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2649 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
März
Stoll
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
DRiG
§
§
Abs.
Satz
VwGO
§
§
Abs.
Satz
DRiG
angeordnete
sinngemäße
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Prüfungsverfahren
§
Abs.
Nr.
DRiG
erfasst
grundsätzlich
auch
Bestimmung
VwGO
einstimmige
Entscheidung
Beschluss
Berufungsverfahren
Abgrenzung
Urteil
14
.
Oktober
.
Dienstgericht
Bundes
-,Urteil
4
.
März
Richter
Oberlandesgericht
Dienstgericht
Richter
Landgericht
früheren
Richters
Probe
Antragsteller
Revisionskläger
Verfahrensbevollmächtigte
:
Land
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Entlassung
Richterverhältnis
Probe
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
März
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Beschluss
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
26
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beteiligten
streiten
Rechtmäßigkeit
Jahr
verfügten
Entlassung
Antragstellers
Dienst
Landes
NordrheinWestfalen
.
Jahr
geborene
Antragsteller
wurde
8
.
Januar
Richter
Probe
ernannt
anschließend
Staatsanwaltschaft
verwendet
.
Leitende
Oberstaatsanwalt
beurteilte
Fähigkeiten
Leistungen
Antragstellers
sechsmonatiger
achtzehnmonatiger
Tätigkeit
jeweils
"
durchschnittlich
"
.
Juni
beurteilte
"
terdurchschnittlich
"
.
Beurteilung
erhobene
Klage
wies
Verwaltungsgericht
rechtskräftiges
Urteil
13
Juli
.
bestandskräftiger
Disziplinarverfügung
6
.
Oktober
wurde
Antragsteller
Verweis
erteilt
Verfahren
nur
erheblicher
Verzögerung
bearbeitet
hatte
.
Verfügung
9
November
entließ
Antragsgegner
Antragsteller
Hinweis
fehlenden
fachlichen
Leistungen
Ablauf
Monats
Dezember
Justizdienst
Landes
NordrheinWestfalen
.
gerichteten
Widerspruch
Antragstellers
wies
Antragsgegner
Widerspruchsbescheid
7
.
Dezember
zugleich
sofortige
Vollziehbarkeit
Entlassungsverfügung
9
November
anordnete
.
Antrag
Antragstellers
stellte
Dienstgericht
Richter
Landgericht
künftig
:
Dienstgericht
zunächst
Beschluss
28
.
Dezember
aufschiebende
Wirkung
20
.
Dezember
Antragsteller
erhobenen
Klage
wieder
hob
anschließend
Urteil
6
.
Dezember
Entlassungsverfügung
9
November
Widerspruchsbescheid
7
.
Dezember
.
Berufung
Antragsgegners
änderte
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
künftig
:
Beschluss
24
Juli
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
erstinstanzliche
Urteil
Entlassung
sei
8
.
Januar
wirksam
.
Revision
Antragstellers
hob
Dienstgericht
Bundes
Entscheidung
Dienstgerichtshofs
Verfahrensfehlers
verwies
Sache
.
bestätigte
Beschluss
5
.
August
ursprüngliche
Entscheidung
.
gerichtete
Revision
Antragstellers
noch
Verfassungsbeschwerde
hatten
Erfolg
.
Entlassungsverfügung
9
November
ist
15
.
Dezember
Tag
Verkündung
zweiten
Revisionsentscheidung
Dienstgerichts
Bundes
bestandskräftig
.
Einleitung
weiteren
Disziplinarverfahrens
entließ
Antragsgegner
Antragsteller
selben
Tag
übergebener
Verfügung
22
.
Mai
Wirkung
25
.
Mai
erneut
Justizdienst
Landes
.
Zugleich
ordnete
sofortige
Vollziehung
Entlassung
.
gerichteten
Widerspruch
wies
Antragsgegner
Widerspruchsbescheid
6
.
August
.
Zugleich
ordnete
verbleibe
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Entlassung
.
Antragsteller
wurden
Zeitraum
9
.
Januar
31
.
Mai
Bezüge
ausgezahlt
.
1
.
Juni
stellte
Landesamt
Besoldung
Versorgung
künftig
:
Landesamt
Leistungen
Antragsteller
.
Begehren
Antragstellers
Prüfungsverfahren
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Widerspruchsbescheid
6
.
