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2793 lines
24 KiB

BESCHLUSS
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
12
;
.
56
;
Satz
1
.
Befugnisse
Recht
bestellten
bestimmen
notarieller
Urkundstätigkeit
Geltungsbereich
Bundesnotarordnung
ausschließlich
gemäß
§
Satz
2
.
§
Satz
verbundene
Beschränkungen
Berufsfreiheit
Art
.
GG
Niederlassungsfreiheit
Art
.
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
sind
schützende
Gemeinwohlbelange
Gestalt
Sicherung
Funktionsfähigkeit
vorsorgenden
Rechtspflege
gerechtfertigt
.
Beschluss
20
Juli
Kammergericht
20
Juli
verwaltungsrechtlichen
Notarsache
inländischer
notarieller
Tätigkeit
ausländischen
Notar
Senat
Notarsachen
Bundesgerichtshof
hat
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Notare
Müller-Eising
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Berufung
Urteil
Senats
Notarsachen
Kammergerichts
25
.
September
zuzulassen
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Rechtsanwalt
war
Erreichen
Altersgrenze
§
Nr.
§
Mai
bewirkten
Erlöschen
Amtes
Notar
Bezirk
Kammergerichts
.
ist
.
Juli
wandte
Bitte
Beklagte
schriftlich
bestätigen
Erbringung
notariellen
Dienstleistungen
englischem
Siegel
entgegentreten
werde
.
Schreiben
3
.
September
teilte
Beklagte
Ersuchen
entsprechen
können
.
Recht
unterliege
Kläger
Dienstaufsicht
.
wies
"
rein
deklaratorisch
"
§
Satz
äußerte
Rechtsansicht
halte
genannte
Vorschrift
europarechtswidrig
.
Klage
hat
Kläger
ersten
Hauptantrag
begehrt
Beklagte
verurteilen
Aufhebung
"
Verfügung
3
.
September
Führen
englischen
notariellen
Siegels
gestatten
hilfsweise
Führen
dulden
.
zweiten
Hilfsantrag
hat
feststellen
lassen
wollen
berechtigt
sei
englisches
Siegel
führen
.
zweiten
Hauptantrag
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Bezug
Ausübung
notarieller
Tätigkeiten
Klägers
englischen
Siegel
Maßnahmen
Art
Abstand
nehmen
Kläger
freien
notariellen
Berufsausübung
einzuschränken
geeignet
sind
.
Klage
ist
erfolglos
geblieben
.
Kammergericht
hat
Klageanträge
zweiten
Hilfsantrag
unzulässig
gehalten
.
Antrag
hat
allgemeine
Feststellungsklage
zulässig
aber
unbegründet
erachtet
.
Kläger
bestellter
mehr
sei
dürfe
auch
zugelassener
Notary
Anwendungsbereichs
§
Satz
notariellen
Amtstätigkeiten
Inland
vornehmen
.
verbundene
Beschränkung
Berufsausübungsfreiheit
Klägers
ist
Rechtsauffassung
Kammergerichts
Recht
Europäischen
Union
auch
nationalem
Verfassungsrecht
vereinbar
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unbegründet
.
Grund
Zulassung
Berufung
besteht
.
Frage
Hauptsache
erledigt
hat
kann
offen
bleiben
.
1
.
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
§
Satz
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
ist
nur
gegeben
Kläger
Zulassungsverfahren
einzelnen
tragenden
Rechtssatz
einzelne
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Gegenargumenten
Frage
gestellt
hat
BVerfGE
.
52
;
BVerfGE
.
;
BVerfG
Beschluss
20
.
Dezember
juris
.
17
;
Beschluss
16
Juli
juris
.
.
Zweifel
Richtigkeit
einzelner
Rechtssätze
tatsächlicher
Feststellungen
füllen
Zulassungsgrund
aber
dann
Zweifel
auch
Richtigkeit
Ergebnisses
erfassen
vgl.
BVerwG
Beschluss
10
.
März
AV
f.
;
siehe
auch
BVerfG
Beschluss
16
Juli
juris
.
.
Grundsätzen
gemessen
bestehen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
.
