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1755 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Februar
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
3
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
11
.
März
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
Dachverband
LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen
auch
Zeitschriftenhandel
betreiben
wendet
Werbung
so
genannten
Mini-Abos
beklagte
Verlag
jeweils
zweiten
Jahreshälfte
erscheinenden
Zeitschriften
Blick
Hören
Sehen
neue
veröffentlichte
.
Mini-Abos
handelte
kostengünstige
Probeabonnements
Wochen
verbunden
attraktiven
Zugabe
.
Zeitschrift
Blick
bot
Beklagte
Probeabonnement
Hefte
Ersparnis
%
regulären
Verkaufspreis
;
Probeabonnenten
sollten
tollen
Rollenkoffer
Zugabe
erhalten
.
Probeabonnement
bestehend
Heften
Hören
Sehen
neue
warb
Beklagte
Ersparnis
über
%
Reisetrolley
Taschenset
Zugabe
.
Kläger
beanstandet
Beklagte
Testabonnement
selbst
vorgegebenen
Einzelverkaufspreis
Zeitschriftenhandel
gebunden
sei
%
unterschreite
Zugabe
gewähre
Wert
angemessenem
Verhältnis
Erprobungsaufwand
stehe
.
Kläger
hat
Beklagten
Unterlassung
Ankündigungen
Gewährung
angekündigten
Vorteile
Anspruch
genommen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Kläger
hat
Begehren
Wettbewerbsregeln
gestützt
Verband
Deutscher
Zeitschriftenverleger
Vertrieb
abonnierbaren
Publikumszeitschriften
aufgestellt
Anerkennung
Bundeskartellamt
beantragt
.
Wettbewerbsregeln
heißt
u.a.
:
3
.
Probeabonnements
Kurzabonnements
Erprobungszwecken
sind
zulässig
zeitlich
maximal
Monate
begrenzt
sind
Prozent
kumulierten
Einzelheftpreis
liegen
.
Derartige
Probeabonnements
sind
liebig
oft
wiederholbar
;
dürfen
nur
reguläres
Abonnement
führen
jederzeit
kündbar
ist
.
4
.
Werbegeschenke
Werbeexemplaren
Probeabonnements
Sachgeschenke
Belohnung
Bereitschaft
Erprobung
müssen
angemessenen
Verhältnis
Erprobungsaufwand
stehen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
verweist
Bundeskartellamt
VDZ-Wettbewerbsregeln
Erlass
Berufungsurteils
Beschluss
30
.
März
22220-W-86/03
anerkannt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Verhältnis
gebundenen
Zeitschriftenhändlern
vertragswidrig
gleichzeitig
unlauter
.
S.
§
.
angesehen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Preisbindungsrevers
sei
Beklagte
Zeitschriftenhändlern
vertraglich
verbunden
.
Preisgestaltung
Probeabonnement
verstoße
Beklagte
vertraglichen
Bindung
Rahmen
Glauben
ergebenden
wechselseitigen
Leistungstreuepflichten
Folge
jeweiligen
Vertragspartner
Preisbindungsvereinbarung
Klage
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
zustehe
.
Preisunterschreitung
Rahmen
Werbeaktion
Probeabonnement
sei
schlechthin
unzulässig
.
Bereich
vertraglich
noch
zulässigen
Abonnentenwerbung
werde
jedoch
verlassen
Testabonnement
verbundene
Erprobungszweck
erkennbar
überschritten
werde
Verhalten
treuwidrige
Umleitung
Kunden
preisgebundenen
Zeitschriftenhändlern
unmittelbar
preisbindende
Verlagsunternehmen
darstelle
.
entscheidenden
Anhaltspunkt
Frage
Umfang
preisbindende
Verlage
besondere
zeitlich
begrenzte
Vorteile
Gewinnung
neuer
Abonnementkunden
versprechen
könnten
lieferten
Wettbewerbsregeln
Vertrieb
abonnierbaren
Publikumszeitschriften
bis
zu
dreimonatige
Probeabonnements
Nachlass
maximal
%
Einzelverkaufspreis
Einzelhefte
vorsähen
.
angegriffene
Werbung
überschreite
Obergrenze
verspreche
zusätzlich
noch
attraktive
Gratiszugabe
Erprobungsaufwand
mehr
angemessenen
Verhältnis
stehe
.
verstoße
erwähnten
Wettbewerbsregeln
ebenfalls
festgehaltene
Verbot
Prämien
gewähren
wettbewerbswidriger
Lockeffekt
ausgehe
.