August
aufzuheben
hat
Dienstgericht
Urteil
29
.
Juni
entsprochen
.
Voraussetzungen
Entlassung
§
Abs.
DRiG
hätten
vorgelegen
Antragsteller
Dienstvergehen
habe
zuschulden
kommen
lassen
.
gerichteten
Berufung
hat
Antragsgegner
beantragt
Klage
Aufhebung
Urteils
Dienstgerichts
abzuweisen
.
Antragsteller
hat
Urteil
Dienstgerichts
verteidigt
.
Verlauf
Berufungsverfahrens
hat
Antrag
umgestellt
festzustellen
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Gestalt
Widerspruchsbescheids
6
.
August
rechtswidrig
gewesen
sei
.
hat
tragen
Landesamt
habe
Bestandskraft
Entlassungsverfügung
9
November
Bescheid
11
.
Mai
9
.
Januar
31
.
Mai
fortgezahlten
Bezüge
Höhe
zurückgefordert
.
Rückforderungsbescheid
habe
angegriffen
vorsorglich
Aufrechnung
Wertersatzansprüchen
Zeit
1
.
Juni
15
.
Dezember
erklärt
.
sei
erwarten
Antragsgegner
künftigen
Verfahren
Verwaltungsgericht
verteidigen
werde
"
Dienstpflichten
Antragstellers
seien
insbesondere
Zeitraum
Entlassungsverfügung
"
22
.
Mai
zugeflossen
.
habe
Antragsteller
berechtigtes
Interesse
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
festgestellt
werde
.
hat
Beschluss
26
.
Juni
Berufung
Antragsgegners
Urteil
Dienstgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Begehren
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Widerspruchsbescheid
6
.
August
aufzuheben
sei
Bestandskraft
Entlassungsverfügung
9
November
unzulässig
geworden
.
Feststellung
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
sei
rechtswidrig
fehle
Antragsteller
allgemeine
Rechtsschutzinteresse
Feststellung
Rechtsstellung
verbessern
könne
.
Feststellung
Rechtswidrigkeit
könne
Entscheidung
Rückforderung
25
.
Mai
31
.
Mai
geleisteten
Bezügen
über
Antragsteller
behauptete
Wertersatzansprüche
Zeitraum
1
.
Juni
15
.
Dezember
präjudizieren
.
Bestandskraft
Entlassungsverfügung
9
November
stehe
8
.
Januar
Besoldungsanspruch
Antragstellers
mehr
bestanden
habe
.
Rechtmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
könne
ankommen
so
beantragte
Feststellung
Rechtsposition
Antragstellers
auswirken
könne
.
entsprechender
Erwägungen
habe
Antragsteller
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
.
Beschluss
wendet
Antragsteller
zugelassenen
Revision
.
rügt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
Sache
macht
geltend
zwar
habe
Landesamt
Bescheid
11
.
Mai
zurückgenommen
Gründen
Billigkeit
entschieden
9
.
Januar
8
.
September
Antragsteller
"
erbrachten
werthaltigen
Dienstleistungen
"
Rückforderung
geleisteten
Bezüge
Zeitraum
verzichte
.
Bescheid
25
.
Februar
habe
indessen
weiterhin
9
.
September
31
.
Mai
gezahlten
Bezüge
Höhe
noch
zurückgefordert
.
Bescheid
habe
Antragsteller
Widerspruch
Anfechtungsklage
erhoben
.
Dienstgerichtshof
habe
verkannt
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Präjudizwirkung
Frage
zukomme
Antragsteller
Zeitraum
Mai
Bestandskräftigwerden
Entlassungsverfügung
9
November
15
.
Dezember
geleistete
Bezüge
verbleiben
müssten
"
Wertersatzansprüche
"
Antragsgegner
"
zugeflossene
Dienstpflichten
"
zustünden
.
Erbringung
Dienste
sei
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
selbständig
Gang
gesetzten
Ursachenkette
gehindert
worden
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Entlassungsverfügung
anders
mehr
sofort
vollziehbaren
Entlassungsverfügung
9
November
Dienstausübung
gehindert
worden
sei
.
Rechtmäßigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
habe
zumindest
Rückforderungsvorgangs
treffende
Billigkeitsentscheidung
selbständig
Relevanz
.
Antragsteller
beantragt
Beschluss
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
26
.
