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2107 lines
18 KiB

BESCHLUSS
NotZ
22
.
März
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
Abs.
Nr.
;
Abs.
Nr.
7
;
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Amtsenthebung
gem.
§
Abs.
Nr.
kommt
beachtenden
Verfassungsgrundsätze
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Berufsfreiheit
Rechtsstaatsprinzip
fließende
Verhältnismäßigkeitsgebot
erst
Betracht
Gesamtbewertung
Pflichtverletzungen
Entfernung
Amt
notwendig
ist
Mitwirkungsverboten
Abs.
verfolgten
Zweck
erreichen
.
Beschluß
22
.
März
NotZ
Feststellung
Voraussetzungen
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Dr.
22
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegners
Beschluß
Notarsenats
Oberlandesgericht
22
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegner
hat
Antragsteller
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
geborene
Antragsteller
ist
Amtsgericht
Landgericht
Rechtsanwalt
lassen
.
31
Juli
wurde
Notar
Amtssitz
bestellt
.
verfügt
vergleichsweise
kleines
Notariat
.
wurden
folgende
Disziplinarmaßnahmen
verhängt
:
Geldbuße
DM
Verstößen
u.a.
Abwicklung
Treuhandgeschäften
;
Geldbuße
DM
Verstößen
Zusammenhang
Treuhandgeschäften
;
Geldbuße
DM
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
.
Pflicht
Wahrung
Unparteilichkeit
;
Geldbuße
DM
Verstoßes
Mitteilungspflichten
Pflicht
Ablehnung
Beurkundung
Verdacht
bestand
Urkunde
unerlaubte
unredliche
Zwecke
verfolgt
werden
.
vorliegenden
Verfahren
legt
Antragsgegner
Antragsteller
Verstöße
Mitwirkungsverbote
§
Abs.
BeurkG
folgenden
Beurkundungsvorgängen
Last
:
1
.
18
November
beurkundete
Antragsteller
Tilgungsvereinbarung
Reiseplanungs-GmbH
Warenhandels
GmbH
Betrag
DM
.
Zuvor
war
Antragsteller
bereits
Rechtsanwalt
Reiseplanungs-GmbH
beauftragt
worden
Mahnbescheid
DM
Warenhandels
GmbH
erwirken
auch
bereits
beantragt
hatte
.
Teilbetrag
war
Gesamtbetrag
Tilgungsvereinbarung
enthalten
.
Urkunde
nahm
Antragsteller
Urkundsbeteiligten
einig
seien
Mahnbescheid
Auftrag
"
Beurkundung
Beteiligten
beantragt
habe
.
2
.
20
.
April
beurkundete
Antragsteller
Scheidungsfolgenvereinbarung
zuvor
13
.
Februar
Scheidungsantrag
Ehefrau
gestellt
hatte
.
3
.
25
.
Mai
beurkundete
Antragsteller
Schuldanerkenntnis
Grundstücksgesellschaft
DM
.
Vorher
hatte
Grundstücksgesellschaft
angezeigt
Schuldnerin
Angelegenheit
anwaltlich
vertrete
.
18
.
Mai
beurkundete
weiteres
Schuldanerkenntnis
Sache
Bezeichnung
Gläubigerseite
zuvor
errichteten
Urkunde
hinreichend
bestimmt
gewesen
war
.
4
.
2
.
Dezember
beurkundete
Antragsteller
Grundschuldbestellung
Schwester
Schwager
beteiligt
waren
.
5
.
12
.
Mai
beglaubigte
Antragsteller
Unterschriften
Bruder
Schwägerin
Grundschuldbestellungsurkunde
.
Bescheid
9
.
April
kündigte
Antragsgegner
Antragsteller
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
stattgegeben
festgestellt
Voraussetzungen
Amtsenthebung
vorliegen
Verstöße
Abs.
grobe
qualifizieren
seien
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegner
sofortigen
Beschwerde
.
hält
weiterhin
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
gegeben
.
Tilgungsvereinbarung
habe
Notar
zumindest
grob
fahrlässig
Scheidungsfolgenvereinbarung
Schuldanerkenntnis
sogar
vorsätzlich
§
Abs.
Nr.
verstoßen
.
hätte
vorher
Reichweite
Verbotes
unterrichten
müssen
habe
übrigen
bereits
Blick
vorangegangene
Disziplinarverfahren
bewußt
pflichtwidrig
gehandelt
.
Grundschuldbestellung
Unterschriftenbeglaubigung
habe
vorsätzlich
§
Abs.