Kammergericht
Hauptanträge
ersten
Hilfsantrag
Klägers
jeweils
ausführlichen
Begründungen
unzulässig
bewertet
hat
sind
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Entscheidung
ersichtlich
werden
Kläger
auch
aufgezeigt
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
bestehen
auch
Kammergericht
Berechtigung
Klägers
englischen
Rechts
verneint
hat
englischen
Siegel
notarielle
Tätigkeiten
auszuüben
.
fehlende
Berechtigung
Klägers
Vornahme
notarieller
Urkundstätigkeit
§
Abs.
§
Begehren
Klägers
abzielt
ergibt
Kammergericht
rechtsfehlerfrei
dargelegt
§
§
Satz
Beurkundung
Rechtsvorgängen
ist
deutschen
Recht
Teil
Berufsausübung
Notars
.
Beurkundung
ist
unabhängigem
Träger
öffentlichen
Amtes
§
Hauptaufgabe
zugewiesen
;
Berufsausübungsregelungen
finden
u.a.
§
§
§
2
.
Kammer
Ersten
Senats
Beschluss
9
.
August
Rn
.
auch
§
Ausübung
Urkundstätigkeit
Sinne
§
Abs.
Staatsgebiet
Bundesrepublik
insgesamt
ist
§
Bestellung
§
Notar
abhängig
.
Amtstätigkeit
bestellten
Notars
ist
gemäß
§
grundsätzlich
Urkundstätigkeit
§
Amtsbereich
§
Abs.
Satz
beschränkt
.
hier
Kläger
ausschließlich
ausländischem
Recht
bestellter
Notar
kann
gemäß
§
Satz
Geltungsbereich
Bundesnotarordnung
lediglich
Ersuchen
deutschem
Recht
bestellten
Notars
auch
dann
lediglich
Unterstützung
§
Satz
:
"
kollegiale
Hilfe
"
tätig
werden
Anforderungen
siehe
Frenz
Eylmann/Vaasen
BNotO/BeurkG
3
.
Aufl
.
.
iVm
.
.
Bundesrepublik
dürfen
ausländischen
Notar
hoheitliche
Funktionen
ausgeübt
werden
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
einfache
Gesetzesrecht
Bundesnotarordnung
schließt
Kläger
begehrte
eigenständige
Ersuchen
inländischen
Notars
abhängige
Urkundstätigkeit
.
andere
Betrachtung
ergibt
auch
Umstand
Kläger
Erreichen
Altersgrenze
Notar
Bezirk
Kammergerichts
bestellt
war
.
Amt
inländischer
Notar
ist
erloschen
Nr.
§
.
lediglich
noch
Recht
bestellter
bestimmt
Rechtsstellung
Beurkundungen
Geltungsbereich
Bundesnotarordnung
ausschließlich
gemäß
Satz
Beschränkung
Tätigwerdens
Ausland
bestellten
Notars
inländischen
Notar
unterstützende
Ersuchen
abhängige
Betätigung
bestehen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
gilt
auch
dann
hier
deutscher
Staatsangehöriger
Recht
ausländischen
Staates
dortigen
Notar
bestellt
worden
ist
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
handelt
Tätigkeit
Notars
staatlich
gebundenen
Beruf
Notar
selbstständiger
Berufsträger
Aufgaben
wahrnimmt
Gesetzgeber
auch
eigenen
Verwaltungsapparat
vorbehalten
könnte
292
;
BVerfGE
.
Zuordnung
Tätigkeit
Notars
staatlich
gebundenen
Berufen
Nähe
öffentlichen
Dienst
aufweisen
beruht
Würdigung
Aufgaben
Amtsbefugnisse
Rechtsstellung
Notare
Ausgestaltung
deutschen
Rechtsordnung
einfache
Gesetzesrecht
erfahren
haben
vgl.
BVerfGE
292
;
BVerfGE
321
;
BVerfGE
.
Zwar
fällt
auch
Beruf
jedenfalls
Bezug
deutsche
Staatsangehörige
Diskussionsstand
Einbeziehung
EUAusländern
siehe
Ruffert
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
Rn
.
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
.
.