Zwar
lägen
Zeitschriften
noch
verbindlichen
Wettbewerbsregeln
.
Bundeskartellamt
Genehmigung
vorliegenden
VDZ-Wettbewerbsregeln
Vertrieb
abonnierbaren
Publikumszeitschriften
sei
jedoch
entnehmen
maßgeblichen
Fach-)Verkehrskreise
Anstandsregeln
Vertrieb
Zeitschriften
ebenso
beurteilten
Vertrieb
Zeitungen
.
Zusammenhang
Wettbewerbsregeln
ergebe
Preisnachlässe
Zugaben
Kumulationsverbot
bestehe
.
Beklagte
habe
Kernstück
Preisbindung
verstoßen
Vertragspartnern
auferlegt
habe
.
Preisbindungsrevers
eigenen
Vertragspflichten
übernommen
habe
scheide
zwar
Verstoß
vertragliche
tungspflicht
.
Verstoß
wiege
aber
so
schwer
Verletzung
Hauptleistungspflicht
gleichstehe
.
Auch
Besonderheiten
Pressevertriebs
geringere
Rücksichtnahmepflichten
Folge
hätten
ändere
Treuwidrigkeit
beanstandeten
Verhaltens
Verschiebungen
Abonnementvertrieb
führe
nachhaltig
Wirtschaftlichkeit
Zeitschriftenhandels
beeinträchtige
ankomme
Kläger
befürchteten
Umsatzrückgänge
bereits
eingetreten
seien
.
sei
auszugehen
beanstandete
Werbeaktion
allein
auch
Einzelvertrieb
zugute
komme
.
Probeabonnement
gehe
Ende
Erprobungsphase
automatisch
normales
Abonnement
.
Beklagten
begangenen
Vertragsverstoß
handele
nur
Obliegenheitsverletzung
lediglich
führe
Beklagte
Zeitschriftenhändlern
mehr
Preisbindung
berufen
könne
.
Beklagte
trete
vielmehr
Verhalten
direkte
Konkurrenz
Einzelhändlern
verschaffe
beanstandete
Verhalten
treuwidrigen
Wettbewerbsvorteil
.
Zeitschriftenhändlern
stehe
Beklagten
vertraglicher
Anspruch
vertragswidrige
Verhalten
unterlassen
.
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
begründe
zugleich
Verstoß
§
.
.
Vertragsverstoß
könne
ausnahmsweise
auch
deliktische
Ansprüche
begründen
Streitfall
Verletzer
vertragswidrige
Verhalten
gezielt
Förderung
eigenen
Wettbewerbs
einsetze
nachhaltig
Wettbewerb
eingreife
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Kläger
Beklagten
lauterkeitsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
zusteht
.
1
.
neue
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
8
Juli
Kraft
getreten
ist
kommt
auch
Revisionsinstanz
Bestätigung
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsausspruchs
nur
Betracht
Verhalten
Beklagten
auch
nunmehr
geltenden
Recht
wettbewerbswidrig
erweist
.
Streitfall
wird
allerdings
rechtliche
Beurteilung
Gesetzesänderung
berührt
.
2
.
Recht
weist
Revision
Kläger
Hilfe
Lauterkeitsrechts
Unterlassung
missbräuchlichen
Handhabung
Preisbindung
.
S.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
beanspruchen
könne
.
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
enthält
wird
1
Juli
geltenden
Fassung
besonders
deutlich
abschließende
Regelung
zivilrechtlichen
Ansprüche
Mitbewerber
Wettbewerbsverbände
Falle
Verstößen
kartellrechtliche
Verbote
geltend
machen
können
Wettbewerbsrecht
24
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
;
S.
.
;
Wrage
UWG-Sanktionen
GWB-Verstößen
?
S.
;
vgl.
ferner
W.-H.
Frankfurter
Kommentar
Stand
:
Nov.
§
Rdn
.
;
.
.
Nr.
Rdn
.
f.
;
wohl
auch
Schricker
Gesetzesverletzung
Sittenverstoß
S.
.
alten
Recht
ergangenen
Senatsrechtsprechung
entnommen
werden
kann
kartellrechtliche
Verstöße
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
lauterkeitsrechtlich
verfolgt
werden
können
vgl.
.
WuW/E
;
.
21.2.1978
WuW/E
Preis
;
Urt
.
6.10.1992
WuW/E
Zinssubvention
hält
Senat
Auffassung
.