Nr.
verletzt
Tätigkeiten
Angelegenheiten
naher
Angehöriger
schon
altem
Recht
untersagt
waren
.
Jedenfalls
zuletzt
genannten
Pflichtwidrigkeiten
handele
allein
schon
erheblichen
Verschuldens
grobe
Sinne
§
Abs.
Nr.
;
anderer
Beurteilung
komme
Vorschrift
disziplinarrechtlichen
Amtsenthebungsmöglichkeiten
eigener
Regelungsgehalt
mehr
.
Antragsteller
ist
Auffassung
Tilgungsvereinbarung
Wunsch
Parteien
so
geschehen
habe
beurkunden
dürfen
.
weiteren
Beteiligten
jeweils
gewünschten
Beurkundungen
enthielten
nur
einfache
Verstöße
Mitwirkungsverbote
.
Interessenkonflikte
hätten
bestanden
.
Einleitungsverfügung
vorangegangenen
Disziplinarverfahren
habe
Scheidungsfolgenvereinbarung
übrigen
einverständlichen
Scheidung
noch
gekannt
.
Schuldanerkenntnis
habe
Anwaltsmandat
gehabt
demgemäß
auch
abgerechnet
.
II
.
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
zulässige
sofortige
Beschwerde
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
hat
Ergebnis
Recht
angefochtenen
Bescheid
aufgehoben
festgestellt
genannte
Grund
Amtsenthebung
vorliegt
.
§
Abs.
Nr.
ist
Notar
zwingend
Amtes
entheben
wiederholt
grob
Mitwirkungsverbote
gemäß
Abs.
verstößt
.
Ermessen
ist
zuständigen
Dienstaufsichtsbehörde
eingeräumt
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Arndt/Lerch/Sandkühler
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
30
;
Rdn
.
.
Zutreffend
sind
Antragsgegner
Oberlandesgericht
ausgegangen
Antragsteller
vorgehaltenen
Urkundstätigkeiten
Beurkundungsverbote
§
Abs.
verstoßen
hat
.
Verstöße
haben
auch
Gewicht
können
Auffassung
Oberlandesgerichts
sämtlich
"
vergleichsweise
einfache
"
Verstöße
angesehen
werden
.
Allerdings
kommt
hier
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
stärksten
berufliche
Stellung
Notars
eingreifende
aufsichtsrechtliche
Reaktion
beachtenden
Verfassungsgrundsätze
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Berufsfreiheit
Rechtsstaatsprinzip
fließende
Verhältnismäßigkeitsgebot
Betracht
Gesamtbewertung
Pflichtverletzungen
Entfernung
Amt
noch
notwendig
ist
Mitwirkungsverboten
verfolgten
Zweck
erreichen
.
1
.
Beurkundung
Tilgungsvereinbarung
hat
Antragsteller
§
Abs.
Nr.
verstoßen
.
war
bereits
anwaltlicher
Vertreter
Vertragsparteien
Teilbetrages
beurkundeten
Schuldsumme
tätig
gewesen
.
übereinstimmende
Erklärung
Beurkundung
beteiligten
Parteien
beseitigt
selbst
Offenlegung
Vorbefassung
Urkunde
Beurkundungsverbot
.
Auch
Beurkundung
Scheidungsfolgenvereinbarung
stellt
Verstoß
§
Abs.
Nr.
.
bestand
eigenen
Angaben
Antragstellers
damals
anwaltliches
Mandatsverhältnis
Ehefrau
.
Scheidungsmandat
betraf
Angelegenheit
Beurkundung
auch
Anfang
einverständliche
Scheidung
Eheleuten
beabsichtigt
war
übereinstimmend
Beurkundung
Antragsteller
wünschten
.
Beurkundung
Schuldanerkenntnisses
verstößt
ebenfalls
§
Abs.
Nr.
Antragsteller
war
vorher
Schuldnerin
anwaltlich
tätig
.
hat
Stellungnahme
4
.
Februar
Antragsgegner
ausdrücklich
bestätigt
.
allein
Freundschaft
Honorar
gehandelt
Mandatsverhältnis
erwogen
haben
will
ändert
.
hat
anwaltlichem
Briefkopf
Vertreter
Schuldnerin
Anwälten
Anspruchsteller
gemeldet
ist
auch
Verhandlungen
streitgegenständlichen
Forderungen
eingetreten
.
handelt
anwaltliche
Tätigkeiten
Vorbereitung
notariellen
Tätigkeit
§
.