:
etwa
BVerfGE
;
BVerfGE
262
;
BVerfGE
.
Allerdings
lässt
sachliche
Nähe
staatlich
gebundener
Berufe
öffentlichen
Dienst
Sonderregelungen
BVerfGE
315
;
BVerfGE
265
;
BVerfGE
321
;
BVerfGE
.
Kammergericht
zutreffend
ausgeführt
hat
halten
einfachgesetzlichen
Regelungen
etwa
Zugang
Notarberuf
lediglich
Bestellung
gemäß
§
Anforderungen
geordneten
Rechtspflege
vgl.
BVerfGE
.
Erlöschen
Amtes
Erreichen
Altersgrenze
siehe
BVerfG
2
.
Kammer
Ersten
Senats
Beschluss
27
.
Juni
.
.
;
Senat
Beschluss
24
November
Grundsatz
bestehende
Beschränkung
Urkundstätigkeit
Amtsbezirk
;
siehe
nur
Senat
aaO
Senat
Urteil
4
.
März
9/12
.
.
.
verfassungsrechtlichen
Überprüfung
Art
.
Abs.
GG
stand
.
Gleiches
gilt
auch
§
Kreis
Notar
bestellt
werden
können
Personen
Befähigung
Richteramt
begrenzt
3
.
Kammer
Ersten
Senats
Beschluss
24
.
September
.
10
;
siehe
auch
bereits
BVerfG
2
.
Kammer
Ersten
Senats
Beschluss
26
.
September
.
einfachgesetzlichen
Ausgestaltung
Notarwesens
einhergehenden
Einschränkungen
Berufsfreiheit
sind
jeweils
geeignet
erforderlich
schützenden
Gemeinwohlbelange
Gestalt
Sicherung
Funktionsfähigkeit
vorsorgenden
Rechtspflege
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gewährleisten
exemplarisch
BVerfG
3
.
Kammer
Ersten
Beschluss
24
.
September
.
bzgl.
§
.
-9-
Gemeinwohlbelange
legitimieren
auch
Begrenzung
Berufsfreiheit
Klägers
Eigenschaft
englischen
Rechts
Ausübung
Urkundstätigkeit
Geltungsbereich
Bundesnotarordnung
§
Satz
Senat
bereits
Bezug
Amtsbezirksprinzip
§
Abs.
Alt
.
ausgeführt
hat
dienen
dort
enthaltenen
Beschränkungen
Berufsausübung
deutschem
Recht
bestellter
Notare
Sicherung
Lebensfähigkeit
gleichbleibender
Leistungsfähigkeit
Notarstellen
insgesamt
bedarfsgerechten
flächendeckenden
Organisation
Notariats
Senat
Urteil
4
.
März
.
.
deutschem
Recht
bestellten
Notaren
soll
"
verhindert
werden
Fundamente
Zulassungswesens
unterminieren
würde
Senat
.
Zulassungswesen
seinerseits
einfachgesetzlichen
Ausprägungen
u.a.
bedarfsgerechten
Bestellung
Notaren
Amtsbezirksprinzip
ist
wiederum
zentrales
Element
Sicherung
Gemeinwohlbelange
Gestalt
Funktionsfähigkeit
vorsorgenden
Rechtspflege
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
Notarverfassung
deutschen
Rechts
angestrebte
Gewährleistung
funktionsfähigen
Notariats
Wahrnehmung
öffentlicher
Aufgaben
würde
Zulassung
inländischer
notarieller
Urkundstätigkeit
Recht
ausländischen
Staates
zugelassenen
Notaren
§
zugelassenen
Umfang
vergleichbarer
Weise
beeinträchtigt
§
Abs.
hinausgehenden
Gestattung
Auslandsbeurkundungen
bestellter
Notare
vgl.
Geimer
;
siehe
auch
f.
;
Spickhoff
.
Zulassungswesen
inländischen
Notarrechts
geknüpften
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
zugelassener
Notare
Inland
ginge
Gefahr
versorgung
notariellen
Leistungen
bestimmten
wirtschaftlich
lukrativen
Bezirken
.
