeben
Anhaltspunkt
Tätigkeit
Beschuldigten
terroristischen
Vereinigungen
derartiger
konkreter
Vorteil
erwachsen
wäre
.
Hier
ist
schon
rein
tatsächlich
Beihilfehandlung
Beschuldigten
mitgliedschaftlichen
Betätigungsakten
Rädelsführer
sonstigen
Mitglieder
terroristischen
Vereinigungen
feststellbar
Herstellung
Dateien
Bereitstellung
Internet
beteiligt
waren
;
ist
erkennbar
Taten
konkreten
Gestalt
Weiterverbreitung
Dateien
Form
gefördert
erleichtert
worden
wären
.
Weiterverbreiten
Beschuldigten
knüpft
Vortaten
fördert
aber
mehr
.
Auch
Generalbundesanwalt
weiterhin
verweist
Verhalten
Beschuldigten
Unterstützung
terroristischen
Vereinigungen
Werben
einzustufen
sei
lediglich
Dateien
Internet
weiterverbreitet
habe
aber
ausdrücklich
befürwortenden
Stellungnahmen
Inhalte
eingetreten
sei
kann
gefolgt
werden
.
Erwägungen
finden
schon
Ergebnis
Ermittlungen
Grundlage
.
belegen
Mehrzahl
derartiger
Äußerungen
Beschuldigten
;
anderen
ist
allein
schon
Gesamtumständen
Besuche
Aktivitäten
Chatroom
anderen
dortigen
Besucher
befürwortendes
Eintreten
Inhalte
verbreiteten
Dateien
unverkennbar
vgl.
BGHSt
.
abgesehen
ist
derartige
ausdrücklich
befürwortende
Stellungnahme
Inhalt
weiterverbreiteten
Dateien
rechtlich
aber
einmal
erforderlich
.
Vielmehr
reicht
Verwirklichung
§
Satz
StGB
Beschuldigte
werbenden
Inhalt
weiterverbreiteten
Dateien
erkennbar
eigene
Meinungsäußerung
weiteren
Besuchern
Chatrooms
zugänglich
machen
wollte
vgl.
BGHSt
.
steht
bisherigen
Ermittlungen
Zweifel
.
Letztlich
würde
Argumentation
Generalbundesanwalts
Fällen
hier
beurteilenden
Art
aber
auch
stimmigen
Ergebnissen
führen
.
Weiterverbreitung
fremder
Äußerungen
Inhalt
propagandistisch
Mitglieder
Unterstützer
terroristische
Vereinigung
Ideologie
Ziele
wirbt
wäre
gemäß
§
Satz
StGB
Unterstützung
Organisation
strafbar
Weiterverbreitung
eigenen
befürwortenden
Stellungnahmen
verbunden
ist
.
wäre
Verhalten
straflos
nur
geringerer
Strafe
bedroht
ausdrücklich
befürwortenden
Stellungnahmen
hinzugefügt
werden
.
Wirkung
Weiterverbreitung
Maß
Rechtsgutsangriffs
aber
Allgemeinen
eher
verstärkt
werden
wären
Ergebnisse
Generalbundesanwalt
befürworteten
Argumentation
mehr
plausibel
.
4
.
Beschuldigte
ist
vielmehr
dringend
verdächtig
mindestens
Fällen
ausländische
terroristische
Vereinigung
Mitglieder
Unterstützer
geworben
haben
§
Nr.
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
StGB
.
Mitglieder
§
StGB
bezeichneten
terroristischen
Vereinigungen
wirbt
Gewinnung
Personen
bemüht
mitgliedschaftlich
Organisation
bestimmten
derartigen
Vereinigung
einfügen
.
Unterstützer
wirbt
Bereitschaft
wecken
will
Tätigkeit
Bestrebungen
Vereinigung
direkt
Mitglieder
fördern
selbst
Mitglied
Organisation
einzugliedern
.
Werbung
kann
Fällen
konkrete
Person
auch
unbestimmte
Vielzahl
Adressaten
richten
.