Schuldanerkenntnis
einseitige
Erklärung
beurkunden
war
begründet
Ausnahme
§
Abs.
Nr.
letzter
Halbs
.
Zwar
war
Schuldnerin
formell
allein
Beurkundung
beteiligt
Sinne
§
Abs.
war
auch
Auftraggeberin
Rechtsanwaltsmandates
.
Beteiligung
Sinne
Ausnahmevorschrift
ist
aber
Sinn
Zweck
Begriff
Angelegenheit
§
Abs.
Nr.
auszulegen
.
ist
materiellrechtliche
Beteiligung
abzustellen
vgl.
Begründung
Beschlußempfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
ferner
Urteil
25
.
Mai
;
;
Winkler
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beteiligt
ist
Person
Rechte
Pflichten
Urkundsvorgang
unmittelbar
betroffen
werden
Winkler
aaO
.
;
8
20
;
Harborth/Lau
.
hier
Gläubigerin
Schuldanerkenntnis
materiellrechtlich
begünstigt
wird
war
auch
Beteiligte
Antragsteller
vorgenommenen
Beurkundung
jedoch
Auftraggeberin
Anwaltsmandates
.
Beurkundungen
Antragstellers
Schwester
Bruder
Schwager
Schwägerin
verstoßen
auch
Antragsteller
eingeräumtermaßen
bekannt
war
§
Abs.
Nr.
2
.
Verstöße
Mitwirkungsverbote
zählen
auch
vorliegenden
Fall
schon
erheblichen
Pflichtwidrigkeiten
Notars
ganz
erhebliche
aufsichtsrechtliche
Konsequenzen
erlauben
auch
erforderlich
machen
.
belegt
Gesetzgebungsverfahren
Dritten
Gesetz
Änderung
Bundesnotarordnung
Ausdruck
gekommene
Wille
Gesetzgebers
Schutzzweck
maßgeblichen
Vorschriften
.
übrigen
weniger
aussagekräftigen
Entstehungsgeschichte
ist
jedenfalls
klar
entnehmen
Bedeutung
Mitwirkungsverbote
erheblich
verstärkt
werden
sollte
.
ursprünglichen
Gesetzesentwurf
Dritte
Gesetz
Änderung
Bundesnotarordnung
BT-Drucks
.
13/4184
war
später
verabschiedete
Fassung
§
Abs.
Nr.
noch
enthalten
.
laufenden
setzgebungsverfahrens
ist
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
GG
vereinbarenden
generellen
Verbot
Sozietät
Anwaltsnotaren
Wirtschaftsprüfern
ergangen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
mildere
Möglichkeit
Verschärfung
Mitwirkungsverboten
Umgehung
untersagter
Tätigkeiten
entgegenzuwirken
hervorgehoben
.
hat
Bundesrat
aufgegriffen
.
hat
Überprüfung
angeregt
wiederholter
Verstoß
Mitwirkungsverbote
§
Abs.
Nr.
.
Amtsenthebung
führen
müsse
Verstöße
Mitwirkungsverbote
ähnliches
Gewicht
hätten
Eingehen
unzulässiger
Berufsverbindungen
Amtsenthebung
Folge
hätten
.
Rechtsausschuß
Deutschen
Bundestages
hat
dann
letztlich
Gesetz
gewordene
Fassung
Abs.
Nr.
vorgeschlagen
Drucks
.
begründet
Mitwirkungsverbote
Interesse
Sicherstellung
geordneten
Rechtspflege
erheblich
verschärft
werden
sollten
.
Beachtung
gewährleisten
sei
geboten
wiederholten
groben
Verstößen
Notars
§
Abs.
Beurkundungsgesetzes
Amtsenthebung
vorzusehen
zugleich
hohe
Bedeutung
Mitwirkungsverbote
hervorgehoben
werde
siehe
auch
Protokoll
124
.
Sitzung
Rechtsausschusses
17
.
Juni
S.
.
Amtsenthebung
ist
Maßnahme
staatlichen
Organisationsgewalt
geordnete
Rechtspflege
gewährleisten
hat
grundsätzlich
Sanktionscharakter
BT-Drucks
.
Gegenäußerung
Bundesregierung
Stellungnahme
Bundesrates
;
Arndt/Lerch/Sandkühler
.
.
Beurkundungsverbote
dienen
Schutz
Ansehens
Notaramtes
Augen
Bevölkerung
.
Notar
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Vertreter
Partei
unabhängiger
unparteiischer
Betreuer
Beteiligten
.
darf
bevorzugen
benachteiligen
.