Überversorgung
ihrerseits
bringt
typischerweise
aber
Gefährdungen
Interessen
Rechtsuchenden
geordneten
vorsorgenden
Rechtspflege
.
Erhöhung
Zahl
notarielle
Dienste
anbietender
Notare
Bedarfsgrundsätzen
ermittelte
Anzahl
Amtsbezirk
kann
Wettbewerbssituation
hervorbringen
Urkundstätigkeit
ausübende
Notare
veranlassen
kann
Wettbewerb
bestehen
können
Amtstätigkeit
stets
gesetzlichen
Anforderungen
entsprechenden
Weise
erfüllen
.
gewährleistet
Einrichtung
Notarstellen
Bedürfnissen
geordneten
Rechtspflege
Regel
jeweiligen
Amtsbezirk
bestellten
Notare
ausgelastet
sind
wirtschaftlich
bestehen
können
Senat
.
.
gesetzgeberische
Ziel
Sicherung
wirtschaftlichen
Grundlagen
bestellten
Notare
würde
grundlegend
Frage
gestellt
§
Satz
hinausgehende
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
gestatten
wäre
.
§
bewirkte
enge
Beschränkung
inländischer
Urkundstätigkeit
Recht
ausländischen
Staates
bestellter
Notare
wird
auch
weiteren
Aspekt
Gemeinwohlbelange
getragen
.
Anknüpfung
zulässigen
Inlandstätigkeit
Ausland
bestellten
Notars
Ersuchen
inländischen
Notars
sichert
Einhaltung
u.a.
§
Ausdruck
kommenden
Anforderungen
berufsbezogenen
Qualifikationen
Notars
.
ist
Schutz
dahinterstehenden
Gemeinwohlbelange
gleichfalls
geeignet
erforderlich
.
Satz
schließt
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
Geltungsbereich
Bundesnotarordnung
vollständig
bindet
Vorschrift
genannten
Voraussetzungen
.
kann
Seite
Sicherung
Belange
vorsorgender
Rechtspflege
rielle
Tätigkeit
gewährleistet
werden
.
anderen
Seite
wird
sichergestellt
inländischer
Urkundstätigkeit
Bezügen
ausländischen
Rechtsordnungen
Kenntnis
Inhalt
Anwendung
Rechts
Hinzuziehung
Recht
entsprechenden
ausländischen
Staates
bestellten
Notars
vermittelt
werden
kann
umfassende
Beratung
Urkundsbeteiligten
ermöglichen
so
wiederum
vorsorgende
Rechtspflege
hohem
qualitativem
Niveau
garantieren
.
Bezug
Kläger
gilt
§
Satz
enthaltenen
Beschränkung
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
.
Zwar
erfüllt
Voraussetzungen
§
eigener
Person
.
Überschreitens
Altersgrenze
Ausübung
inländischen
Notaramts
mehr
ausüben
kann
stützten
Ausnahme
Erfordernisses
Befähigung
inländischen
Richteramt
übrigen
Begrenzung
Urkundstätigkeit
ausländischer
Notare
Inland
bestehenden
Gründe
Anwendung
§
Satz
auch
Kläger
Funktion
.
§
Satz
steht
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
folgenden
allgemeinen
Bestimmtheitsgebot
ebenfalls
Einklang
.
Vorschrift
lässt
unmissverständlich
erkennen
Ausland
bestellte
Notare
lediglich
Ersuchen
inländischen
Notars
auch
dann
allein
Unterstützung
"
kollegiale
Hilfe
"
Inland
tätig
werden
dürfen
.
Unterstützung
kommt
regelmäßig
Vermittlung
Kenntnisse
Rechtsordnung
Staates
Betracht
Recht
ausländische
Notar
bestellt
worden
ist
vgl.
9
.
Aufl
.
.
iVm
.
.
Ungewissheit
Reichweite
gemäß
§
Satz
gestatteten
Betätigung
Ausland
bestellten
Notars
Inland
besteht
mithin
.
Kläger
vertretenen
Rechtsauffassung
ist
§
Satz
verfassungsrechtlich
Art
.
Abs.
GG
messen
.