Erfolg
Werbung
wird
vorausgesetzt
;
auch
erfolglose
Versuch
Mitglied
Unterstützer
Vereinigung
gewinnen
wird
Strafbarkeit
erfasst
.
mehr
ausreichend
sind
befürwortende
Eintreten
terroristische
Vereinigung
Rechtfertigung
Ziele
begangenen
Straftaten
Verherrlichung
Ideologie
verschiedene
derartige
Vereinigungen
Tätigkeit
legitimieren
gegebenenfalls
auch
Einzelpersonen
Rechtfertigung
Begehung
Straftaten
dient
.
Vielmehr
muss
zumindest
Gesamtumständen
Äußerung
ergeben
Werbende
gezielt
Mitglieder
Unterstützer
gewinnen
will
Gunsten
konkreten
Organisation
.
allgemein
gefasster
Aufruf
näher
gekennzeichneten
terroristischen
Aktivitäten
beteiligen
reicht
erforderlichen
Organisationsbezug
.
Auch
Aufforderung
anzuschließen
genügt
genommen
Begriff
allein
Kampf
bestimmter
terroristischer
Vereinigungen
steht
Vielzahl
islamistischen
Aktivitäten
selbst
terroristische
Vereinigungen
unternommen
werden
.
kann
Aufruf
nur
gelten
Person
erfolgt
Vereinigung
derartig
rausgehoben
repräsentiert
allein
ausreichend
konkret
ergibt
Aufforderung
gelte
allererst
zumindest
auch
Gunsten
repräsentierten
Vereinigung
.
Ist
Fall
so
wird
Strafbarkeit
allerdings
ausgeschlossen
Äußerung
Werbung
Mitglieder
Unterstützer
auch
andere
ideologisch
gleichgesinnte
Vereinigungen
verstanden
werden
kann
gleichzeitig
auch
Tätigkeit
preist
Fortsetzung
aufruft
.
Veröffentlicht
verbreitet
Dritter
lediglich
Sinne
Mitglieder
Unterstützer
werbende
Äußerung
sei
selbst
Mitglied
beworbenen
terroristischen
Vereinigung
so
macht
nur
dann
§
Satz
StGB
strafbar
zumindest
Umständen
erkennbar
wird
eigen
macht
eigenes
werbendes
Eintreten
Vereinigung
verstanden
wissen
will
.
Äußerung
lediglich
fremde
gleichsam
Informationszwecken
weitergibt
handelt
hingegen
tatbestandsmäßig
.
Maßstäben
ist
Beschuldigte
hier
jedenfalls
Haftbefehl
erfassten
Taten
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
terroristischen
Vereinigungen
Zweistromland
dringend
verdächtig
.
4
8
11
13
14
17
18
19
20
21
22
26
30
35
Haftbefehls
.
Fällen
hat
jeweils
Dateien
enthaltenen
Reden
Rädelsführer
Vereinigungen
Bin
Laden
Al-Zawahiri
Al-Zarqawi
Al-Muhadjer
Besuchern
Chatrooms
zugänglich
gemacht
.
Äußerungen
genannten
Rädelsführer
waren
Gesamtaussage
unverkennbar
nur
gerichtet
allgemein
Propaganda
ungenannte
Vereinigungen
treiben
verschrieben
haben
;
Anliegen
beschränkte
auch
terroristische
Anschläge
rechtfertigen
anzukündigen
.
Vordergrund
stand
vielmehr
Zweck
gezielt
neue
Teilnehmer
Unterstützer
Kampf
gewinnen
.
hier
gegebenen
Umständen
insbesondere
herausgehobenen
Stellung
allgemein
islamistisch
orientierten
Kreisen
bekannten
Rädelsführer
kann
Zweifel
bestehen
Werbung
vorrangig
gerichtet
war
Mitglieder
Unterstützer
gerade
jeweils
repräsentierten
Vereinigungen
rekrutieren
.
ideologischen
Dogmas
weltumspannenden
Heiligen
Krieges
Westliche
Welt
namentlich
"
Amerikaner
Juden
"
"
Helfers-Helfer
"
umfassenden
Förderung
aufriefen
notwendigerweise
gleichzeitig
Sympathie
auch
Mitglieder
Unterstützer
entsprechend
ausgerichtete
andere
Organisationen
warben
tritt
Hintergrund
ist
rechtliche
Bewertung
Belang
.
werbenden
Reden
hat
Beschuldigte
eigen
gemacht
.
schon
geschehen
ist
entsprechenden
Dateien
eigene
befürwortende
Stellungnahmen
beigefügt
hat
ergibt
Gesamtumständen
Tuns
.
schon
Gestaltung
Ausrichtung
Chatrooms
war
Besucher
unverkennbar
dort
derartige
Dateien
zugänglich
machten
enthaltenen
Erklärungen
guthießen
eigene
Botschaften
weitergaben
.
abweichendes
Verständnis
ließe
Inhalt
Reden
noch
Verhalten
Beschuldigten
Einklang
bringen
.