Sicherung
erforderlichen
unverzichtbaren
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
war
Leitgedanken
Dritten
Gesetzes
Änderung
Bundesnotarordnung
31
.
August
BT-Drucks
.
13/4184
;
Sandkühler
:
Frenz
Neues
Verfahrensrecht
Notare
Rdn
.
.
sind
wichtigsten
Prinzipien
notariellen
Berufsrechtes
rechtfertigen
überhaupt
erst
Vertrauen
Notar
entgegengebracht
wird
;
bilden
mithin
Fundament
Notarberufes
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Satz
Amtspflicht
Notar
festgeschrieben
Verhalten
vermeiden
Anschein
Verstoßes
gesetzlich
auferlegten
Pflichten
erzeugt
insbesondere
Anschein
Abhängigkeit
Parteilichkeit
.
regionalen
Notarkammern
haben
Grundsätze
gesetzlichen
Auftrag
gemäß
§
Abs.
Satz
Richtlinien
aufgenommen
näher
umschrieben
vgl.
Richtlinienempfehlungen
BNotK/Richtlinien
Notarkammern
Teil
Rdn
.
.
.
Ansehen
Notare
Augen
Bevölkerung
unabhängige
unparteiische
Betreuer
wahren
ist
zentraler
Zweck
Beurkundungsverbote
§
vgl.
BVerfG
f.
;
Winkler
.
.
Ausgehend
Grundsätzen
setzt
§
Abs.
Nr.
Beurteilung
Schwere
einzelner
Verstöße
§
Abs.
Gegensatz
Auffassung
Oberlandesgerichts
zustimmend
aaO
Rdn
.
;
differenzierend
Arndt/
aaO
Rdn
.
;
.
wohl
25
;
.
Berufsrechtliche
Kollisionsprobleme
Anwaltsnotar
S.
f.
;
wohl
auch
Vaasen/Starke
DNotZ
zunächst
zwingend
Notar
stets
erheblicher
Schuldvorwurf
machen
ist
.
Auch
Vielzahl
fahrlässiger
Verstöße
kann
Umständen
Vertrauen
rechtsuchenden
Publikums
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notars
so
erheblich
beeinträchtigen
Amtsenthebung
geboten
ist
.
Maßnahme
wird
dementsprechend
auch
Oberlandesgericht
wohl
annehmen
möchte
erst
nur
dann
notwendig
Berufswidrigkeit
jeweiligen
Handelns
sogleich
Auge
springt
.
Oberlandesgericht
kann
ferner
gefolgt
werden
Amtsenthebung
nur
Betracht
kommt
Verstöße
Beurkundungsverbot
so
gravierend
sind
förmliches
Disziplinarverfahren
ausreicht
Notar
Pflichtwidrigkeit
Verhaltens
Augen
führen
.
wird
verkannt
Amtsenthebung
ausgeführt
Sanktionscharakter
hat
Präventionsmaßnahme
Ansehen
Notarberufs
sicherstellen
soll
.
gleichen
Grunde
ist
Übereinstimmung
Oberlandesgericht
Merkmal
groben
Verstöße
entnehmen
einzelnen
Beurkundungsverboten
differenziert
werden
soll
.
unterschiedliche
Gewichtung
Tatbestände
gibt
§
Abs.
Anhalt
.
;
Arndt/LerchSandkühler
.
;
.
wohl
aaO
;
Vaasen/Starke
aaO
;
§
Rdn
.
.
Beurteilungsgrundlage
kann
Antragsgegner
festgestellten
jeweiligen
Umständen
Verstößen
Antragstellers
Beurkundungsverbote
§
Abs.
durchgängig
Eignung
Präventionsmaßnahme
gemäß
§
Abs.
Nr.
abgesprochen
werden
.
Verstöße
Antragstellers
§
Abs.
Nr.
Tilgungsvereinbarung
Scheidungsfolgenvereinbarung
kenntnis
Vorbefassung
Angelegenheit
Eigenschaft
Rechtsanwalt
sind
objektiv
bedeutsam
.
Vorschrift
setzt
gerade
Urkundsbeteiligten
besondere
Beziehung
besteht
Gesetzgeber
ausgeht
unparteiischen
Wirken
Notars
jedenfalls
Augen
rechtsuchenden
Publikums
entgegensteht
.
wird
auch
Kernvorschrift
§
angesehen
Mihm
8
25
;
Vaasen/
Starke
DNotZ
673
;
.
.