Juni
Az
.
aufzuheben
Berufung
Antragsgegners
Maßgabe
zurückzuweisen
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Widerspruchsbescheid
6
.
August
aufgehoben
werden
Rechtswidrigkeit
festgestellt
wird
hilfsweise
Beschluss
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
26
.
Juni
Az
.
aufzuheben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Richter
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Antragsgegner
beantragt
schriftsätzlich
Revision
Antragstellers
zurückzuweisen
.
Antragsteller
habe
hinreichend
vorgetragen
Beschluss
Dienstgerichtshofs
gerügten
Gehörsverstoß
beruhe
.
Gestaltungswirkung
Entlassungsverfügung
9
November
8
.
Januar
könne
Rechtmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Verwaltungsrechtsstreit
Antragsteller
Landesamt
Frage
Rückforderung
Bezügen
"
Wertersatz
"
auswirken
.
Entscheidungsgründe
:
§
Abs.
§
Abs.
DRiG
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Beschluss
Dienstgerichtshofs
unterliegt
Verfahrensrüge
Revision
Aufhebung
Anspruch
Antragstellers
-9-
rung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
.
führt
Zurückverweisung
Sache
.
Senat
hält
Abgrenzung
jüngeren
Rechtsprechung
entsprechenden
sinngemäßen
Anwendung
§
VwGO
Urteil
14
.
Oktober
.
.
;
Urteil
13
.
Februar
.
f.
Berufung
Prüfungsverfahren
grundsätzlich
§
entschieden
werden
kann
vgl.
Urteil
24
.
September
177
;
Urteil
15
.
Dezember
.
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Satz
LRiG
bestimmte
sinngemäße
entsprechende
Geltung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Prüfungsverfahren
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
DRiG
§
Nr.
Buchst
.
erfasst
§
VwGO
.
1
.
§
DRiG
sind
Landesgesetzgeber
Disziplinarverfahren
Versetzungsverfahren
Prüfungsverfahren
entsprechend
§
Abs.
Abs.
§
DRiG
regeln
.
§
Abs.
Satz
DRiG
gelten
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
.
bundesrechtlichen
Vorgaben
setzt
§
Satz
LRiG
Prüfungsverfahren
§
Nr.
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
anwendbar
erklärt
nordrhein-westfälische
Landesrichtergesetz
bestimmt
.
2
.
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Satz
LRiG
gilt
§
VwGO
sinngemäß
entsprechend
Anwendung
§
VwGO
Ausgestaltung
Prüfungsverfahrens
Deutschen
Richtergesetz
vereinbaren
lässt
.
dienstgerichtliche
Prüfungsverfahren
dient
Sicherung
Unabhängigkeit
Richter
.
Gesetzgeber
hat
Art
.
GG
verfassungsrechtlich
verankerten
Prinzip
besondere
Bedeutung
beigemessen
dienstgerichtliche
Verfahren
Deutschen
Richtergesetz
gesondert
geregelt
.
Besonderheit
Prüfungsverfahrens
eigenständiges
verfassungsrechtlich
garantierte
Unabhängigkeit
Richter
Art
.
Abs.
GG
bestimmtes
Verfahren
ist
Festlegung
Umfangs
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemäß
anzuwenden
sind
Rechnung
tragen
Urteil
14
.
Oktober
.
.
Gesetzgeber
hat
Prüfungsverfahren
auch
Versetzungsverfahren
sonstigen
dienstgerichtlichen
Verfahren
hervorgehoben
§
Abs.
DRiG
Prüfungsverfahren
stets
Zulassung
Revision
Dienstgericht
Bundes
vorgesehen
ist
.
Umstand
lässt
Wertung
Gesetzgebers
entnehmen
Prüfungsverfahren
Sicht
grundsätzlich
sehr
bedeutsam
sind
vgl.
Schmidt-Räntsch
Deutsches
Richtergesetz
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
Wertung
Gesetzgebers
steht
sinngemäße
entsprechende
Anwendung
§
VwGO
Widerspruch
.
§
Satz
VwGO
kann
Berufungsgericht
Berufung
Beschluss
entscheiden
einstimmig
begründet
unbegründet
hält
mündliche
Verhandlung
erforderlich
erachtet
.
weiteren
Voraussetzungen
ist
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
gig
.
