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3515 lines
33 KiB

BESCHLUSS
KVR
Verkündet
:
11
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
E.ON/Stadtwerke
Eschwege
§
Abs.
§
Abs.
Marktabgrenzung
Strommärkten
kommt
Strommengen
körperlich
"
angeboten
werden
.
besteht
Erstabsatzmarkt
Strom
allein
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
Anbieter
auftreten
.
Bloße
Stromgroßhändler
gehören
Anbietern
Markt
.
Räumlich
ist
Erstabsatzmarkt
Strom
deutschlandweit
abzugrenzen
.
europaweiter
Markt
besteht
begrenzten
Übertragungskapazität
Grenzkuppelstellen
.
Unternehmen
Oligopol
.
S.
§
Abs.
Satz
bilden
ist
Gesamtbetrachtung
Wettbewerb
relevanten
Umstände
beurteilen
.
Wesentliche
Indizien
sind
hohe
Markttransparenz
wirksame
Sanktionsmöglichkeiten
abweichendem
Marktverhalten
.
§
Abs.
Beschwerdegericht
braucht
grundsätzlich
Bundeskartellamt
Marktdatenerhebung
gewonnenen
Ergebnisse
Amts
Richtigkeit
überprüfen
.
gilt
nur
dann
Vortrag
Beteiligten
Sachverhalt
sorgfältiger
Überlegung
aufdrängenden
Möglichkeiten
gibt
.
.
11
November
KVR
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
2
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Juni
Fassung
Berichtigungsbeschlüsse
8
.
Juni
10
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Betroffenen
haben
Gesamtschuldner
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
zweckentsprechenden
Erledigung
Angelegenheit
notwendigen
Auslagen
Bundeskartellamts
tragen
.
Auslagen
Beigeladenen
werden
erstattet
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Mio.
festgesetzt
.
Gründe
:
E.ON
Energie
AG
Betroffene
hundertprozentige
Tochtergesellschaft
E.ON
AG
hält
%
Aktien
mittlerweile
Mitte
AG
umbenannten
Energie
AG
Betroffene
Folgenden
:
.
beabsichtigt
Kreisstadt
Betroffene
%
Geschäftsanteile
Stadtwerke
Eschwege
GmbH
Betroffene
Folgenden
:
Eschwege
erwerben
.
Betroffene
meldete
Erwerbsvorgang
Schreiben
27
.
Januar
Bundeskartellamt
.
Eschwege
versorgt
Kreisstadt
angrenzenden
Gemeinden
Endverbraucher
Elektrizität
Gas
Wärme
Wasser
.
liefert
Strom
regionale
Stromversorger
.
Bislang
bezog
Strom
nahezu
ausnahmslos
.
Jahr
erzielte
Eschwege
Einbeziehung
Wärmelieferungen
Umsatz
Höhe
knapp
Mio.
.
betätigt
regionaler
Gasversorger
.
Strom
bezieht
E.ON-Konzernunternehmen
Gas
Gasunion
GmbH.
ist
E.ON-Konzern
Folgenden
:
E.ON
mittelbar
beteiligt
.
beliefert
Stadtwerke
auch
Endverbraucher
.
erzielte
Umsatzerlöse
Höhe
rund
Mio.
.
Bundeskartellamt
hat
Zusammenschluss
Verfügung
12
.
September
untersagt
WuW/E
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
E.ON
RWE-Konzern
Folgenden
:
bildeten
Märkten
Belieferung
Weiterverteilern
industriellen/gewerblichen
Großkunden
Strom
marktbeherrschendes
Duopol
Minderheitsbeteiligung
Eschwege
verstärkt
würde
.
Bestimmungen
Kreisstadt
geschlossenen
Konsortialvertrages
wäre
rechnen
Eschwege
Lieferantenposition
festigte
.
Auch
würden
Zusammenschluss
Marktanteile
Eschwege
Großkundenmarkt
Kontrolle
Duopols
fallen
.
Schließlich
würde
marktbeherrschende
Stellung
Gasunion
Gasmarkt
verstärkt
erwartungsgemäß
einsetzen
würde
Eschwege
Gas
weiterhin
Gasunion
bezöge
.
Verfügung
Bundeskartellamts
Betroffenen
eingelegte
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
OLG
DE-R
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Betroffenen
Zusammenschlussvorhaben
weiter
.
B.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
angefochtene
Beschluss
ist
schon
Fehlens
ordnungsgemäßen
Begründung
§
Nr.
i.V.
§
Abs.
Satz
aufzuheben
.
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Beschluss
werde
Einwand
Betroffenen
eingegangen
Untersagungsverfügung
Bundeskartellamts
sei
schon
rechtswidrig
Feststellungen
anderen
Verfahren
Betroffenen
beteiligt
gewesen
seien
Bezug
nehme
.
ist
Aufhebungsgrund
§
Nr.
i.V.
§
Abs.
Satz
dargetan
.
Zwar
kann
Begründung
Sinne
Vorschriften
auch
fehlen
selbständiges
mittel
eingegangen
wird
.
.
.
insoweit
abgedruckt
.
Hier
war
aber
offensichtlich
Einwand
erledigt
hatte
.
Rahmen
Beschwerdeverfahrens
sind
einzelnen
Begründungselemente
angefochtenen
Untersagungsverfügung
ausführlich
erörtert
worden
.
war
etwaiger
Verstoß
Bundeskartellamts
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
geheilt
.
ausdrücklichen
Eingehens
Einwand
Beschwerde
bedurfte
.
II
.
Beschwerdegericht
ist
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Zusammenschluss
marktbeherrschende
Stellung
Strommarkt
verstärkt
würde
Voraussetzungen
Untersagung
§
§
.
erfüllt
sind
.
1
.
Vorliegen
Zusammenschlusstatbestands
steht
Streit
.
Zutreffend
ist
Bundeskartellamt
ausgegangen
Tatbestand
Anteilserwerbs
§
Abs.
Nr.
lit
.
erfüllt
ist
.
2
.
betroffen
ist
deutschlandweite
Markt
Erstabsatz
Strom
Stromerzeuger
-importeure
Erstabsatzmarkt
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Bundeskartellamt
angefochtenen
Verfügung
noch
dreistufigen
Marktaufbau
ausgegangen
sei
ersten
Stufe
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
zweiten
Stufe
regionalen
Stromversorgungsunternehmen
sonstigen
Weiterverteiler
dritten
Stufe
Endkunden
habe
Beschwerdeverfahrens
durchgeführte
Marktdatenerhebung
gezeigt
Marktstruktur
verändert
habe
.
So
seien
Verbundunternehmen
E.ON
AG
Folgenden
:
Vattenfall
AG
Folgenden
:
eigene
Handelsunternehmen
Weiterverteilermarkt
tätig
.
kauften
Einkaufsgemeinschaften
regionaler
lokaler
Stromversorger
große
Stadtwerke
Strom
andere
Handelsunternehmen
weiterzuverkaufen
.
komme
Ermittlung
Umsätze
Weiterverteilermarkt
Mehrfachzählungen
.
genau
festzustellen
eingekauften
Liefermengen
jeweils
Versorgung
Endkunden
verwendet
würden
müsste
Stufe
getätigte
Geschäft
untersucht
werden
.
sei
Zweitgeschäft
Strom
völlig
Betracht
lassen
insoweit
allein
Erstabsatzmarkt
abzustellen
.
tatsächlich
erzeugten
verbrauchten
Strommengen
Wesentlichen
unverändert
geblieben
seien
Strom
speicherbar
sei
wettbewerbserheblicher
Import
Strom
geringen
Kapazitäten
Grenzkuppelstellen
Interkonnektoren
stattfinde
seien
nachfolgenden
Handelsstufen
abhängig
Liefermengen
Preisen
Erstabsatzmarkt
Stromerzeugern
-importeuren
vorgegeben
würden
.
bloße
Handel
Strom
habe
eigenständige
wettbewerbliche
Funktion
Elektrizitätsmärkte
.
könne
folglich
hier
erforderliche
Marktabgrenzung
vernachlässigt
werden
.
räumlicher
Hinsicht
umfasse
Erstabsatzmarkt
gesamte
Gebiet
Bundesrepublik
.
Ausführungen
halten
Rechtskontrolle
stand
.
Abgrenzung
maßgebenden
Marktes
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
tatsächlichen
Gegebenheiten
Marktes
festzustellen
hat
.
Rechtsbeschwerdegericht
kann
nur
eingeschränkt
überprüfen
Zeit
;
.
.
Überprüfung
zeigt
hier
Rechtsfehler
.
sachliche
räumliche
Marktabgrenzung
Beschwerdegerichts
beruht
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
entspricht
auch
Sache
Rechtsprechung
Senats
.
Auszugehen
ist
Bedarfsmarktkonzept
.
sind
relevanten
Angebots-)Markt
Produkte
zuzurechnen
Sicht
Nachfrager
Eigenschaft
Verwendungszweck
Preislage
Deckung
bestimmten
Bedarfs
austauschbar
sind
.
m.w
.
.
Rechtsbeschwerde
meint
sei
ersten
Stufe
Lieferkette
Erstabsatzmarkt
Stromgroßhandelsmarkt
auszugehen
;
seien
Anbieterseite
Stromerzeugern
-importeuren
auch
Stromhändler
einzubeziehen
selbst
Strom
erzeugten
importierten
anderweitig
gekauften
Strom
anböten
;
mache
Sicht
Nachfrager
regionalen
lokalen
Weiterverteiler
Unterschied
Strom
Erzeuger
Importeur
Stromgroßhändler
bezögen
.
kann
gefolgt
werden
.
Rechtsbeschwerde
verkennt
Funktion
Reichweite
Bedarfsmarktkonzepts
.
ist
lediglich
Wettbewerbskräfte
ermitteln
beteiligten
Unternehmen
ausgesetzt
sind
.
Beurteilung
Unternehmen
marktbeherrschende
Stellung
hat
kommt
entscheidend
Verhaltensspielräume
Unternehmens
hinreichend
Wettbewerb
kontrolliert
werden
.
Ist
Bedarfsmarktkonzept
Einzelfall
geeignet
Frage
beantworten
bedarf
Korrektur
.
.
gilt
insbesondere
dann
ansonsten
Warenstrom
zutreffend
dargestellt
würde
.
Senat
hat
bereits
"
Staubsaugerbeutelmarkt"-Entscheidung
angenommen
Marktabgrenzung
fehlerhaft
ist
führt
Erzeuger
Weiterverkäufer
Handelsstufe
gestellt
werden
gesamte
gehandelte
Ware
Erzeugern
Verkehr
gebracht
worden
ist
.
So
verhält
auch
hier
.
Menge
insgesamt
handelbaren
Stroms
wird
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
Verbundunternehmen
E.ON
vorgegeben
.
Stromimport
ist
Feststellungen
Beschwerdegerichts
nur
geringer
Bedeutung
.
beträgt
%
inländischen
Stromabsatzes
ist
beschränkten
Kapazität
Grenzkuppelstellen
beliebig
vermehrbar
.
folgt
Weiterverteilungsunternehmen
nur
Strom
Verkauf
anbieten
können
zuvor
Stromerzeugern
-importeuren
gekauft
haben
.
Würden
Handelsstufe
Unternehmen
gestellt
so
würde
gehandelte
Strommenge
zuverlässig
abgebildet
.
käme
Mehrfachzählungen
.
Marktanteil
Stromerzeuger
-importeure
würde
unzutreffend
eingeschränkt
gesamte
gehandelte
Strom
allein
stammt
.
Dementsprechend
gehen
Weiterverteilungsunternehmen
auch
relevanten
wettbewerblichen
Impulse
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
.
Strom
speicherbar
ist
Importmöglichkeiten
eingeschränkt
sind
Substitution
andere
Energieträger
nur
vernachlässigbaren
Umfang
möglich
ist
entscheidet
Erstabsatzmarkt
Stromerzeugern
-importeuren
durchgesetzte
Preis
Preisniveau
Weiterverteilermarkt
.
Stromgroßhändler
können
Stromerzeugern
-importeuren
vorgegebenen
Preise
allenfalls
kurzfristig
unterbieten
sonst
Verlust
arbeiten
müssten
.
-9-
Ergebnis
stehen
Ausführungen
Sondergutachten
Monopolkommission
"
Strom
Gas
Wettbewerbsdefizite
zögerliche
Regulierung
"
anders
Rechtsbeschwerde
meint
.
Monopolkommission
bewertet
Bundeskartellamt
vertretene
Abgrenzung
Erstabsatzmarkts
Bedarfsmarktkonzepts
abschließend
hält
Gegenteil
wahrscheinlich
Beurteilung
Preisheraufsetzungstest
SSNIP-Test
Ergebnis
führen
würde
Sondergutachten
November
.
.
Drucks
.
16/7087
;
Preisheraufsetzungstest
.
WuW/E
.
f.
1
Soda
Club
.
Europäische
Kommission
einheitlichen
Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt
ausgeht
spricht
ebenfalls
Marktabgrenzung
Beschwerdegerichts
.
Kommission
rechnet
Markt
nämlich
lediglich
Inland
erzeugten
importierten
Strommengen
Entscheidung
.
f.
.
Entscheidung
"
"
Stromgroßhändler
Stromimporten
genannt
werden
Entscheidung
.
beruht
Besonderheiten
dort
untersuchten
ungarischen
Strommarkts
aaO
.
.
abweichenden
Beurteilung
Kommission
kann
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Rede
sein
.
Auch
übrigen
Einwände
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
vorgenommene
Marktabgrenzung
greifen
.
Zwar
mag
Strom
Leipziger
Energiebörse
"
leicht
beschaffen
sein
.
handelt
gekauften
Strommengen
auch
"
körperlich
"
Form
Netzspannung
geliefert
werden
müssen
immer
nur
Mengen
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
angeboten
werden
.
Verringerung
angebotenen
Mengen
können
Unternehmen
Preis
beeinflussen
.
steht
anders
Rechtsbeschwerde
meint
technische
Kapazität
Grenzkuppelstellen
zwingend
Umfang
grenzüberschreitenden
Handels
begrenzt
Imund
Exporte
miteinander
saldieren
sind
.
Wettbewerbsverhältnisse
kommt
entscheidend
Strommenge
inländischen
Markt
tatsächlich
Verfügung
steht
.
hängt
Produktionsvolumen
.
Handelsvolumen
könnte
Engpässe
Grenzkuppelstellen
nur
dann
Menge
merklich
unterscheiden
erheblichem
Umfang
gleichzeitige
-exporte
stattfänden
.
hat
Beschwerdegericht
festgestellt
.
gleichzeitiger
Export
wäre
grundsätzlich
jeweils
nur
Richtung
bestehenden
Preisgefälles
wirtschaftlich
auch
sinnvoll
.
ausländischer
Stromanbieter
kann
nennenswerten
Strommengen
deutlich
günstigeren
inländischen
Preisen
anbieten
so
deutschen
Markt
vorzustoßen
.
könnte
verkauften
Mengen
nämlich
beschränkten
Kapazität
Grenzkuppelstellen
ausländischer
Erzeugung
liefern
müsste
Inland
eindecken
.
Dann
aber
wäre
Preise
gebunden
inländischen
Stromerzeugern
verlangt
werden
.
Ergebnis
stimmt
Feststellungen
Monitoringbericht
Bundesnetzagentur
Engpassmanagement
Grenzkuppelstellen
S.
.
Beschwerdegericht
Bezug
genommen
hat
Sondergutachten
Monopolkommission
.
.
wird
bestätigt
weitere
Feststellung
Beschwerdegerichts
tatsächlich
%
inländischen
Stromabsatzmenge
importiert
wird
.
Räumlich
ist
Erstabsatzmarkt
deutschlandweit
abzugrenzen
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
europaweite
Abgrenzung
scheitert
begrenzten
Kapazität
Grenzkuppelstellen
vorstehend
ausgeführt
.
ist
Beschwerdegericht
Recht
ausgegangen
relevante
Markt
Erstabsatz
Strom
definiert
wird
noch
europaweiter
Wettbewerb
stattfindet
.
3
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Feststellung
Beschwerdegerichts
dass
E.ON
so
abgegrenzten
Markt
marktbeherrschendes
Duopol
bilden
.
marktbeherrschendes
Duopol
.
S.
§
Abs.
besteht
Unternehmen
wesentlicher
Binnen-)Wettbewerb
stattfindet
Gesamtheit
Außenverhältnis
wesentlichen
Wettbewerb
ausgesetzt
sind
jedenfalls
überragende
Marktstellung
haben
.
Fall
ist
hat
grundsätzlich
Tatrichter
beurteilen
.
Rechtsbeschwerdegericht
kann
nur
überprüfen
Verfahrensregeln
verletzt
worden
sind
Folgenden
Beschwerdegericht
zutreffenden
rechtlichen
Erwägungen
ausgegangen
ist
.
Überprüfung
hält
angefochtene
Beschluss
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Verfahrensfehler
Anlage
enthaltene
Auswertung
Bundeskartellamt
Beschwerdeverfahrens
durchgeführten
Erhebung
Marktdaten
berücksichtigt
Betroffenen
Einsicht
nur
Bundeskartellamt
vorgelegten
insgesamt
Aktenordnern
gewährt
Übrigen
aber
Einsicht
Wahrung
Geschäftsgeheimnissen
verweigert
worden
ist
.
liegt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Verstoß
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Beschwerdegericht
hat
Inhalt
Betroffenen
vorenthaltenen
Aktenordner
.
S.
§
Abs.
Satz
Grundlage
Entscheidung
gemacht
.
hat
Zusammenhang
lediglich
Anlage
Gerichtsakte
gereichte
Auswertung
berücksichtigt
.
ergeben
Entscheidung
wesentlichen
Marktdaten
.
Betroffenen
hatten
Gelegenheit
Anlage
Kenntnis
nehmen
äußern
.
Betroffenen
Einsicht
übrigen
Aktenordner
verwehrt
worden
ist
verletzt
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
Daten
Ordnern
könnten
allenfalls
insofern
Bedeutung
sein
ergeben
könnte
Bundeskartellamt
Fehler
Marktdatenerhebung
unterlaufen
sind
Angaben
Anlage
falsch
sind
.
aber
ist
Frage
rechtlichen
Gehörs
Sachverhaltsfeststellung
.
ernsthaften
Zweifeln
Richtigkeit
Bundeskartellamt
mitgeteilten
Auswertungsergebnisse
ist
Beschwerdegericht
Rahmen
Amtsermittlungsgrundsatzes
§
Abs.
verpflichtet
eigene
Erhebungen
anzustellen
.
Auch
Verstoß
Pflicht
kann
festgestellt
werden
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Beschwerdegericht
Möglichkeit
ergänzende
Sachverhaltsermittlungen
Kartellbehörde
durchführen
lassen
f.
HABET/Lekkerland
.
Wird
Marktdatenerhebung
durchgeführt
kann
Beschwerdegericht
grundsätzlich
beschränken
Ergebnisse
Erhebung
Kenntnis
nehmen
verwerten
.
gilt
insbesondere
dann
Zustimmung
Einsicht
Akten
verweigert
hat
.
Erklärung
ist
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
bindend
.
Vorakten
Sinne
Bestimmung
sind
auch
Akten
Kartellbehörde
erst
gerichtlichen
Verfahrens
Zuge
ergänzender
Ermittlungen
angelegt
werden
.
ist
Beschwerdegericht
anders
Bundeskartellamt
Rechtsbeschwerdeerwiderung
meint
Beachtung
Grundsatzes
rechtlichen
Gehörs
vorbehaltlich
hier
einschlägigen
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Satz
gehindert
Inhalt
Akten
Entscheidung
berücksichtigen
.
Daten
zuverlässig
ermittelt
worden
sind
braucht
ebenso
sonstigen
angefochtenen
Entscheidung
vorangehenden
Datenerhebungen
Kartellbehörde
Regelfall
auch
andere
Weise
Amts
nachzuprüfen
.
hat
nur
dann
geschehen
Vortrag
Beteiligten
Sachverhalt
sorgfältiger
Überlegung
aufdrängenden
Möglichkeiten
gibt
Papierfiltertüten
;
.
22.11.1983
WuW/E
Druckereikonditionen
;
BVerwG
.
2.11.2007
.
7
;
Immenga/
Mestmäcker
Wettbewerbsrecht
:
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
entsprechenden
Verfahrensrüge
muss
Rechtsbeschwerdegericht
nur
dann
nachgehen
vorgetragen
wird
Beweisanträge
übergangen
sind
Ermittlungen
noch
hätten
vorgenommen
werden
müssen
f.
Zementverkaufsstelle
;
.
22.11.1983
WuW/E
Druckereikonditionen
.
Rüge
fehlt
Streitfall
.
Rechtsbeschwerde
beschränkt
allgemeine
Zweifel
Zuverlässigkeit
Bundeskartellamt
gesammelten
Daten
vorgenommenen
Auswertung
äußern
.
Insbesondere
zeigt
Beteiligten
Beschwerdeverfahren
insoweit
Beweisantrag
gestellt
hätten
.
konkreten
Ermittlungen
Beschwerdegericht
unterlassen
haben
soll
legt
ebenfalls
.
Auch
Übrigen
ist
ersichtlich
Beschwerdegericht
wendige
Ermittlungshandlungen
unterlassen
hat
.
Allerdings
hätte
§
Abs.
Satz
Rahmen
Zwischenverfahrens
Entscheidung
treffen
können
gesperrten
Akten
enthaltenen
Daten
Charakters
Geschäftsgeheimnisse
hätten
offengelegt
werden
müssen
.
Zwischenverfahren
hätte
aber
Unternehmen
Bundeskartellamt
befragt
worden
sind
beteiligen
müssen
.
Notwendigkeit
auch
Beschleunigungsgebot
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
beurteilenden
Ermittlungsaufwands
.
musste
Beschwerdegericht
aufdrängen
.
durfte
vielmehr
beschränken
Feststellungen
Bundeskartellamts
anderen
unabhängigen
Erkenntnissen
vergleichen
nämlich
auch
Betroffenen
selbst
herangezogenen
Ergebnissen
Sektoruntersuchung
Kommission
10
.
Januar
Bereich
Energie
Zahlen
Verbandes
Elektrizitätswirtschaft
jetzt
Bundesverband
Wasserwirtschaft
Jahre
veröffentlichten
Untersuchung
Instituts
Wirtschaftswissenschaften
Universität
Stromerzeugungskapazitäten
.
Beschwerdegericht
war
Auskünften
Marktteilnehmer
begründeten
Ungenauigkeit
Marktdatenerhebung
sehr
wohl
bewusst
hat
aber
dennoch
angenommen
jedenfalls
Größenordnung
Marktstrukturen
zutreffend
wiedergegeben
worden
sei
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
gerichteten
Angriffen
begibt
Rechtsbeschwerde
verschlossene
Gebiet
tatrichterlicher
Würdigung
.
Beschwerdegericht
hat
Tatsachengrundlage
Rechtsfehler
festgestellt
zwischen
wesentlicher
Wettbewerb
besteht
.
Maßgeblich
Beschwerdegericht
war
Gesamtwürdigung
strukturellen
Wettbewerbsbedingungen
.
hat
ausgeführt
:
Konzerne
wiesen
zahlreiche
strukturelle
Gemeinsamkeiten
wettbewerbsbeschränkendes
Parallelverhalten
begünstigten
.
So
seien
jeweils
vertikal
integriert
böten
Strom
auch
Gas
seien
Eigentümer
weit
überwiegenden
Teils
Stromübertragungsnetze
seien
größten
nationalen
Kohlestromerzeuger
STEAG
AG
Stromversorgungsunternehmen
miteinander
verflochten
.
verfügten
eigener
Kraftwerke
Anteilen
Gemeinschaftskraftwerken
langfristig
vertraglich
gesicherter
Kraftwerksleistungen
Verhältnis
Verbundunternehmen
übrigen
stromerzeugenden
Unternehmen
weitaus
höchsten
Stromerzeugungskapazitäten
höchsten
Anteile
Nettostromerzeugung
.
Datenerhebung
Bundeskartellamts
habe
Jahr
Stromerzeugungskapazitäten
%
Anteile
Nettostromerzeugung
%
ergeben
gegenüber
%
%
.
Zahlen
stimmten
Größenordnung
Universität
Kommission
ermittelt
hätten
.
Untersuchungen
hätten
Betroffenen
selbst
Anteile
E.ON/RWE
%
jeweils
%
angegeben
.
kämen
Homogenität
Produkts
Strom
geringe
Innovationspotenzial
Strom
Transparenz
Abgabepreise
.
Auch
tatsächlich
bestehe
wesentlicher
Wettbewerb
Marktdatenerhebung
Bundeskartellamts
.
So
hätten
Kundenzugewinnquoten
entsprechende
Kundenwechsel
indizierten
Jahre
Weiterverteilern
%
Großkunden
%
gelegen
Jahre
habe
wesentlich
verändert
.
Kundenwechsel
Distributionsstufe
seien
berücksichtigen
;
seien
ungeeignet
Wettbewerb
belegen
.
Ausführungen
halten
Rechtskontrolle
stand
.
Maßgebend
Feststellung
Wettbewerbsverhältnisse
möglichen
Oligopol
ist
Gesamtbetrachtung
relevanten
Umstände
;
.
WuW/E
f.
Tonolli
Silberhütte
.
kommt
Rahmen
Zusammenschlusskontrolle
Marktstruktur
bestimmenden
Merkmalen
besondere
Bedeutung
Klöckner-Becorit
;
f.
Gemeinschaftsunternehmen
Mineralölprodukte
.
ist
untersuchen
Marktstruktur
dauerhaft
einheitlichen
Verhalten
Mitglieder
möglichen
Oligopols
rechnen
ist
.
ist
anzunehmen
beteiligten
Unternehmen
enge
Reaktionsverbundenheit
besteht
"
implizite
Kollusion
"
Immenga/Körber
Wettbewerbsrecht
:
4
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Entscheidende
Indizien
sind
Markttransparenz
Sanktionsmittel
abweichendem
Marktverhalten
.
muss
Anreiz
bestehen
gemeinsamen
Vorgehen
abzuweichen
.
ist
dann
auszugehen
beteiligte
Unternehmen
weiß
Vergrößerung
Marktanteils
gerichtete
wettbewerbsorientierte
Maßnahme
gleiche
Maßnahme
anderen
Unternehmen
auslösen
würde
so
Vorteil
Initiative
ziehen
könnte
.
6.6.2002
.
II-2585
.
f.
WuW/E
EU-R
Airtours/First
.
So
besteht
Anreiz
Preiswettbewerb
Preissenkung
Unternehmen
anderen
Unternehmen
Oligopols
sofort
erkannt
ebensolchen
Preissenkung
beantwortet
werden
kann
Marktanteile
beteiligten
Unternehmen
verändern
.
Zusammenhang
sind
weitere
Gesichtspunkte
berücksichtigen
etwa
Symmetrie
beteiligten
Unternehmen
Produktpalette
verwendeten
Technologie
Kostenstruktur
etwaige
Marktzutrittsschranken
Nachfragemacht
Marktgegenseite
Preiselastizität
Nachfrage
.
Bedeutung
kann
auch
sein
Homogenität
vertriebenen
Produkts
Qualitätswettbewerb
nur
eingeschränkt
gar
Betracht
kommt
Gemeinschaftsunternehmen
Mineralölprodukte
Mitglieder
möglichen
Oligopols
gesellschaftsrechtlich
miteinander
verflochten
sind
.
WuW/E
Gruner+Jahr/Zeit
.
ist
tatsächliche
Wettbewerbsverhalten
beteiligten
Unternehmen
betreffenden
Markt
berücksichtigen
.
WuW/E
f.
Tonolli
Silberhütte
.
kann
geringe
Kundenwechselquote
Anzeichen
fehlenden
Binnenwettbewerb
sein
Ganzen
Möschel
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
.
;
Mestmäcker/Veelken
Immenga/
Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
.
;
Ruppelt
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Gemessen
halten
Ausführungen
Beschwerdegerichts
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Strukturmerkmale
festgestellt
Reaktionsverbundenheit
erwarten
lassen
nämlich
beiderseits
vertikale
Integration
Auftreten
auch
Gasmärkten
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen
Homogenität
Produkts
Strom
hohen
Marktanteile
Stromerzeugungskapazitäten
Nettostromerzeugung
deutlichen
Marktabstand
konkurrierenden
Unternehmen
.
Weiter
hat
auch
nur
beiläufig
Transparenz
Abgabepreise
festgestellt
.
Umständen
hat
Rahmen
Gesamtbeurteilung
Schluss
gezogen
wesentlicher
Wettbewerb
Innenverhältnis
stattfinde
.
hat
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wirtschaftswissenschaftlichen
Erkenntnisse
gleichförmigen
Marktverhalten
zugrunde
liegende
Reaktionsverbundenheit
Unternehmen
Acht
gelassen
noch
ist
Rechtsprechung
Senats
abgewichen
.
Insbesondere
steht
Prüfungsansatz
auch
Widerspruch
Grundsätzen
Gericht
erster
Instanz
Europäischen
Gemeinschaften
Entscheidung
"
Airtours/First
"
aufgestellt
hat
Slg
.
II-2585
.
.
setzt
kollektive
Marktbeherrschung
entsprechende
Markttransparenz
anderen
ausreichende
Abschreckungsmittel
einzelnen
Oligopolmitglieder
Verlassen
gemeinsamen
Strategie
hindern
.
Entscheidung
geht
aber
gesondert
behandelnden
Fehlen
hinreichenden
Außenwettbewerbs
unten
auch
weitere
Kriterien
Beurteilung
maßgeblichen
Wettbewerbsverhältnisse
berücksichtigt
werden
könnten
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
sind
Feststellungen
Beschwerdegerichts
unvollständig
.
Rüge
Markttransparenz
sei
näher
belegt
Sanktionsmöglichkeiten
einseitigem
Abweichen
gemeinsamen
Marktstrategie
Duopols
seien
ausdrücklich
festgestellt
trifft
.
ergibt
Gesamtheit
tatrichterlichen
Feststellungen
.
Nichtspeicherbarkeit
Strom
begrenzten
Kapazitäten
jeweiligen
Unternehmen
Verfügung
stehenden
Stromerzeugungsanlagen
erheblichen
Bau
neuer
Anlagen
entsteht
begrenzten
Möglichkeit
Strom
importieren
führt
Preissenkung
nur
stromerzeugendes
Unternehmen
zwangsläufig
ausgelöste
erhöhte
Nachfrage
zunächst
Wesentlichen
Zukäufe
anderen
stromerzeugenden
Unternehmen
nachgelagerten
Handel
decken
muss
.
Umgekehrt
wird
Homogenität
Produkts
Strom
Preise
senkende
Unternehmen
Wahl
stehen
Preissenkung
anderen
Unternehmens
nachzuvollziehen
Kunden
verlieren
.
ist
hinreichend
belegt
Erstabsatzmarkt
Strom
weitgehend
transparent
ist
ausreichende
Sanktionsmöglichkeiten
Ausscheren
Unternehmen
bestehen
.
andere
Unternehmen
könnte
Preise
gleichen
Maße
senken
.
würde
insgesamt
niedrigeres
Preisniveau
entstehen
Marktanteile
Unternehmen
wesentlich
veränderten
Preissenkung
also
lohnte
.
andere
Unternehmen
könnte
auch
Absatzmenge
reduzieren
so
Konkurrenten
"
aushungern
"
.
selbst
andere
Unternehmen
Preise
senkte
noch
Absatzmenge
reduzierte
wären
Möglichkeiten
Preiswettbewerbs
beschränkt
.
erforderlichen
Zukäufe
Preise
senkenden
Unternehmens
müssten
dann
ursprünglichen
höheren
Preisen
erfolgen
.
Auch
wird
Anreiz
Preiswettbewerb
aber
entscheidend
gedämpft
.
Preise
senkende
Unternehmen
würde
Höhe
Preisdifferenz
Verlust
arbeiten
.
Fehlen
Wettbewerbs
Duopolisten
sprechenden
Umstände
konnte
Beschwerdegericht
absehen
unterschiedliche
Zusammensetzung
Kraftwerksparks
näher
untersuchen
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
allein
andere
Beurteilung
ergeben
könnte
.
Einwand
Rechtsbeschwerde
Netto-Industriestrompreise
seien
Liberalisierung
Strommarktes
erheblich
gesunken
ist
schon
unerheblich
Rechtsbeschwerde
Vortrag
aufzeigt
Preissenkungen
maßgeblichen
Zeitraum
stattgefunden
hätten
.
Auch
Rechtsbeschwerde
angeführten
Kostensenkungsprogramme
Stromversorger
rechtfertigen
Schluss
Wettbewerb
Duopolisten
.
lassen
Bestreben
Steigerung
Unternehmensgewinns
-werts
erklären
.
Frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Feststellung
Beschwerdegerichts
tatsächlich
nennenswerter
Wettbewerb
E.ON
stattfinde
.
Schluss
konnte
Beschwerdegericht
geringen
Bundeskartellamt
ermittelten
Kundenwechselquoten
ziehen
.
Rechtsbeschwerde
zieht
Höhe
Kundenwechselquoten
zwar
Zweifel
.
zeigt
aber
Betroffenen
Wechselquoten
E.ON
dargelegt
hätten
wirksamen
Wettbewerb
schließen
lassen
könnten
.
zahlreichen
sämtlich
wirksamen
Binnenwettbewerb
sprechenden
Umstände
bedurfte
auch
gesonderten
Abwägung
.
genügte
Gesamtschau
Umstände
.
Ebenfalls
fehlerfrei
hat
Beschwerdegericht
festgestellt
E.ON
Gesamtheit
Verhältnis
Wettbewerbern
überragende
Marktstellung
haben
.
hat
ausgeführt
:
strukturellen
Gemeinsamkeiten
E.ON/RWE
seien
weitaus
geringer
Duopolisten
.
So
hielten
nur
zusammen
Minderheitsbeteiligungen
Stromversorgern
E.ON
insgesamt
Unternehmen
beteiligt
seien
.
lieferten
Strom
Gas
Hand
hätten
deutlich
geringere
Anteile
Stromerzeugungskapazitäten
Nettostromproduktion
je
etwa
%
etwa
%
.
Weiter
hätten
geringere
Finanzkraft
geringere
Entwicklungsmöglichkeiten
.
Wettbewerb
werde
auch
erschwert
Verflechtungen
E.ON/RWE
Stadtwerken
Regionalversorgungsunternehmen
zwischen
E.ON
Vattenfall
Gemeinschaftskraftwerken
Brunsbüttel
Krümmel
.
Auch
unabhängigen
Kraftwerksbetreibern
habe
Duopol
überragende
Marktstellung
.
handele
kleine
mittlere
Unternehmen
Einheit
aufträten
Wettbewerbsdruck
aufbauen
könnten
.
Außenwettbewerb
finde
auch
tatsächlich
.
Zwar
hätten
E.ON
Großkundenmarkt
Jahre
Marktanteile
verloren
.
spreche
jedoch
Wettbewerb
Erstabsatzmarkt
Stromhändler
angewiesen
seien
Strom
Stromerzeugern
kaufen
.
gelte
auch
Bezug
Vattenfall
.
Angaben
Zahl
gewonnenen
Wechsel-)Kunden
Rahmen
Marktdatenerhebung
Bundeskartellamts
seien
falscher
Bezugsgrößen
Widersprüchlichkeit
verwertbar
.
Ausführungen
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
Feststellung
Oligopols
maßgeblicher
Binnen-)Wettbewerb
herrscht
ist
auch
Untersuchung
Außen-)Wettbewerbsstellung
Oligopols
Verhältnis
übrigen
tatsächlichen
potenziellen
Marktteilnehmern
Gesamtbetrachtung
maßgeblichen
Umstände
geboten
.
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
i.V.
Satz
Nr.
gemeinsame
Marktanteil
Oligopols
Rolle
spielen
.
auch
etwa
Abstand
nächststarken
Wettbewerbern
unterschiedlichen
Unternehmensstrukturen
etwaigen
Marktzutrittsschranken
unternehmerischen
Verflechtungen
tatsächlich
bestehenden
Wettbewerbsverhältnisse
.
Gesamtbetrachtung
hat
Beschwerdegericht
auch
Außenwettbewerbs
Rechtsfehler
angestellt
.
hat
zutreffend
hohen
Marktanteile
E.ON/RWE
deutlichen
Abstand
Marktanteilen
berücksichtigt
.
Zwar
hat
festgestellt
Marktanteile
E.ON/RWE
Bundeskartellamt
Grundlage
Marktdatenerhebung
geltend
gemacht
hat
Vermutungsgrenze
§
Abs.
Satz
Nr.
überschreiten
.
liegen
aber
jedenfalls
Nettostromerzeugung
Beschwerdegericht
angenommenen
%
sehr
nahe
Vermutungsgrenze
Gesamtwürdigung
berücksichtigen
ist
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
begegnet
Bedenken
Beschwerdegericht
Marktanteile
Erstabsatzmarkt
Strom
exakt
festgestellt
hat
.
hat
Werte
Marktdatenerhebung
Bundeskartellamts
Veröffentlichungen
Kommission
Untersuchung
Universität
zusätzlich
herangezogen
ist
Grundlage
Ergebnis
gelangt
Duopolisten
E.ON
Zahlenwerken
überragenden
Marktanteil
erheblichen
Marktabstand
Wettbewerbern
haben
.
durfte
Zahlen
Kommission
Tatsache
berücksichtigen
Betroffenen
Zahlen
zwar
Verfahren
eingeführt
zugleich
aber
Richtigkeit
bestritten
hatten
.
Erwägung
Beschwerdegerichts
ähnliche
Ergebnisse
voneinander
unabhängiger
Untersuchungen
sprächen
gewisser
methodischer
Unterschiede
Einzelnen
Richtigkeit
Ergebnissen
gemeinsamen
Größenordnung
ist
Teil
Tatrichter
vorbehaltenen
Beweiswürdigung
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Vortrag
Beteiligten
abweichenden
Erkenntnissen
führen
könnte
.
Beschwerdegericht
hat
zutreffend
allein
Marktanteile
abgestellt
weitere
Umstände
berücksichtigt
so
geringere
vertikale
Integration
Beschränkung
Strommarkt
geringere
Finanzkraft
geringeren
Entwicklungsmöglichkeiten
Verflechtungen
.
Würdigung
Marktstruktur
erheblichen
Wettbewerb
Duopolisten
E.ON/RWE
Vattenfall/
erwarten
lasse
ist
möglich
Rechtsbeschwerde
hinzunehmen
.
Weiter
hat
Beschwerdegericht
festgestellt
auch
tatsächlich
nur
geringer
Wettbewerb
E.ON/RWE
übrigen
Anbietern
Erstabsatzmarkt
Strom
besteht
.
hat
zutreffend
geringen
Kundenwechselquoten
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
Erstabsatzmarkt
abgestellt
Indiz
wesentlichen
Wettbewerb
gewonnen
.
Meinung
Rechtsbeschwerde
musste
Beschwerdegericht
auch
Kundenwechselquoten
Duopolmitgliedern
Stromhändlern
Stadtwerken
Regionalversorgern
feststellen
.
kommt
hältnisse
Erstabsatzmarkt
.
sind
allein
Wettbewerbskräfte
maßgeblich
stromerzeugenden
-importierenden
Unternehmen
herrschen
.
Umständen
konnte
Beschwerdegericht
Rechtsfehler
Schluss
ziehen
Erstabsatzmarkt
Strom
jedenfalls
überragende
Marktstellung
zukommt
.
nur
Duopol
Oligopol
E.ON
besteht
hat
Beschwerdegericht
geprüft
.
Frage
bedarf
Erörterung
Zulässigkeit
angemeldeten
Zusammenschlussvorhabens
Bedeutung
ist
.
4
.
Zusammenschluss
Eschwege
ist
erwarten
marktbeherrschende
Stellung
verstärkt
.
Beschwerdegericht
hat
folgt
begründet
:
Regelungen
Konsortialvertrages
Kreisstadt
bestehe
Wahrscheinlichkeit
Zusammenschluss
Absatzgebiet
langfristig
erhalten
bleibe
.
So
sei
vorgesehen
Rahmen
strategischen
Partnerschaft
wichtige
Angelegenheiten
Eschwege
vorab
Stadt
abgestimmt
würden
sollte
Einigung
kommen
strittige
Punkt
einmalig
Tagesordnung
Gesellschafterversammlung
Aufsichtsratssitzung
abgesetzt
werde
.
Auch
könnte
günstigere
Konkurrenzangebote
reagieren
Angebot
nachbessere
Zusatzleistungen
anderen
Gebieten
anböte
.
Preisnachlass
flösse
Teil
wieder
Gewinn
.
Unabhängig
müsse
Zusammenschluss
sammenhang
Unternehmensstrategie
Verbundunternehmen
gewürdigt
werden
.
versuchten
zahlreicher
Beteiligungen
regionalen
lokalen
Stromversorgern
Absatzgebiete
langfristig
sichern
potenziellen
Wettbewerb
abzuwehren
.
Mitgliedschaft
Eschwege
Gesellschaft
Kommunale
Kooperation
Eschwege
weitere
regionale
Energieversorger
Rahmenverträge
Strombezug
aushandle
stehe
jederzeit
gekündigt
werden
könne
Übrigen
Eschwege
Bestehen
Strom
bezogen
habe
.
Auch
hält
Rechtskontrolle
stand
.
Prognose
marktbeherrschende
Stellung
Zusammenschluss
.
S.
§
Abs.
verstärkt
wird
sind
Wettbewerbsbedingungen
Zusammenschluss
herrschen
vergleichen
Zusammenschluss
entstehen
würden
.
kommt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
bestimmten
Grad
Spürbarkeit
Kfz-Kupplungen
;
.
WuW/E
Zementmahlanlage
;
.
21.12.2004
WuW/E
Deutsche
Post/trans-oflex
;
.
.
Märkten
hohen
genügt
schon
geringfügige
Beeinträchtigung
verbliebenen
potenziellen
Wettbewerbs
.
reicht
rechtliche
tatsächliche
Umstände
marktbeherrschenden
Unternehmen
Oligopol
zwar
zwingend
doch
Wahrscheinlichkeit
günstigere
Wettbewerbssituation
verschaffen
.
genügt
Gefahr
entsteht
erhöht
wird
potenzielle
Wettbewerber
entmutigt
so
nachstoßenden
Wettbewerb
abgehalten
werden
.
Stromversorgung
Aggertal
;
.
15.7.1997
Stadtwerke
;
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wird
marktbeherrschende
Stellung
Oligopols
grundsätzlich
schon
dann
verstärkt
Absatzmöglichkeiten
nur
Oligopolmitglieder
verbessert
werden
.
WuW/E
Bituminöses
Mischgut
;
Mestmäcker/Veelken
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
;
.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Grundsätzen
ist
Beschwerdegericht
gefolgt
.
hat
zutreffend
nur
Gesellschaftsvertrag
auch
Kreisstadt
geschlossenen
Konsortialvertrag
abgestellt
.
Geschäftspolitik
Eschwege
ist
jedenfalls
Sperrminorität
gesellschaftsvertragsändernden
Beschlüssen
§
GmbHG
begründet
Abstimmungspflicht
Konsortialvertrag
verfestigt
.
Möglichkeit
Aufsichtsratsmitglieder
stellen
begründet
Gefahr
Einblick
Angebote
Wettbewerbern
Vergabe
künftiger
Stromlieferungsverträge
erhält
.
eigene
Angebotsverhalten
ausrichten
kann
stellt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ebenso
Wettbewerbsposition
begünstigenden
Vorteil
Möglichkeit
Preisnachlass
teilweise
entsprechend
höhere
Gewinnentnahme
auszugleichen
f.
Stromversorgung
Aggertal
;
WuW/E
DE-R
Stadtwerke
.
Auch
ist
Beschwerdegericht
Recht
hoch
konzentrierten
Erstabsatzmarkt
ausgegangen
.
Rechtsbeschwerde
anzweifelt
folgt
zutreffenden
Marktabgrenzung
Beschwerdegerichts
.
Schließlich
durfte
Beschwerdegericht
auch
marktbeherrschende
Stellung
E.ON/RWE
verstärkend
berücksichtigen
ternehmen
Jahren
Geschäftsstrategie
verfolgen
Minderheitsbeteiligungen
Stadtwerken
sonstigen
Stromversorgern
Absatzwege
langfristig
sichern
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wird
Beurteilung
jeweiligen
Einzelfalls
verlassen
.
werden
vielmehr
Umstände
mitberücksichtigt
einzelnen
Zusammenschluss
besondere
Einzelfall
hinausgehende
Wettbewerbswirkung
beilegen
.
.
Auch
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Zusammenschluss
Verbesserungen
Wettbewerbsbedingungen
.
S.
§
Abs.
Halbs
.
eintreten
Beteiligten
gemachten
Zusagen
geeignet
sind
Untersagungstatbestand
etwas
ändern
sind
rechtsfehlerfrei
werden
Rechtsbeschwerde
Frage
gestellt
.
IV
.
Ist
somit
Zusammenschlussvorhaben
schon
Wettbewerbswirkungen
Erstabsatzmarkt
Strom
untersagen
kann
offenbleiben
auch
Strom-Großkundenmarkt
Gasmarkt
Untersagungsvoraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
Beschwerdegericht
angenommen
hat
.
Raum
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
06.06.2007
VI-2