Anschein
Abhängigkeit
Parteilichkeit
wird
einseitigen
anwaltlichen
Vorbefassung
besonderer
Weise
gesetzt
Rechtsanwalt
ist
verpflichtet
ausschließlich
Interessen
Mandatspartei
wahrzunehmen
.
Interessengegensatz
Parteien
Notar
Anwaltsvertrages
zuvor
einseitig
einbezogen
war
wirkt
grundsätzlich
zwar
selbst
dann
Parteien
bestimmten
Punkten
nunmehr
geeinigt
haben
.
Tilgungsvereinbarung
kann
objektiven
Bewertung
Antragstellers
auch
Antragsgegner
Ausgangspunkt
anders
sieht
gewichtige
Verstoß
insoweit
milder
bewerten
sein
Antragsteller
bloßen
Aufstockung
bislang
vorgesehenen
Anerkenntnisbetrages
ausgegangen
sein
will
.
mag
vorangegangene
Mahnbescheidsverfahren
mehr
Vorbefassung
Sinne
§
Abs.
Nr.
übereinstimmend
verlangten
Betragserhöhung
entgegenstand
hinreichend
deutlich
bewußt
gemacht
haben
.
Scheidungsfolgenvereinbarung
gibt
vergleichbare
Milderungsgesichtspunkte
.
Beurkundung
einmal
laufende
einschlägige
Disziplinarverfahren
entsprechenden
Beschwerden
Vertragsbeteiligten
gehindert
sah
hat
bewußt
Mitwirkungsverbot
hinweggesetzt
zweifelsfrei
grob
§
Abs.
Nr.
verstoßen
.
beurkundete
Schuldanerkenntnis
weist
insoweit
letztlich
gleich
bewertenden
Pflichtenverstoß
Antragsteller
Gläubigerin
erkennbar
Angelegenheit
wissentlich
anwaltlicher
Vertreter
Schuldnerin
aufgetreten
dann
"
"
beurkundender
Notar
sogar
zweimal
tätig
geworden
ist
.
Ähnlich
ist
Sicht
Grundschuldbestellung
.
begangene
Verstoß
Verbot
Beurkundung
Verwandte
Verschwägerte
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
gleichermaßen
objektiv
bedeutsam
.
gesteigerte
Mißtrauen
Gesetzgebers
Urkundstätigkeit
zeigt
zusätzlich
angeordneten
Unwirksamkeit
Beurkundung
§
Nr.
gerichtet
war
beteiligten
Angehörigen
Vorteil
verschaffen
.
Antragsteller
langem
bekannte
Mitwirkungsverbot
"
Sollvorschrift
angesehen
haben
will
vermag
hinwegzuhelfen
bewußt
gehalten
hat
Kern
sogar
selbst
einräumt
.
stellt
bloße
schriftenbeglaubigung
insoweit
günstiger
lediglich
beteiligten
Kreditinstitut
vorformulierte
Grundschuldbestellungsurkunde
vorgelegt
bekommen
hat
.
Inhalt
hatten
Parteien
bereits
geeinigt
.
Antragsteller
hatte
Geschäft
mithin
weitergehenden
Belehrungspflichten
Notar
übernommen
sonst
beachten
.
Kenntnis
Tätigkeit
erlaubt
war
ändert
allerdings
.
3
.
Antragsgegner
hat
jedoch
Beurteilung
Vorgänge
Maßgabe
§
Abs.
Nr.
verwandten
Begriffe
"
wiederholter
grober
"
Verstöße
ausreichendem
Maß
verfassungsrechtlichen
Erfordernisse
Auslegung
einfachen
Rechts
beachtet
.
bloße
Addition
dargelegten
Sinne
selbst
erheblicher
Verstöße
genügt
Anforderungen
.
Vielmehr
ist
Verfassungs
verlangen
Gesamtbewertung
Umstände
Amtsenthebung
notwendig
erweist
Vertrauen
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notare
wirkungsvoll
sichern
vgl.
BVerfG
.
DNotZ
.
.
Gesetzgeber
steht
Rahmen
Art
.
Abs.
GG
weitgehend
frei
erkennbaren
Gefährdungen
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notare
vorbeugt
.
Mitwirkungsverbote
selbst
sichernden
aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen
hin
Amtsenthebung
begegnen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
vgl.
Arndt/Lerch/Sandkühler
aaO
.
.
genannten
Gefahren
aber
noch
milderen
Mitteln
nachhaltig
begegnet
werden
kann
verfolgte
Zweck
mithin
auch
erreicht
werden
kann
ist
völlige
Ausschluß
Amt
noch
gerechtfertigt
;
wäre
Stadium
dann
unverhältnismäßig
vgl.