Beschluss
§
Satz
VwGO
stellt
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
ergibt
Rechtsfolgen
Grundsatz
vollwertigen
Urteilsersatz
.
Berufungsgericht
kann
gemäß
VwGO
auch
dann
erkennen
Sache
Grundsatzbedeutung
zukommt
BVerwG
Beschluss
19
.
Januar
juris
.
3
;
Redeker/
Oertzen
VwGO
16
.
Aufl
.
.
.
Anders
§
Abs.
VwGO
nur
Anwendung
findet
"
Sache
besonderen
Schwierigkeiten
tatsächlicher
rechtlicher
Art
aufweist
ist
Berufungsgericht
Verfahren
§
VwGO
nur
dann
verschlossen
"
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
außergewöhnlich
Schwierigkeiten
"
bestehen
.
.
Zugleich
muss
Beschluss
einstimmig
gesamten
Spruchkörper
ergehen
.
.
unterscheidet
§
VwGO
Voraussetzungen
so
wesentlich
§
VwGO
Vorschrift
anders
§
VwGO
Prüfungsverfahren
Anwendung
finden
kann
.
entsprechenden
sinngemäßen
Geltung
§
VwGO
Prüfungsverfahren
steht
Grundsatz
Dienstgerichtshöfen
Dienstgerichten
tatrichterliche
Feststellung
entscheidungserheblichen
Sachverhalts
obliegt
Dienstgericht
Bundes
Revisionsgericht
nur
eingeschränkten
Umfang
überprüft
werden
kann
vgl.
Urteil
16
.
Dezember
.
.
insoweit
abgedruckt
.
;
Urteil
14
.
Oktober
.
.
Zwar
ist
eingeschränkten
Überprüfungsmaßstabs
Revisionsinstanz
geboten
Antragsteller
Prüfungsverfahrens
Möglichkeit
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
eröffnen
dort
mündlichen
Vortrag
Rechtsgespräch
Dienstgericht
Antragsgegner
Sichtweise
mündlich
erläutern
kann
.
Hat
aber
verfahrensfehlerfreie
VwGO
14
.
Aufl
.
.
mündliche
Verhandlung
erster
Instanz
stattgefunden
sind
Berufungsinstanz
nur
noch
Rechtsfragen
erörtern
kann
§
Maßgabe
dort
genannten
Voraussetzungen
Prüfungsverfahren
Anwendung
finden
.
II
.
Beschluss
Dienstgerichtshofs
unterliegt
gleichwohl
Aufhebung
unrichtigen
Anwendung
§
VwGO
beruht
§
Abs.
DRiG
.
hat
Revision
zulässig
Verfahrensrüge
beanstandet
Beschluss
entschieden
Beteiligten
vorher
ordnungsgemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
angehört
hat
.
1
.
Verfahrensrüge
Revision
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Berufung
Antragsgegners
Antrag
stattgebende
Urteil
Dienstgerichts
hat
Vorsitzende
Dienstgerichtshofs
Verfügung
24
.
April
Beteiligten
folgenden
Hinweis
erteilt
:
"
.
wird
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
gemäß
§
Abs.
S[atz
VwGO
Berufung
Beschluss
mündliche
Verhandlung
entscheiden
einstimmig
unbegründet
mündliche
Verhandlung
erforderlich
hält
.
Beteiligten
erhalten
Gelegenheit
beabsichtigten
Beschlussfassung
auch
Sache
selbst
vgl.
Urteil
24
.
September
]
abschließend
19
.
Mai
Stellung
nehmen
.
Senat
geht
Erwägungen
Antragstellers
gem.
Schriftsatz
5
.
April
aktuellen
Stands
Sache
mehr
zutreffen
dürften
"
.
Hinweis
haben
Antragsteller
Antragsgegner
Stellung
genommen
.
hat
sodann
erneuten
Hinweis
Berufung
Antragsgegners
Urteil
Dienstgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
2
.
Verfahrensrüge
ist
begründet
Dienstgerichtshof
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
verstoßen
hat
.
ordnungsgemäße
Anhörung
Beschlussverfahren
§
VwGO
setzt
Anhörung
unmissverständlich
erkennen
lässt
Berufungsgericht
entscheiden
beabsichtigt
.
Beteiligten
müssen
Anhörungsmitteilung
sonstigen
Umständen
entnehmen
können
Berufungsgericht
Berufung
begründet
unbegründet
hält
.
