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1617 lines
14 KiB

NAMEN
3
November
Prüfungsverfahren
Richters
Antragsteller
Berufungskläger
Revisionskläger
Land
Antragsgegner
Berufungsbeklagter
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
3
November
mündliche
Verhandlung
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
Urteil
Kammergericht
1
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Antragsteller
ist
Richter
Amtsgericht
.
war
Geschäftsjahr
Pensum
Verfahren
Wohnungseigentumsgesetz
Abteilung
Ziff
.
Pensum
Zivilprozeßsachen
Verkehrssachen
Abteilung
Pensum
sog.
Sammelabteilung
Abteilung
zuständig
.
Jahren
wurde
Wege
Dienstaufsicht
wiederholt
Stellungnahmen
sog.
Arbeitsresten
Verfahren
gebeten
.
äußerte
zuletzt
Februar
.
Dienstaufsichtsbeschwerde
verzögerter
Bearbeitung
WEG-Verfahrens
teilte
Präsident
Amtsgerichts
Beschwerdeführer
8
.
August
sei
Hinblick
richterliche
Unabhängigkeit
verwehrt
Antragsteller
anzuweisen
Reihenfolge
eingehenden
Verfahren
bearbeiten
habe
WEG-Verfahren
Vorrang
Zivilprozeßsachen
hätten
.
Ablichtung
Schreibens
übersandte
Antragsteller
folgendem
Anschreiben
:
"
Anliegend
übersende
Abschrift
Bescheides
heutigen
Tage
Bitte
Kenntnisnahme
.
Anlaß
vorliegenden
Beschwerde
Rechtsanwälte
Dr.
immer
wieder
Abteilung
Amtsgerichts
Arbeitsreste
melden
mußten
habe
Direktor
Amtsgerichts
dienstliche
Belastung
berichten
lassen
.
ergibt
Zeitraum
1
Juli
31
.
März
folgendes
:
Abteilung
waren
Neueingänge
verzeichnen
.
entspricht
Eingängen
Jahr
Pensum
ergibt
.
Zahl
offenen
Verfahren
ist
gesunken
.
haben
somit
Verfahren
streitiges
Urteil
Beschluß
erledigt
.
Abteilung
sind
neue
Sachen
eingegangen
.
entspricht
Jahreseingangszahl
Pensum
errechnet
.
Bestand
ist
angestiegen
.
geschäftsplanmäßiger
Richter
haben
insgesamt
Arbeitstagen
vertreten
nämlich
27
.
30
Juli
4
.
10
.
September
11
.
27
November
7
.
14
.
Februar
30
.
März
9
.
April
.
Außerplanmäßige
Vertretungen
sind
Umfang
Arbeitstagen
angefallen
nämlich
24
.
27
.
Januar
19
.
24
.
Februar
.
30
.
Juni
hatten
Abteilung
Arbeitsreste
älteste
Rest
20
.
März
vorlag
vgl.
Anlage
.
Anerkennung
Einsatzes
Abteilung
bleibt
auch
Berücksichtigung
Zuständigkeit
Abteilung
insgesamt
doch
unterdurchschnittlichen
Belastung
wiederholte
Arbeitsrestebildung
Abteilung
ebenso
erklärungsbedürftig
Umstand
Sache
Sachstandsanfragen
Einsender
19
.
Juni
13
Juli
Erteilung
Zwischenantwort
4
.
August
erst
17
.
richtig
:
12
.
April
also
Monaten
Antrag
13
.
Januar
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
5
Juli
Hauptsache
entschieden
haben
.
Stellungnahme
wäre
dankbar
bitte
Geschäftszeichen
.
"
antwortete
Antragsteller
18
.
September
folgt
:
"
Schreiben
8
.
August
habe
31
.
August
erhalten
.
wäre
dankbar
Vorbereitung
Stellungnahme
Kopie
Auswertung
Zählkartenstatistik
Amtsgerichte
Jahr
überlassen
könnten
Frage
unterdurchschnittlichen
Belastung
"
Stellung
nehmen
können
.
Soll
Geschäftszeichen
entnehmen
disziplinare
Vorermittlungen
Disziplinarverfahren
eingeleitet
haben
?
"
Präsident
bat
Antragsteller
10
.
Oktober
erbetene
Zahlenmaterial
Direktor
Amtsgerichts
einzuholen
veranlaßt
habe
Verfügung
stellen
.
teilte
ferner
Übersendung
Geschäftszahlen
sämtlicher
Amtsgerichte
entbehrlich
halte
allein
Belastung
Antragstellers
Verhältnis
übrigen
Richtern
Amtsgerichts
.