Schutzbereich
umfasst
Hinblick
Tatbestandsbestimmtheit
lediglich
Vorschriften
Rechtsfolge
staatliche
Maßnahmen
androhen
missbilligende
hoheitliche
Reaktion
schuldhaftes
Verhalten
darstellen
.
.
;
siehe
nur
BVerfGE
f.
;
näher
Radtke
aaO
Art
.
.
.
gehört
§
Satz
ersichtlich
.
gilt
auch
Aspekt
Blankettstraftatbestand
ausfüllenden
Norm
Radtke
.
Abs.
.
.
StGB
§
StGB
Kläger
gesetzeswidrigen
inländischen
notariellen
Urkundstätigkeit
verwirklichen
könnte
sind
Blankettstraftatbestände
.
Voraussetzungen
Strafbarkeit
Vorschriften
ergeben
vielmehr
Straftatbeständen
vollständig
selbst
.
§
Satz
steht
auch
Recht
Europäischen
Union
Einklang
.
Regelungen
Primärrechts
Europäischen
Union
stehen
Anwendung
Vorschrift
inländische
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
noch
bedarf
unionsrechtskonformen
Auslegung
Ziel
Zulassung
Urkundstätigkeit
Vorschrift
gestattete
Maß
.
beurteilen
können
ist
denkbaren
Gesichtspunkt
Auslegung
Vorschriften
Sekundärrechts
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
zulässigen
Auslegungsfragen
Gaitanides
Europäisches
Unionsrecht
7
.
Aufl
.
Art
.
.
veranlasst
Vorabentscheidungsverfahren
gemäß
Art
.
Abs.
Abs.
einzuleiten
.
Kläger
beanspruchte
inländische
Urkundstätigkeit
englischem
Recht
bestellter
überhaupt
Schutzbereich
unionsrechtlichen
Niederlassungsfreiheit
gemäß
Art
.
fiele
handelt
§
Satz
folgenden
Begrenzung
Urkundstätigkeit
unionsrechtlich
zulässige
Beschränkung
Niederlassungsfreiheit
.
Grundfreiheiten
Niederlassungsfreiheit
dürfen
zulässig
beschränkt
werden
zwingenden
Gründen
Allgemeininteresses
gerechtfertigt
ist
Begrenzung
Erreichung
verfolgten
Zwecks
geeignet
ist
Zielerreichung
Erforderliche
hinausgeht
siehe
zusammenfassend
nur
.
.
.
Bezug
notarielle
Tätigkeit
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
bereits
noch
Grundlage
Art
.
Art
.
ergangenen
Urteil
24
.
Mai
Slg
.
I-4355
festgestellt
notariellen
Tätigkeiten
Allgemeininteresse
liegende
Ziele
verfolgt
werden
.
dienten
insbesondere
Rechtmäßigkeit
Rechtssicherheit
Akten
Privatpersonen
gewährleisten
.
Ziele
stellten
zwingenden
Grund
Allgemeininteresses
etwaige
Beschränkungen
Art
.
Art
.
rechtfertigen
könne
Besonderheiten
notariellen
Tätigkeit
ergeben
etwa
Notare
Verfahren
Bestellung
geltenden
Vorgaben
Beschränkung
Zahl
örtlichen
Zuständigkeit
auch
Regelung
Bezüge
Unabhängigkeit
Unvereinbarkeit
Ämtern
Unabsetzbarkeit
genannten
Beschränkungen
Erreichung
verfolgten
Ziele
geeignet
erforderlich
sind
.
.
.
BVerfGE
folgend
Senat
.
30
;
Beschluss
24
November
haben
Bezugnahme
vorgenannte
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
bereits
entschieden
Unionsrecht
Gestalt
Niederlassungsfreiheit
Unanwendbarkeit
inländischen
Regelungen
notarielle
Amtsführung
führen
siehe
auch
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
auch
Urteil
24
.
Mai
tragende
Erwägungen
handelt
ZNotP
;
ausdrücklich
Gewährleistung
Rechtmäßigkeit
Rechtssicherheit
Akten
Privatpersonen
jeweils
Zwecke
notarieller
Amtstätigkeit
zwingendes
Allgemeininteresse
Sinne
zulässiger
Beschränkung
Niederlassungsfreiheit
anerkannt
vgl.
aaO
.
Ende
;
Senat
aaO
.
;
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
notarielle
Tätigkeit
Rahmenbedingungen
inländischen
Notarrechts
"
Ausübung
öffentlicher
Gewalt
"
Sinne
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
bewerten
schließt
lediglich
unionsrechtliche
Niederlassungsfreiheit
Art
.
Bestellung
Notaramt
Inland
Erfordernis
inländischer
Staatsangehörigkeit
begrenzen
.
Beschränkungen
Urkundstätigkeit
ausländischer
Notare
Satz
erfüllen
unionsrechtlichen
Voraussetzungen
Einschränkung
Grundfreiheiten
.
bereits
Rahmen
Vereinbarkeit
Regelung
Art
.
GG
näher
ausgeführt
ist
Regelung
geeignet
erforderlich
schützenden
Gemeinwohlbelange
Gestalt
Sicherung
Funktionsfähigkeit
vorsorgenden
Rechtspflege
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gewährleisten
.
dortigen
Ausführungen
oben
.
wird
Bezug
genommen
.
entsprechenden
Gründen
ist
auch
§
Satz
verbundene
Einschränkung
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
unionsrechtlich
unbedenklich
.
braucht
Senat
entscheiden
Kläger
angestrebte
Urkundstätigkeit
Schutzbereich
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
fällt
Bereichsausnahme
Art
.
Abs.
Art
.
eingreift
siehe
bereits
Senat
aaO
.
.
Auch
bezüglich
Grundfreiheit
sind
Einschränkungen
lediglich
dann
unionsrechtswidrig
Beschränkung
Allgemeininteresse
besteht
.
.
.
Geht
Funktionstüchtigkeit
Rechtspflege
so
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Allgemeininteresse
anerkannt
vgl.
Urteil
12
.
Dezember
C-3/95
Slg
.
I-6511
.
Selbst
notarieller
Urkundstätigkeit
unionsrechtlicher
Bewertung
Ausübung
öffentlicher
Gewalt
Sinne
Art
.
Abs.
handelt
nehmen
Ausgestaltung
Notaramts
deutschem
Recht
Notarinnen
Notare
Bereich
Rechtspflege
richterlichen
Funktionen
nahe
kommen
;
siehe
auch
bereits
BVerfGE
.
Aufrechterhaltung
funktionstüchtigen
vorsorgenden
Rechtspflege
notarielle
Urkundstätigkeit
ist
zwingendes
Allgemeininteresse
Satz
statuierten
Beschränkungen
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
auch
Aspekt
möglicherweise
verbundenen
Eingriffs
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
unionsrechtlich
rechtfertigen
vermag
.
2
.
Kläger
kann
Begehren
auch
Art
.
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
12
.
Dezember
.
Nr.
S.
stützen
.
Senat
bereits
Beschluss
17
.
März
ZNotP
ausgeführt
hat
dürfte
Anwendungsbereich
Charta
selbst
Berücksichtigung
Auslegung
Art
.
Abs.
Satz
Gerichtshof
Europäischen
Union
Urteil
26
.
Februar
.
.
eröffnet
sein
Zuständigkeit
Berufsrecht
Notare
Union
übertragen
ist
so
auch
bereits
Senat
Beschlüsse
22
.
März
NotZ
.
26
November
NotZ
.
.
notarielle
Tätigkeit
dürfte
Schutzbereich
Art
.
erfasst
sein
.
Art
.
garantiert
unternehmerische
Freiheit
auch
Maßgabe
einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
Gepflogenheiten
.
notarielle
Tätigkeit
ist
jedoch
Verständnis
Klägers
unternehmerische
Betätigung
öffentliches
Amt
;
näher
BVerfGE
.
wird
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
24
.
Mai
Frage
gestellt
Urkundstätigkeit
deutschen
Notare
Ausübung
öffentlicher
Gewalt
Sinne
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
qualifiziert
hat
näher
Senat
f.
.