Zuge
7
.
GWB-Novelle
hat
Gesetzgeber
Anspruchsberechtigung
§
Abs.
deutlich
erweitert
:
Regierungsentwurf
noch
Rechtsprechung
Vergangenheit
teilweise
restriktiv
ausgelegten
Schutzgesetzerfordernis
festgehalten
hatte
BT-Drucksache
S.
hat
Gesetzgeber
Beschlussempfehlung
federführenden
Ausschusses
Wirtschaft
BT-Drucksache
S.
weitergehende
generell
betroffenen
Mitbewerber
sonstigen
Marktteilnehmer
einschließende
Fassung
Anspruchsberechtigung
zurückgegriffen
bereits
Referentenentwurf
Bundesministeriums
Wirtschaft
Arbeit
17
.
Dezember
enthalten
war
vgl.
Gesetzesbeschluss
Deutschen
11.3.2005
BR-Drucksache
S.
.
Regelung
ist
zwar
lauterkeitsrechtlichen
Regelung
Anspruchsberechtigung
Abs.
nachgebildet
geht
aber
insofern
Anspruchsberechtigung
nur
Mitbewerber
auch
Marktteilnehmer
Marktgegenseite
vorsieht
.
Andererseits
bleibt
kartellrechtliche
lauterkeitsrechtlichen
Regelung
Anspruchsberechtigung
Verbraucherverbände
vorsieht
.
Gesetzgeber
hat
Erweiterung
Beschränkung
Regelung
getroffen
bewusst
lauterkeitsrechtlichen
Modell
abweicht
.
hat
deutlich
gemacht
abschließende
Regelung
zivilrechtliche
Durchsetzung
kartellrechtlicher
Bestimmungen
handelt
.
kartellrechtliche
Regelung
unterscheidet
ferner
klar
kartellrechtlichen
Verboten
§
Abs.
auch
zivilrechtlich
durchgesetzt
werden
können
Abs.
§
-9-
§
Abs.
lediglich
Eingreifen
Kartellbehörde
ermöglichen
.
So
gewährt
Gesetz
preisgebundenen
Unternehmen
abgesehen
vertraglichen
Ansprüchen
Falle
diskriminierenden
Handhabung
Preisbindungsvereinbarung
ergeben
können
Falle
missbräuchlichen
Handhabung
Preisbindung
gesetzlichen
Schadensersatzanspruch
räumt
allein
Bundeskartellamt
Befugnis
Falle
einzuschreiten
§
Abs.
§
Abs.
.
differenzierte
gesetzliche
Regelung
würde
konterkariert
kartellrechtliche
Missbrauchstatbestände
Verbote
ausgestaltet
sind
gleichwohl
Hilfe
Lauterkeitsrechts
durchgesetzt
werden
könnten
bewussten
Beschränkung
Anspruchsberechtigung
Zuwiderhandlungen
kartellrechtliche
Verbote
stets
auch
lauterkeitsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
Gesichtspunkt
Nr.
bejaht
würde
.
3
.
klare
Vorrang
§
§
geregelten
zivilrechtlichen
Ansprüche
beschränkt
allerdings
Fälle
Vorwurf
Unlauterkeit
allein
kartellrechtlichen
Verstoß
speist
.
Gründet
Unlauterkeit
etwa
Fällen
Boykotts
unbilligen
Behinderung
eigenständigen
lauterkeitsrechtlichen
Tatbestand
gezielte
Behinderung
§
Nr.
stehen
zivilrechtlichen
Ansprüche
Kartellrecht
Lauterkeitsrecht
ergeben
gleichberechtigt
nebeneinander
.
auch
Rahmen
eigenständigen
lauterkeitsrechtlichen
Beurteilung
erweist
beanstandete
Verhalten
Beklagten
wettbewerbswidrig
.
Recht
hat
Berufungsgericht
abgestellt
lauterkeitsrechtliche
Unzulässigkeit
angegriffenen
Abonnementwerbung
Beklagten
bereits
VDZ-Wettbewerbsregeln
ergebe
.
Erlass
Berufungsurteils
hat
Bundeskartellamt
VDZWettbewerbsregeln
Beschluss
30
.
März
anerkannt
.