7
November
richtete
Präsident
Amtsgerichts
folgendes
Empfangsbekenntnis
zugestelltes
Schreiben
Antragsteller
:
"
8
.
August
Zusammenhang
wiederholten
Bildung
Arbeitsresten
erbetene
Stellungnahme
liegt
bislang
.
gehe
interessierenden
Geschäftszahlen
Schreiben
10
.
Oktober
angeboten
Direktor
Amtsgerichts
abgefordert
haben
.
Ende
Juli
August
Abteilung
je
Ende
September
Abteilung
Abteilung
Arbeitsreste
hatten
vgl.
Anlage
bitte
nunmehr
nachdrücklich
Äußerung
.
Disziplinarrechtliche
Vorermittlungen
habe
bislang
eingeleitet
.
"
Antragsteller
erhob
1
.
Dezember
Widerspruch
Bescheide
8
.
August
10
.
Oktober
7
November
.
Begründung
führte
wiederholten
Berichtsanforderungen
verletzten
richterliche
Unabhängigkeit
Erledigungsdruck
setzten
.
ergebe
Formulierung
"
immer
wieder
Arbeitsreste
melden
mußten
"
konkrete
Verfahren
bezogenen
Anforderung
unbegründet
angesehene
Dienstaufsichtsbeschwerde
Anlaß
Berichtsanforderungen
genommen
werde
.
Mitteilung
disziplinare
Vorermittlungen
seien
bislang
eingeleitet
worden
sei
Drohung
aufzufassen
.
gipfele
Berichtsanforderung
Empfangsbekenntnis
zugestellt
worden
sei
.
Ferner
äußerte
Richter
Arbeitsbelastung
.
weiterer
Einzelheiten
Vorbringens
Antragstellers
wird
Widerspruch
1
.
Dezember
Bezug
genommen
.
Antragsgegner
wies
Widerspruch
28
.
März
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
Dienstgericht
Landgericht
Antrag
angerufen
festzustellen
Bescheide
Präsidenten
Amtsgerichts
8
.
August
10
.
Oktober
7
November
Fassung
Widerspruchsbescheides
Antragsgegners
28
.
März
unzulässigen
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
darstellten
.
Dienstgericht
Landgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Antragstellers
hat
Kammergericht
Urteil
1
.
Oktober
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Präsident
Amtsgerichts
habe
angefochtenen
Bescheiden
Einfluß
Reihenfolge
Bearbeitung
Verfahren
genommen
noch
unzulässigen
Erledigungsdruck
ausgeübt
.
sei
Bitte
Stellungnahme
vielmehr
Pflicht
Sachverhaltsaufklärung
nachgekommen
.
Antragsteller
sei
verpflichtet
Aufklärung
Sachverhalts
mitzuwirken
mache
Dienstvergehens
schuldig
erbetene
Äußerung
Arbeitsresten
abgebe
.
Fall
dürfe
drohendes
Disziplinarverfahren
hingewiesen
werden
.
Antragsteller
habe
früheren
Äußerungen
umfassend
Restebildungen
Stellung
genommen
.
Äußerungen
beantworteten
angefochtenen
Bescheiden
erst
wesentlich
später
aufgeworfenen
Fragen
unterdurchschnittlicher
Belastung
wiederholt
Restebildungen
gekommen
sei
Gründen
Entscheidung
WEGVerfahren
Dienstaufsichtsbeschwerde
erhoben
worden
war
erheblicher
Verzögerung
ergangen
sei
.
Antragsteller
habe
offenbar
auch
erkannt
Widerspruch
1
.
Dezember
Stellungnahme
abgegeben
.
Vorhalt
verzögerten
Arbeitsweise
sachlich
zutreffe
sei
Verfahren
Dienstgerichten
prüfen
Vorhalt
Luft
gegriffen
sei
hier
ersichtlich
Fall
sei
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antragsteller
Begehren
.
Vorbringens
wird
Revisionsbegründungsschrift
14
.
Januar
Bezug
genommen
.
Antragsteller
beantragt
Urteil
Dienstgerichtshofes
Kammergericht
1
.
Oktober
abzuändern
festzustellen
Bescheide
Präsidenten
Amtsgerichts
8
.
August
10
.
Oktober
7
November
Fassung
Widerspruchsbescheides
Antragsgegners
28
.
März
unzulässigen
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
darstellen
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Abs.
DRiG
§
Satz
BlnRiG
hat
Erfolg
.
Rechtsweg
Richterdienstgerichten
ist
eröffnet
.
Aufforderung
Bildung
Arbeitsresten
Stellung
nehmen
ist
ebenso
Verlangen
überjährige
Zivilprozeßsachen
melden
Gründe
Nichterledigung
darzulegen
vgl.