Umständen
kommt
andere
Auslegung
auch
Blick
Betracht
Tun
Beschuldigten
letztlich
Äußerung
Meinungen
handelte
Beachtung
Grundrechts
Art
.
Abs.
Satz
GG
Prüfung
gebietet
Äußerungen
Verhaltensweisen
eventuell
auch
Weise
interpretiert
werden
können
strafrechtliche
Relevanz
nähme
BVerfGE
.
;
BVerfG
.
Hingegen
kann
Verbreitung
übrigen
Reden
Werben
Sinne
§
Satz
StGB
gesehen
werden
.
handelt
Texte
konkret
Teilnahme
Außenstehender
Kampf
auffordern
lediglich
allgemeine
religiöse
politische
Erörterungen
enthalten
begangene
Anschläge
rechtfertigen
beschreiben
.
kann
gebotenen
Eindeutigkeit
entnommen
werden
Gewinnen
Mitgliedern
Unterstützern
Al-Qaeda
Al-Qaeda
Zweistromland
ausgerichtet
sind
.
5
.
Senat
hat
Rahmen
Haftprüfung
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
entsprechend
abgeändert
.
Fortdauer
Untersuchungshaft
Beschuldigten
ist
derzeit
auch
veränderten
rechtlichen
Beurteilung
noch
gerechtfertigt
.
besteht
Haftgrund
Fluchtgefahr
.
Auch
Tatbestand
Werbens
Mitglieder
Unterstützer
geringeren
Strafrahmen
versehen
ist
besteht
Vielzahl
Taten
Anreiz
Flucht
gebende
Straferwartung
.
Übrigen
nimmt
Senat
Bezug
Erwägungen
vorbezeichneten
Haftbefehl
Vorbringen
Verteidigung
entkräftet
werden
.
kommt
Beschuldigte
derzeit
bereit
wäre
Familie
wieder
deln
.
kann
Verfahren
auch
entziehen
Land
Familie
verlässt
bereits
einmal
getan
hat
.
Haftverschonende
Maßnahmen
§
vermögen
Fluchtgefahr
auszuräumen
.
Voraussetzungen
Fortdauer
Untersuchungshaft
Monate
liegen
.
besondere
Umfang
Ermittlungen
hat
Urteil
noch
zugelassen
.
waren
Ermittlungsbehörden
umfangreiche
Beweismittel
insbesondere
Zusammenhang
Verhaftung
Beschuldigten
sichergestellten
tragbaren
Computer
weitere
Datenspeicher
sichten
auszuwerten
.
überwachte
Internetverkehr
umfasst
Datenvolumen
Gigabyte
Daten
Chatroom
Echtzeit
abgespielten
Reden
überprüft
wurden
.
Kommunikation
größtenteils
Arabisch
Übrigen
kurdischen
Dialekt
geführt
wurde
war
Auswertung
besonders
zeitraubend
.
Einwand
Verteidigung
Generalbundesanwalt
hätte
Auswertung
Internetverkehrs
bereits
Zeitpunkt
Verhaftung
verfügt
unverzüglich
Anklage
erheben
müssen
trifft
schon
ergibt
Vorwürfe
neuen
Haftbefehl
Eindruck
inzwischen
hinzugewonnener
Erkenntnisse
detaillierter
sind
.
Generalbundesanwalt
erstellt
derzeit
Anklage
unverzüglicher
Erhebung
Senat
rechnet
.
6
.
Anordnung
Fortdauer
Untersuchungshaft
§
wird
Haftbeschwerde
Beschuldigten
gegenstandslos
.
ist
erledigt
erklären
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Pfister