Kläger
Revisionsverfahren
eingeführte
Beklagten
Zweifel
gezogene
Verfahrensfortgang
ist
Revisionsinstanz
berücksichtigen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
§
Abs.
einschränkend
auszulegen
bestimmtem
Umfang
auch
Tatsachen
erst
Revisionsinstanz
ereignet
haben
Urteilsfindung
berücksichtigt
werden
können
unstreitig
sind
Vorliegen
Revisionsinstanz
ohnehin
Amts
beachten
ist
m.w
.
.
24.6.1980
;
Urt
.
.
Frage
bestimmtes
Verhalten
unlauter
beurteilen
ist
haben
Wettbewerbsregeln
heute
nur
mehr
begrenzte
Bedeutung
.
Vergangenheit
Frage
Unlauterkeit
maßgeblich
Anstandsgefühl
verständigen
Durchschnittsgewerbetreibenden
vgl.
;
Selbstbedienungsgroßhandel
;
EinpfennigSüßwaren
;
Warnschild
;
Bäckerfachzeitschrift
Verkehrssitte
Verkehr
herrschende
tatsächliche
Übung
vgl.
.
5.6.1956
4/55
Bünder
Glas
;
.
315
Werbewagen
abgestellt
wurde
besteht
heute
Einigkeit
Wettbewerb
bedenklicher
Weise
beschränkt
würde
Übliche
Norm
erhoben
würde
vgl.
Köhler
aaO
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
.
.
Wettbewerbsregeln
können
allenfalls
indizielle
Bedeutung
Frage
Unlauterkeit
haben
vgl.
.
Wettbewerbsrichtlinie
Privatwirtschaft
;
aaO
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
anders
Fezer/Fezer
§
Rdn
.
.
Auch
Umstand
Wettbewerbsregeln
Kartellbehörde
anerkannt
werden
verleiht
Rechtsnormqualität
.
Zwar
wird
Kartellbehörde
Regel
Wettbewerbsregeln
Anerkennung
versagen
lauterkeitsrechtlich
unbedenkliches
Verhalten
unzulässig
bezeichnen
.
bedeutet
indessen
Richter
Zivilrechtsstreit
lauterkeitsrechtliche
Zulässigkeit
Verhaltens
entscheiden
hat
Entscheidung
abgenommen
wäre
Kartellbehörde
Wettbewerbsregeln
Abs.
§
Abs.
anerkannt
hat
lauterkeitsrechtlichen
Unzulässigkeit
fraglichen
Verhaltens
ausgehen
.
Vielmehr
beschränkt
rechtliche
Bedeutung
Anerkennung
Selbstbindung
Kartellbehörde
unveränderter
Sachlage
Verabschiedung
Wettbewerbsregeln
mehr
Kartellverstoß
§
verfolgen
kann
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Schließlich
würde
verfassungsrechtlichen
Bedenken
begegnen
Wettbewerbsregeln
Ausfüllung
lauterkeitsrechtlichen
Generalklauseln
Konkretisierung
unbestimmter
Rechtsbegriffe
herangezogen
würden
.
hat
Standesrichtlinien
Rechtsanwälte
entschieden
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
Art
.
GG
Rede
steht
derartige
gesetzliche
Grundlage
festgelegte
Richtlinien
Hilfsmittel
Auslegung
Konkretisierung
Generalklausel
§
herangezogen
werden
dürfen
BVerfGE
f.
;
.
Grundsätze
beanspruchen
auch
dann
Geltung
Ausfüllung
wettbewerbsrechtlichen
Generalklausel
§
Wettbewerbsregeln
herangezogen
würden
ebenfalls
Gesetzesqualität
zukommt
.
Berufungsgericht
hat
VDZ-Wettbewerbsregeln
aber
dennoch
entscheidende
Bedeutung
beigemessen
.
hat
Regeln
entnommen
Beklagte
preisgebundenen
Zeitschriftenhandel
vertragsuntreu
verhalten
habe
hat
gleichzeitig
Wettbewerbsverstoß
§
.
gesehen
Beklagte
Vertragsverletzung
Mittel
Wettbewerbs
Nachteil
gebundenen
Händler
eingesetzt
habe
.
kann
beigetreten
werden
.
Preisbinder
preisgebundenen
Händler
treffenden
Rücksichtnahmepflichten
führen
Beklagte
gehindert
wäre
Probeabonnement
beanstandeten
Weise
anzubieten
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
preisbindende
Unternehmen
preisgebundenen
Händler
auch
dann
vertragliche
Pflichten
treffen
Preisbinder
ebenfalls
verpflichtet
hat
anderen
Händler
Weise
binden
.
auch
Fall
darf
preisbindende
Verleger
tun
Bindung
Endverkaufspreise
untergräbt
vertragstreuen
gebundenen
Händler
Schwierigkeiten
bereiten
kann
vgl.