BVerfG
.
;
Senatsbeschlüsse
20
November
NotZ
ZNotP
f.
13
.
Oktober
Abs.
Nr.
Prämienrückstand
;
siehe
auch
Senatsbeschluß
21
.
März
NotZ
DNotZ
.
Amtsenthebung
rechtfertigende
Gesamtbewertung
hat
orientieren
weiteres
Verbleiben
Notars
Amt
Gefahr
künftiger
Verletzungen
Mitwirkungsverbote
mehr
vertretbar
ist
.
Prognose
kann
schon
dann
negativ
ausfallen
Blick
Maß
Pflichtverletzungen
Vertrauen
rechtsuchenden
Publikums
bereits
allein
Fortsetzung
Amtstätigkeit
erheblich
beeinträchtigt
wird
.
Senat
Zusammenhang
entschieden
hat
können
einerseits
schon
aber
besonders
schwerwiegende
Verstöße
§
geschützten
Berufspflichten
Amtsenthebung
rechtfertigen
vgl.
Senatsbeschluß
3
.
Dezember
NotZ
DNotZ
:
einmaliger
Verstoß
andererseits
Pflichtwidrigkeiten
Gewicht
aufweisen
erst
größerer
Zahl
Maßnahme
zulassen
können
vgl.
Senatsbeschluß
16
.
März
NotZ
DNotZ
170
;
OLG
Niedersächsische
Rechtspflege
.
.
Anzahl
Schwere
besteht
auch
Verstößen
Beurkundungsverbote
§
Abs.
Wechselwirkung
nur
Gesamtschau
Umstände
abschließende
Beurteilung
erlaubt
.
kann
auch
Maß
Verschuldens
Bedeutung
erlangen
Gefahr
künftiger
Verletzungen
kungsverboten
ist
naturgemäß
höher
anzusetzen
absichtlich
Verbot
hinweggesetzt
hat
Verbot
nur
gleichsam
Unaufmerksamkeit
übersehen
hat
.
gebotene
maßgeblichen
Umstände
Blick
nehmende
Abwägungen
ergibt
hier
Antragsteller
gesetzten
Gefahren
Vertrauen
Rechtsuchenden
Integrität
Notare
noch
Amtsenthebung
gebieten
.
war
zwar
berücksichtigen
nur
Tilgungsvereinbarung
Unterschriftenbeglaubigung
gegebenenfalls
verbundene
jeweilige
Verstoß
milder
bewerten
ist
anderen
Fällen
Antragsteller
selbst
einschlägige
Vorerfahrungen
disziplinarrechtlicher
Art
langem
bestehende
Rechtslage
Urkundstätigkeit
abgehalten
worden
ist
.
steht
aber
anders
vorangegangenen
einschlägigen
Disziplinarverfahren
maßgeblichen
Beurkundungen
Beteiligten
konkrete
Zweifel
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
geäußert
hat
auch
Anhalt
Eindruck
besteht
handele
willfährigen
Notar
Amt
vereinbarende
Tätigkeiten
doch
einmal
Verfügung
stehen
kann
.
kommt
Beurkundungen
überwiegend
verhältnismäßig
zeitnah
Inkrafttreten
Dritten
Gesetzes
Änderung
Bundesnotarordnung
angefallen
sind
Antragsteller
insoweit
zwar
entschuldigend
aber
doch
wenigstens
teilweise
erklärend
noch
erfolgte
Aufbereitung
neuen
Rechtslage
verweisen
kann
.
weiteren
Umstände
Urkundsbeteiligter
Bestehen
Mitwirkungsverbots
getäuscht
worden
auch
Schaden
entstanden
ist
nimmt
Vorfällen
zwar
objektives
Gewicht
vermag
aber
Gesamtbewertung
etwas
günstigeres
Licht
rücken
.
auch
weiteren
disziplinaren
Vorerkenntnisse
deuten
allerdings
bislang
bestehende
laxe
hinnehmbare
Einstellung
Antragstellers
Erfüllung
Pflichten
Notar
.
steht
jedoch
Übereinstimmung
Stellungnahme
Notarkammer
27
.
Februar
Prognose
gegebenenfalls
verhängende
empfindliche
Disziplinarmaßnahme
doch
noch
hinreichend
angehalten
werden
kann
Mitwirkungsverbote
künftig
peinlich
genau
einzuhalten
.
Bauer