.
war
hier
Fall
.
erste
Absatz
Hinweisschreibens
Vorsitzenden
Dienstgerichtshofs
Senat
halte
Berufung
Antragsgegners
einstimmig
unbegründet
war
Gegenteil
irreführend
vgl.
auch
BVerwG
NVwZ
.
zweite
Absatz
Hinweisschreibens
kritische
Würdigung
Vortrags
Antragstellers
lediglich
andeutete
war
geeignet
Fehlvorstellung
auszuräumen
werde
Antragsteller
beantragt
entscheiden
.
.
Unterlassung
ordnungsgemäßen
Anhörung
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
liegende
Verfahrensfehler
führt
bung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
§
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
Hat
Berufungsgericht
Verstoß
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
Beschluss
mündliche
Verhandlung
entschieden
bezieht
Verletzung
Gebots
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Gesamtergebnis
Verfahrens
Revisionskläger
entscheidungserheblichen
Sachverhalt
erstinstanzlichen
mündlichen
Verhandlung
ergeben
hat
mehr
äußern
konnte
.
Revisionsgericht
fehlt
dann
Prüfungsverfahren
tatrichterliche
Grundlage
abschließende
materiell-rechtliche
Entscheidung
Urteil
24
.
September
.
.
gilt
hier
besonderer
Weise
Änderung
prozessualen
Ausgangslage
Verlauf
Berufungsverfahrens
.
IV
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Annahme
Dienstgerichtshofs
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
habe
jedenfalls
Bestandskraft
Entlassungsverfügung
9
November
15
.
Dezember
erledigt
trifft
anderer
Sachverhalt
.
Anfechtung
Entlassungsverfügung
9
November
hatte
Folge
8
.
Januar
bestimmte
Gestaltungswirkung
hinausgeschoben
war
.
Antragsgegner
war
lediglich
gehindert
Folgerungen
Entlassung
ziehen
Aufhebung
Entlassungsverfügung
9
November
Prüfungsverfahren
unanfechtbar
entschieden
war
vgl.
1
.
;
BVerwG
NVwZ
;
vgl.
auch
Urteil
13
.
Oktober
342
;
Urteil
11
Juli
.
.
Urteils
Dienstgerichts
Bundes
15
.
Dezember
geschehen
war
griff
Entscheidung
klargestellte
Rechtslage
rückwirkend
Platz
.
ging
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Leere
Bestehens
Dienstverhältnisses
Zeitpunkt
inneren
Wirksamkeit
Gestaltungswirkung
entfalten
konnte
vgl.
78
;
BVerwG
Buchholz
§
Nr.
.
Folglich
kommt
Aufhebung
§
Abs.
DRiG
Betracht
.
2
.
Antragsteller
indessen
berechtigtes
Interesse
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Gestalt
Widerspruchsbescheids
6
.
August
hat
erscheint
zweifelhaft
wird
wieder
eröffneten
Berufungsverfahren
vertiefen
sein
.
Prüfungsmaßstab
berechtigte
Interesse
Antragstellers
begehrten
Feststellung
ist
§
Abs.
Satz
VwGO
sinngemäß
entsprechend
Anwendung
findet
.
Erledigt
Entlassungsverfügung
hat
Antragsteller
Maßgabe
dort
genannten
Voraussetzungen
grundsätzlich
Möglichkeit
Rechtswidrigkeit
Verfahren
§
Abs.
Satz
VwGO
klären
lassen
Urteil
4
.
April
.
spielt
entsprechende
sinngemäße
Anwendung
§
Abs.
Satz
VwGO
Prüfungsverfahren
Rolle
Rückwirkung
Gestaltungswirkung
Entlassungsverfügung
9
November
Zeitpunkt
Antragstellung
hiesigen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
DRiG
Entlassungsverfügung
strenggenommen
erledigt
"
hat
"
.
verwaltungsgerichtliche
Verfahren
ist
entsprechende
Geltung
§
Abs.
Satz
VwGO
Fällen
anerkannt
vgl.
BVerwG
NVwZ
.
insoweit
abgedruckt
142
;
VwGO
16
.
Aufl
.
.
.
Gleiches
gilt
Prüfungsverfahren
.
Möglichkeit
Feststellung
Grundlage
§
Abs.
Satz
VwGO
überzugehen
hat
Antragsteller
gewählt
.
Übergang
Rechtsfolge
§
Abs.
DRiG
zielenden
Antrag
Feststellungsbegehren
§
Abs.
Satz
VwGO
ist
weiteren
Voraussetzungen
abhängig
.
Grundlage
Vortrags
Revision
steht
berechtigtes
Interesse
Sinne
§
Abs.
Satz
VwGO
allerdings
Frage
.
Zwar
genügt
Lage
Falles
anzuerkennende
schutzwürdige
Interesse
rechtlicher
wirtschaftlicher
ideeller
Art
f.
;
BVerwG
NVwZ
228
;
VwGO
14
.
Aufl
.
.
.
berechtigtes
Interesse
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
kann
Umstand
ergeben
Verwaltungsakt
Rechtswidrigkeit
rechtskräftiges
Urteil
Abs.
Satz
VwGO
festgestellt
worden
ist
Regelungswirkung
entfaltet
vgl.
1
.
.
Feststellung
kann
Folgerechtsstreitigkeiten
Rückforderung
Besoldung
§
inhaltsgleichen
Bundesbesoldungsgesetz
übergeleiteten
§
künftig
einheitlich
:
Bedeutung
sein
.
Grundsatz
Fällen
Erledigung
Verwaltungsakts
Klageerhebung
anerkennenswertes
Interesse
besteht
Fortsetzungsfeststellungsklage
anderes
Verfahren
präjudizieren
vgl.
f.
;
VwGO
16
.
Aufl
.
.
greift
hier
Prüfungsverfahren
"
Früchte
"
Zeit
gewonnen
wurden
rückwirkende
Gestaltungswirkung
Entlassungsverfügung
9
November
noch
Gewissheit
bestand
.
konkrete
Fall
zeichnet
indessen
Besonderheiten
Zweifel
feststellungsinteresse
Antragstellers
Hinblick
§
Abs.
geführte
Auseinandersetzung
wecken
:
Anwendung
§
Abs.
wird
begehrte
Feststellung
Präjudizwirkung
kaum
entfalten
können
.
Bestandskraft
Entlassungsverfügung
9
November
ist
Antragsteller
Rückwirkung
8
.
Januar
Richterverhältnis
entlassen
.
Dienstverhältnis
ist
Tag
Eintritts
inneren
Wirksamkeit
hier
:
Maßgabe
§
Abs.
DRiG
rückwirkend
erloschen
anzusehen
vgl.
Wichmann/Langer
Öffentliches
Dienstrecht
7
.
Aufl
.
.
.
steht
Rücksicht
Rechtmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Fortzahlung
Besoldung
8
.
Januar
Rechtsgrund
bestand
.
Auch
Revision
Feld
geführter
Gegenanspruch
Antragstellers
Bereitschaft
1
.
Juni
15
.
Dezember
Antragsgegner
Dienst
leisten
herzuleiten
sein
soll
dürfte
Feststellung
Rechtmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
wohl
präjudiziert
werden
.
Zwar
obliegen
Prüfung
Rechtmäßigkeit
Entlassungsverfügung
Prüfung
Bestehens
"
Wertersatzanspruchs
"
unterschiedlichen
Gerichtsbarkeiten
so
dass
anders
Fällen
präjuzielles
Rechtsverhältnis
Folgeansprüche
Gerichtsbarkeit
unterliegen
BVerwG
Urteil
11
.
April
Umdruck
S.
.
;
Urteil
6
.
März
Umdruck
S.
größere
Sachnähe
Richterdienstgerichte
Untersuchung
Voraussetzungen
§
Abs.
DRiG
Fortsetzungsfeststellungsklage
rechtfertigen
könnte
.
spricht
aber
Begehren
Antragstellers
"
Wertersatz
"
Richterdienstgerichte
feststellen
dürfen
aussichtslos
ist
.
faktische
Leisten
Diensten
scheidet
Behaltensgrund
Bezüge
Beteiligten
weiteres
erkennbar
allein
verfahrensrechtlichen
Fiktion
fortdauernden
Dienstverhältnisses
gezahlt
werden
aufschiebende
Wirkung
Entlassungsverfügung
geführten
Angriffs
bedingt
ist
BVerwG
.
aufschiebenden
Wirkung
faktisch
geleistete
Dienste
sind
vielmehr
Rahmen
§
Abs.