Urteil
14
.
September
Maßnahme
Dienstaufsicht
Sinne
§
Abs.
kann
nachvollziehbaren
Behauptung
verletze
richterliche
Unabhängigkeit
Richterdienstgericht
angerufen
werden
Prüfungsverfahren
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
§
Nr.
Buchst
.
DRiG
entscheidet
.
-9-
II
.
Entscheidung
Dienstgerichtshofes
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
hat
Befugnis
Antragsgegners
Antragsteller
Stellungnahme
Bildung
Arbeitsresten
bitten
rechtsfehlerfrei
§
DRiG
hergeleitet
.
hiernach
zulässige
Dienstaufsicht
macht
auch
Richtern
Beobachtung
Geschäftsabläufe
regelmäßigen
Zeitabständen
besonderem
Anlaß
erforderlich
.
Rahmen
Beobachtungsfunktion
dürfen
dienstaufsichtsführende
Stellen
Richter
Bericht
Bearbeitung
Zuständigkeit
fallenden
Verfahren
bitten
Urteil
14
.
September
;
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Zwar
ergeben
Spannungsverhältnis
richterlicher
Unabhängigkeit
Dienstaufsicht
Grenzen
Berichtspflicht
Richters
Urteile
14
.
September
27
.
Januar
.
Auffassung
Dienstgerichtshofes
Grenzen
angefochtenen
Bescheide
gewahrt
werden
ist
aber
rechtlich
beanstanden
.
Einholung
Stellungnahme
Berichts
darf
unzulässiger
Einfluß
Entscheidung
Reihenfolge
Bearbeitung
Dienstgeschäfte
genommen
Urteile
14
.
September
6
November
4/86
noch
unzulässiger
ausgeübt
werden
Urteile
14
.
September
16
.
September
.
ist
hier
Fall
.
Auffassung
Antragstellers
habe
allgemeinen
Anliegen
Antragsgegners
angefochtenen
Bescheide
veranlaßt
werden
sollen
Verfahren
Dienstaufsichtsbeschwerde
verzögerter
Sachbehandlung
erhoben
werde
vorzuziehen
schneller
andere
Verfahren
erledigen
entbehrt
ausreichenden
Grundlage
.
angefochtenen
Bescheide
enthalten
Anhaltspunkt
.
angefochtenen
Bescheide
setzen
Antragsteller
auch
unzulässigen
Erledigungsdruck
.
Präsident
Amtsgerichts
vertritt
zwar
Bescheid
8
.
August
Auffassung
Zuständigkeitsbereich
Antragstellers
hätten
unterdurchschnittlicher
Arbeitsbelastung
wiederholt
Arbeitsreste
gebildet
.
Vorhalt
Sinne
§
Abs.
DRiG
nur
schwächere
Maßnahme
Dienstaufsicht
vgl.
Urteile
9
.
März
30
.
März
etwa
Hinweis
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
liegt
bedarf
aber
Entscheidung
.
Vorhalt
Rückständen
eher
unterdurchschnittlicher
Belastung
stellt
grundsätzlich
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
Urteil
16
.
September
.
gilt
nur
dann
Richter
indirekt
Pensum
abverlangt
wird
allgemein
also
auch
anderen
Richtern
sachgerecht
mehr
bewältigen
läßt
Urteile
16
.
September
16
.
September
.
hat
Antragsteller
konkret
geltend
gemacht
.
geht
selbst
Bildung
Arbeitsresten
wendet
nur
Annahme
unterdurchschnittlichen
Belastung
unzutreffende
statistische
Berechnungsgrundlagen
insbesondere
Fehlbewertung
Amtsgericht
konzentrierten
chen
zurückführt
.
Zuteilung
Verkehrssachen
abverlangt
würde
auch
Amtsgericht
Verkehrssachen
zuständige
Richter
sachgerecht
bewältigen
könnten
hat
Antragsteller
substantiiert
vorgetragen
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
pauschale
Vortrag
Antragstellers
Terminstände
Bestände
selbst
altgedienter
routinierter
Verkehrsrichter
stiegen
ständig
reicht
insoweit
.
erstmals
Revisionsbegründung
aufgestellte
Behauptung
auch
überwiegenden
Anteil
Verkehrssachen
gebildeten
Mischabteilungen
sei
Bildung
"
Urteilsresten
gekommen
ist
gem.
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
unbeachtlich
.
Auffassung
Antragsgegners
Antragsteller
habe
unterdurchschnittlicher
Belastung
Arbeitsreste
entstehen
lassen
sachlich
zutrifft
hat
Recht
geprüft
.