.
schlicht
hoheitliche
Charakter
notariellen
Amtstätigkeit
dürfte
Einbeziehung
Schutzbereich
Art
.
Abs.
entgegenstehen
private
Eigentum
garantiert
.
Bewertung
hält
Senat
.
Selbst
aber
Anwendbarkeit
EU-Grundrechtecharta
vorliegenden
Sachverhalt
Einbeziehung
notariellen
Tätigkeit
Schutzbereiche
sämtlicher
Kläger
angeführter
Grundrechte
unterstellt
wird
würde
hieraus
Widerspruch
§
Satz
ergeben
.
Vielmehr
beinhalten
Bestimmungen
Art
.
Abs.
zulässige
Einschränkung
unterstellt
betroffenen
folgenden
Rechte
.
Vorschrift
muss
Einschränkung
Ausübung
Charta
anerkannten
Rechte
Freiheiten
gesetzlich
vorgesehen
sein
Wesensgehalt
achten
Wahrung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
erforderlich
sein
Union
anerkannten
wohl
dienenden
Zielsetzungen
Erfordernissen
Schutzes
Rechte
Freiheiten
anderer
tatsächlich
entsprechen
.
ständigen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Verhältnismäßigkeit
festgestellten
Eingriffs
dürfen
Grenzen
überschritten
werden
Erreichung
fraglichen
Regelung
zulässigerweise
verfolgten
Ziele
geeignet
erforderlich
ist
beachten
ist
dann
geeignete
Maßnahmen
Auswahl
stehen
wenigsten
belastende
wählen
ist
verursachten
Nachteile
Verhältnis
angestrebten
Zielen
stehen
dürfen
Urteil
22
.
Januar
.
.
unterscheiden
unionsrechtlichen
zulässigen
Beschränkungen
gewährleisteten
hier
unterstellt
eingreifenden
Grundrechte
Grundfreiheiten
Gestalt
Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
maßgeblichen
Voraussetzungen
zulässiger
Beschränkungen
.
vorstehend
.
dargestellten
Gründen
erfüllt
§
Satz
normierte
Begrenzung
inländischer
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
Recht
Europäischen
Union
erforderlichen
Voraussetzungen
Beschränkung
unionsrechtlichen
Grundfreiheiten
.
3
.
bedarf
Vorabentscheidungsersuchens
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Senat
Entscheidung
ermöglichen
Berücksichtigung
unionsrechtlichen
Gewährleistungen
Art
.
Art
.
Art
.
Richtigkeit
Urteils
Kammergerichts
Anwendung
inländischen
Notarrechts
ernstliche
Zweifel
Sinne
§
Abs.
Nr.
VwGO
Satz
bestehen
.
Voraussetzungen
Vorabentscheidungsersuchen
liegen
.
Entscheidung
Begehren
Klägers
englisches
notarielles
Siegel
auch
führen
dementsprechend
Voraussetzungen
§
Satz
ausländischer
Notar
Urkundstätigkeit
Inland
vorzunehmen
maßgeblichen
unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften
sind
Sinne
29
.
April
;
Gaitanides
aaO
.
.
Inhalten
eindeutig
.
Senat
nimmt
insoweit
Ausführungen
Beschlüssen
22
.
März
NotZ
.
.
;
25
November
.
.
24
November
.
Bezug
.
dargelegt
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
Rahmen
Auslegung
Art
.
Art
.
bereits
entschieden
notariellen
Tätigkeiten
Allgemeininteresse
liegende
Ziele
verfolgt
werden
Gewährleistung
Rechtmäßigkeit
Rechtssicherheit
Akten
Privatpersonen
zwingenden
Grund
Allgemeininteresses
handelt
Einschränkungen
Niederlassungsfreiheit
rechtfertigen
kann
.
.
legitimierbaren
Beschränkungen
können
mitgliedstaatlichen
Regelungen
Recht
Notare
Voraussetzungen
Bestellung
Begrenzung
Zahl
örtlichen
Zuständigkeit
gehören
.
.
Grundsätze
hat
Gerichtshof
etwa
Urteil
6
November
.
.
bestätigt
.
sind
unionsrechtlichen
Grundsätze
Überprüfung
mitgliedstaatlicher
Vorschriften
Berufsausübung
Notaramtes
eindeutig
.
Anwendung
Unionsrechts
Entscheidung
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Zulassungsgrundes
gemäß
§
Abs.
Nr.
VwGO
Satz
führt
bereits
dargelegten
Ergebnis
oben
.
.
4
.
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
§
Satz
2
greift
ebenfalls
.
Besondere
rechtliche
Schwierigkeiten
sind
gegeben
Rechtssache
Qualität
hat
hinreichend
sichere
Erfolgsaussicht
Berufung
prognostiziert
werden
kann
.
Beschluss
15
.
Juni
.
18
;
Happ
VwGO
14
.
Auflage
§
.
.
.
ist
vorstehenden
Ausführungen
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
Satz
Fall
.
einfachgesetzliche
Regelung
inländische
Urkundstätigkeit
ausländischem
Recht
bestellter
Notare
§
Satz
ist
inhaltlich
eindeutig
.
verhältnismäßige
Einschränkung
Grundgesetz
gewährleisteten
Grundrechte
auch
möglicherweise
einschlägigen
unionsrechtlichen
Gewährleistungen
Primärrechts
handelt
ergibt
Schwierigkeiten
Rechtsanwendung
Notarrecht
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Gerichtshofs
Europäischen
Union
.
vorstehenden
Ausführungen
wird
verwiesen
.
5
.
Rechtssache
weist
auch
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
VwGO
§
Satz
.
Zulassungsgrund
ist
erfüllt
konkreten
Fall
konkrete
Rechtsfrage
ankommt
ersten
Instanz
entschiedenen
Fall
hinausgeht
Klärung
Interesse
Einheit
Fortbildung
Rechts
auch
vergleichbare
Fälle
Interesse
besteht
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
;
Dietz
VwGO
§
.
.
Voraussetzungen
sind
gerade
gegeben
Streitfrage
bereits
obergerichtlichen
Rechtsprechung
geklärt
ist
Senat
Beschluss
24
November
.
18
;
Dietz
aaO
.
Erwägungen
Zulassungsgründen
§
Abs.
Nr.
Nr.
VwGO
jeweils
§
Satz
ergibt
sind
Entscheidung
Rechtssache
maßgeblichen
Rechtsfragen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Senats
Voraussetzungen
Grenzen
notariellen
Amtstätigkeit
Grundlage
Bundesnotarordnung
geklärt
.
6
.
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
§
Satz
2
greift
ebenfalls
.
setzt
erstinstanzliche
Urteil
Entscheidung
Bestimmung
genannten
Gerichts
abweicht
Abweichung
beruht
.
Abweichung
liegt
Gericht
ersten
Instanz
Entscheidung
tragenden
abstrakten
Rechtssatz
Rechtsprechung
genannten
Gerichte
aufgestellten
ebensolchen
Rechtssatz
Anwendung
inhaltsgleichen
Rechtsvorschrift
ausdrücklich
konkludent
abrückt
.
Gerichten
muss
prinzipieller
Auffassungsunterschied
Bedeutungsgehalt
bestimmten
Rechtsvorschrift
Rechtsgrundsatzes
bestehen
vgl.
BVerwG
Beschlüsse
27
.
Oktober
.
.
;
12
.
September
juris
.
fehlt
ersichtlich
.
Abgesehen
Gerichtshof
Europäischen
Union
§
Abs.
Nr.
VwGO
hier
Satz
genannten
Gerichten
gehört
ist
Kammergericht
auch
tragenden
abstrakten
Rechtssatz
Entscheidung
Vorschrift
genannten
Gerichts
abgewichen
.
Vielmehr
hat
Auslegung
anwendbaren
einfachen
Gesetzesrechts
gerade
einschlägigen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
chen
Grundsätzen
Ausgestaltung
notarieller
Urkundstätigkeit
maßgeblichen
Rechtsprechung
Senats
vorgenommen
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Streitwertfestsetzung
beruht
§
g
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
.
Müller-Eising
Vorinstanzen
:
KG
Entscheidung
25.09.2014
Not
Radtke