Satz
berücksichtigen
Rückforderung
Billigkeitsgründen
ganz
teilweise
abgesehen
werden
kann
BVerwG
.
Dann
könnte
aber
Revision
behauptete
rechtswidrige
Vereiteln
faktischen
Leistung
Diensten
erst
recht
Besoldungsansprüchen
führen
.
Schließlich
wird
Rechtmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
wohl
gesamten
Rückforderungsvorgang
begleitende
Fürst
Band
.
[
Stand
:
Februar
Billigkeitsprüfung
Abs.
Satz
auswirken
können
.
Frage
Billigkeitsgründe
vorliegen
Ermessensentscheidung
§
Abs.
Satz
berücksichtigen
sind
ist
Rechtsfrage
gerichtlich
überprüft
werden
kann
.
Stand
:
August
.
Entsprechend
können
Richterdienstgerichte
Prüfung
berechtigten
Interesses
Sinne
§
Abs.
Satz
VwGO
beurteilen
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Entlassungsverfügung
Gesichtspunkte
ergeben
können
Billigkeitsprüfung
berücksichtigen
wären
.
Gesichtspunkte
sind
bisher
ersichtlich
.
Billigkeitsprüfung
§
Abs.
Satz
hat
Aufgabe
Umständen
Einzelfalls
gerecht
werdende
Dienstherrn
zumutbare
Bereicherungsschuldner
tragbare
Lösung
ermöglichen
Lage
Zeitpunkt
Rückabwicklung
Alter
Leistungsfähigkeit
sonstige
Lebensverhältnisse
Herausgabepflichtigen
maßgebende
Rolle
spielen
vgl.
255
;
97
;
361
;
;
ZBR
.
soll
Maßgabe
auch
öffentliche
Recht
geltenden
Grundsatzes
Glauben
formale
Strenge
Versorgungsrechts
auflockern
.
Zusammenhang
kann
zwar
"
Mitverschulden
"
Dienstherrn
insbesondere
Dienstherrn
vertretende
Länge
Überzahlungszeitraums
Ermessensausübung
Zuge
Billigkeitsentscheidung
berücksichtigen
sein
vgl.
98
;
BVerwG
ZBR
;
.
Stand
:
August
;
§
Nr.
Stand
Juli
.
Ermessensprüfung
ist
indessen
gesamte
Rechtsbeziehung
Bereicherungsanspruch
erwächst
nochmals
Gesichtspunkt
Glauben
würdigen
ist
Modalitäten
Rückabwicklung
Auswirkungen
Lebensumstände
Bereicherungsschuldners
abzustellen
f.
;
97
;
BVerwG
ZBR
81
;
Fürst
GKÖD
Band
.
25a
Stand
:
Februar
.
treuwidriges
Verhalten
Bereicherungsgläubigers
liegt
Recht
entlassene
Bereicherungsschuldner
beschäftigt
wird
Nr.
S.
.
Demgemäß
dürfte
Umstand
Antragsteller
letzten
Maiwoche
8
.
Januar
Anordnung
Sofortvollzugs
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
Möglichkeit
genommen
wurde
faktisch
Dienste
leisten
sodann
Verweis
Dienste
Billigkeitsprüfung
§
Abs.
Satz
Gunsten
beeinflussen
selbst
dann
Billigkeitsgrund
sein
22
.
Mai
angeordnete
Sofortvollzug
rechtswidrigen
Verwaltungsakt
bezogen
hätte
.
dürfte
umso
gelten
Hindernis
gerade
Antragsteller
angegriffenen
Anordnung
Sofortvollzugs
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
beruht
.
Prüfung
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Sofortvollzugs
ist
könnte
auch
Gegenstand
anhängigen
Verfahrens
sein
.
3
.
Übrigen
wird
Dienstgerichtshof
wieder
eröffneten
Berufungsverfahren
§
Abs.
§
LRiG
Rechnung
tragen
haben
.
betrifft
allein
Disziplinarverfahren
Staatsanwälte
Prüfungsverfahren
früheren
Richters
Probe
.
Menges
Gericke
Vorinstanzen
:
Dienstgericht
Richter
Landgericht
Entscheidung
Richter
Oberlandesgericht
Entscheidung
26.06.2014