Frage
hängt
nur
angefochtenen
Bescheiden
zugrunde
liegende
Pensenschlüssel
geeigneter
Maßstab
Belastung
einzelnen
Richters
ist
insbesondere
Verkehrssachen
Verhältnis
anderen
Amtsgerichten
allgemeinen
Zivilprozeßsachen
angemessen
bewertet
werden
auch
weiteren
Umständen
Antragsteller
Belastungssituation
vorgetragen
hat
.
Hierüber
ist
inzwischen
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Urteile
31
.
Januar
.
16
.
September
14
.
April
468
;
ebenso
f.
richterdienstgerichtlichen
Verfahren
Verwaltungsgericht
entscheiden
.
Einwände
Antragstellers
Zuständigkeitsverteilung
geben
Änderung
Rechtsprechung
Veranlassung
.
Abs.
§
Nr.
Buchst
.
DRiG
bringen
eindeutig
Ausdruck
Richterdienstgerichte
ausschließlich
Klagegrund
behaupteten
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
befinden
haben
.
unzulässiger
Erledigungsdruck
geht
auch
weiteren
Inhalt
angefochtenen
Bescheide
Umständen
.
Antragsteller
wendet
Erfolg
Formulierung
Bescheid
8
.
August
habe
immer
wieder
Arbeitsreste
melden
müssen
.
Auffassung
müsse
gar
melden
ist
unzutreffend
.
Antragsgegner
war
dargelegt
gemäß
§
DRiG
grundsätzlich
befugt
Antragsteller
Stellungnahme
Bildung
Arbeitsresten
bitten
.
Antragsteller
macht
Umstände
tend
Berichtsanforderungen
8
.
August
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
erscheinen
lassen
könnten
etwa
Pensum
abverlangt
worden
wäre
allgemein
sachgerecht
bewältigen
ließ
.
Auch
Bescheid
8
.
August
geäußerte
Bitte
Stellungnahme
Dauer
Bearbeitung
bestimmten
bereits
abgeschlossenen
WEG-Verfahrens
ist
rechtlich
beanstanden
.
Zwar
ist
unzulässig
Richter
dienstliche
Äußerung
getroffenen
Kernbereich
richterlichen
Tätigkeit
gehörenden
Entscheidung
ersuchen
Urteil
30
.
März
nachträglichen
Rechtfertigungsdruck
auszusetzen
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
geht
hier
aber
.
Dienstaufsicht
umfaßt
gemäß
§
Abs.
DRiG
u.a.
Befugnis
unverzögerter
Erledigung
Amtsgeschäfte
ermahnen
.
Befugnis
kann
nur
sachgerecht
ausgeübt
werden
Geschäftsabläufe
Gesichtspunkt
unverzögerten
Erledigung
beobachtet
ggf.
auch
Einholung
dienstlichen
Äußerung
zuständigen
Richters
aufgeklärt
werden
dürfen
.
Allein
zielt
Bescheid
8
.
August
Bearbeitungsdauer
bereits
abgeschlossenen
WEG-Verfahren
erklärungsbedürftig
bezeichnet
Richter
Stellungnahme
bittet
.
Anders
Antragsteller
meint
ist
Berichtsaufforderung
auch
unzulässig
Antragsgegner
maßgeblichen
Umstände
bereits
bekannt
waren
.
Äußerungen
tragsteller
Vergangenheit
bereits
abgegeben
hatte
betrafen
Bescheid
8
.
August
angesprochenen
Sachstand
.
Bescheid
7
November
enthält
Auffassung
Antragsgegners
unzulässige
Drohung
.
Mitteilung
disziplinarrechtliche
Vorermittlungen
Antragsteller
bisher
eingeleitet
seien
ist
ersichtlich
nur
inhaltlich
zutreffende
Antwort
Schreiben
18
.
September
gestellte
Frage
disziplinare
Vorermittlungen
Disziplinarverfahren
eingeleitet
worden
seien
.
Unzutreffend
ist
schließlich
auch
Auffassung
Antragstellers
Antragsgegner
habe
unzulässigen
Druck
angefochtenen
Bescheiden
kontinuierlich
gesteigert
.
Bescheid
10
.
Oktober
enthält
lediglich
kurze
Mitteilung
statistischen
Unterlagen
Antragsteller
Schreiben
18
.
September
erbeten
hatte
.
Bescheid
7
November
wiederholt
nur
auch
ersten
Berichtsanforderung
8
.
August
verstrichenen
Zeit
nachdrücklich
Bitte
Abgabe
noch
ausstehenden
Stellungnahme
.
Bescheid
13
.
Mai
Antragsteller
Zusammenhang
beruft
ist
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsinstanz
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.