Grote
Revers
;
Trockenrasierer
;
Schallplatten
.
Unabhängig
ist
Preisbinder
Behinderungsverbots
§
Abs.
.
Umstand
Beklagte
Einzelverkauf
Zeitschriften
Preisbindung
unterwirft
kann
jedoch
geschlossen
werden
verwehrt
wäre
Sicht
vorzugswürdigen
Absatz
Abonnements
besonders
attraktiven
Angeboten
fördern
.
liegt
Hand
Zeitschriftenverlag
Abonnent
regelmäßigen
Abnahme
Zeitschrift
verpflichtet
wesentlich
attraktiverer
Leser
ist
Zeitschrift
gelegentlich
Handel
erwirbt
.
Abonnenten
kann
Verlag
längere
Zeit
rechnen
Erwerber
Einzelheftes
Gewähr
bietet
nächste
übernächste
Heft
ebenfalls
erwirbt
.
ist
wettbewerbsrechtlich
beanstanden
Verlag
Abonnement
deutlich
günstigere
Konditionen
anbietet
preisgebundenen
Einzelverkauf
.
Rücksichtnahmepflichten
preisbindenden
Verleger
verpflichten
verschiedene
miteinander
Wettbewerb
stehende
Zeitschriftenhändler
gleich
behandeln
hindern
grundsätzlich
Probeabonnements
besonders
günstigen
Konditionen
anzubieten
Weise
Abonnementabsatz
Einzelverkauf
fördern
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
zwar
vermutet
Attraktivität
Probeabonnements
Kläger
unterstellt
Lasten
Einzelverkaufs
gehe
.
hat
aber
Feststellungen
getroffen
.
Vermutung
hat
Berufungsgericht
Acht
gelassen
zwar
Dauerabonnent
aber
nur
Probeabonnement
Anspruch
nimmt
Berufungsgericht
PrämienShopper
bezeichnet
Einzelhändler
Kunde
verloren
ist
.
Je
preisgünstiger
Probeabonnement
je
attraktiver
versprochene
Zugabe
ist
desto
höher
wird
Anteil
Probeabonnenten
sein
Abnahme
Probeabonnements
selbst
verpflichten
also
Ablauf
zeit
entsprechende
Erklärung
Verlag
verhindern
Probeabonnement
reguläres
Abonnement
übergeht
.
ist
weiteres
denkbar
Personenkreis
Beklagte
vorgetragen
hat
Probeabonnement
stärker
Zeitschrift
gebunden
wird
Zeitschrift
Zukunft
regelmäßiger
Handel
erwirbt
.
Vortrag
Klägers
ist
auch
entnehmen
Absatz
Zeitschriften
Blick
Hören
Sehen
neue
Zeitschriftenhandel
Folge
attraktiven
Probeabonnements
nennenswertem
Umfang
zurückgegangen
wäre
.
Bundeskartellamt
ist
Anerkennungsbescheid
30
.
März
offenbar
ausgegangen
VDZ-Wettbewerbsregeln
besonderen
Pflichten
Beklagte
Preisbinder
unterworfen
ist
etwa
Grenzen
ohnehin
lauterkeitsrechtlich
Zulässigen
beschreiben
besonders
attraktiven
Probeabonnements
übertriebenes
Anlocken
liege
.
hat
Bundeskartellamt
ältere
Rechtsprechung
zugrunde
gelegt
jedoch
Bundeskartellamt
Beschluss
zitierten
Entscheidungen
Kopplungsangebot
Bundesgerichtshofs
.
13.6.2002
mehr
uneingeschränkt
herangezogen
werden
kann
.
bestehen
durchgreifenden
lauterkeitsrechtlichen
Bedenken
Produkte
Funktionszusammenhang
stehen
gekoppelten
Angebot
zusammengefasst
werden
.
Auch
Blick
Wert
Zugabe
stellt
beworbene
Probeabonnement
missbräuchliches
Kopplungsangebot
.
günstige
Preis
noch
attraktive
Zugabe
kann
Vorwurf
unsachlichen
Beeinflussung
Verbraucher
rechtfertigen
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
.
Hinblick
getroffenen
Feststellungen
ist
Senat
Lage
abschließend
entscheiden
.
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
zustehen
ist
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Ball
Raum
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung