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BESCHLUSS
19
.
März
Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Anordnung
Zwangsverwaltung
steht
Eigenbesitz
eingetragenen
Eigentümers
bestritten
wird
.
Beschluß
19
.
März
AG
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Lienen
Richterin
Roggenbuck
Richter
Zoll
19
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
81
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Mai
wird
Kosten
Beteiligten
3
.
4
.
zurückgewiesen
.
:
bis
zu
.
Gründe
:
unterdessen
insolvent
gewordene
B.
Bank
AG
gerin
ist
8
.
Februar
vollstreckbare
Grundschuld
Höhe
DM
11
.
Oktober
vollstreckbare
Grundschuld
Höhe
DM
Grundbuch
eingetragen
worden
.
Damals
war
Schuldner
eingetragener
Eigentümer
gesamten
Grundstücks
.
Grundbesitz
ist
Jahr
Wohnungseigentum
aufgeteilt
worden
.
9
.
September
sind
Beteiligten
3
.
4
.
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Eigentümer
Rubrum
neten
Wohnungseigentums
eingetragen
.
Gläubigerin
beantragte
Schreiben
16
Juli
Vollstreckungsgericht
eingegangen
27
Juli
Zwangsverwaltung
Wohnungseigentums
weiterer
Wohnungseigentumseinheiten
Gebäude
anzuordnen
.
Beteiligten
3
.
4
.
widersprachen
Antrag
Begründung
Gesellschaft
bürgerlichen
gesamten
Anwesens
seien
.
Schuldner
habe
Gesellschaftsvertrag
5
November
Grundstück
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Beteiligten
.
eingebracht
Besitz
vereinbarungsgemäß
1
.
Dezember
übergeben
.
Vertrag
29
.
Juni
habe
Schuldner
Gesellschaftsanteil
Beteiligten
3
.
übertragen
.
Gläubigerin
legte
Abschrift
Protokolls
Gesellschafterversammlung
15
.
März
Beteiligte
4
.
Gesellschaft
ausgeschlossen
wurde
Schuldner
gesamte
Gesellschaftsvermögen
übernahm
.
Amtsgericht
ordnete
Beschluß
8
.
August
Grundschulden
Gläubigerin
Zwangsverwaltung
Wohnungseigentums
.
Zwangsverwalter
nahm
Besitz
.
Schreiben
13
.
Juni
legten
Beteiligten
3
.
4
.
Erinnerung
Anordnung
Zwangsverwaltung
.
Begründung
beriefen
Titel
Grundschuld
Höhe
DM
Schuldner
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
sei
Anordnung
Zwangsverwaltung
Hinblick
Eigenbesitz
hätte
unterbleiben
müssen
.
Richter
wies
Erinnerung
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
3
.
4
.
zusätzlich
geltend
machten
auch
andere
Titel
Schuldner
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
sei
blieb
Ergebnis
Erfolg
.
Landgericht
hob
zwar
angefochtenen
Beschluß
Richter
Amtsgericht
Rechtspfleger
Anordnung
Zwangsverwaltung
durchgeführten
Anhörung
Entscheidung
berufen
gewesen
sei
.
sofortige
Beschwerde
Anordnung
Zwangsverwaltung
wies
jedoch
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstreben
Beteiligten
3
.
4
.
Aufhebung
Beschlusses
8
.
August
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
vollstreckbare
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
Bestellung
Grundschuld
Betrag
DM
Schuldner
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
.
sei
persönlich
17
November
Geschäftsraum
B.
Bank
AG
übergeben
worden
.
ergebe
Zustellungsurkunde
Amtsgericht
.
lung
zweiten
Titels
gelte
.
übrigen
habe
Schuldner
14
.
Oktober
Rechtspfleger
geführten
Telefongespräch
bestätigt
Vollstreckungstitel
empfangen
habe
.
Anordnung
Fortsetzung
Zwangsverwaltung
stehe
auch
Beteiligten
3
.
4
.
beriefen
herausgabebereite
Eigenbesitzer
Grundstücks
gewesen
sein
.
verwaltung
sei
zwar
unzulässig
soweit
Besitz
herausgabebereiten
Dritten
eingegriffen
werde
.
vorliegenden
Fall
sei
jedoch
Grundbuch
Grundakten
ersichtlich
noch
Verfahrensbeteiligten
unstreitig
Beschwerdeführer
herausgabebereite
Eigenbesitzer
Grundstücks
gewesen
seien
.
Verfahrensbeteiligten
stritten
vielmehr
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
15
.
März
überhaupt
noch
bestanden
Anordnung
Zwangsverwaltung
Eigenbesitz
Grundstück
innegehabt
habe
.
Gläubigerin
Beschwerdeführer
nähmen
Anspruch
Eigenbesitz
gehabt
haben
bezichtigten
jeweils
Gegenseite
Juli/August
illegale
Hausbesetzungen
betrieben
haben
.
Rechtspfleger
habe
positiv
feststellen
können
Anordnung
Zwangsverwaltung
Eigenbesitz
herausgabebereiten
Dritten
entgegenstehe
.
sei
Aufgabe
streitige
Tatsachen
aufzuklären
umstrittene
Rechtsfragen
beantworten
Sache
Beteiligten
3
.
4
.
Prozeßverfahren
gemäß
§
geltend
machen
Anordnung
Durchführung
Zwangsverwaltung
entgegenstehende
Besitzrechte
zustünden
.
2
.
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Zustellungsurkunde
notwendige
Zustellungsnachweis
entnehmen
lasse
fehlerhaft
sein
müsse
.
Zustellungsurkunde
weise
Zustellungsort
"
"
Zustellung
Geschäftsraum
nunmehr
insolventen
Gläubigerin
erfolgt
sein
solle
.
habe
jedoch
Geschäftsraum
.
niedergelegte
Inhalt
Telefonats
schen
Schuldner
Rechtspfleger
sei
geeignet
Zustellung
belegen
.
Auffassung
Landgerichts
entgegenstehende
Eigenbesitz
Beteiligten
3
.
4
.
herausgabebereiter
Dritter
müsse
Prozeßverfahren
geltend
gemacht
werden
könne
schon
gefolgt
werden
Erinnerungsverfahren
grundsätzlich
unabhängig
Drittwiderspruchsklage
geführt
werden
könnten
.
Zwangsverwaltung
setze
Eigenbesitz
Schuldners
.
Voraussetzungen
Zwangsverwaltung
habe
Gläubiger
beweisen
.
Sei
Besitzfrage
habe
Anordnung
unterbleiben
.
Schon
eigenen
Vorbringen
Gläubigerin
sei
entnehmen
gewesen
zumindest
1
.
August
Beteiligten
3
.
4
.
herausgabebereite
Eigenbesitzer
gewesen
seien
.
3
.
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
kann
gefolgt
werden
.
Landgericht
hat
ordnungsgemäße
Zustellung
Vollstrekkungstitel
Recht
bejaht
.
§
Abs.
erbringt
Zustellungsurkunde
vollen
Beweis
Zustellungsvoraussetzungen
Zusteller
selbst
vornimmt
vgl.
Musielak/Huber
3
.
Aufl
.
.
2
;
OLG
Naumburg
FamRZ
hier
persönliche
Übergabe
Titels
Schuldner
.
Mängel
Beweiskraft
Urkunde
aufheben
mindern
könnten
§
liegen
.
letzten
Zeile
Zustellungsurkunde
heißt
"
17.11.00
"
handelt
Ort
betrifft
ersichtlich
Versehen
.
handschriftlichen
Text
ist
klar
erkennbar
Schuldner
Wohnanschrift
angegeben
ist
Urkunde
Geschäftsraum
Gläubigerin
Berliner
Gerichtsvollzieher
ausgehändigt
worden
ist
.
Allerdings
kann
§
Abs.
Nachteil
gesetzliche
Beweisregel
auswirkt
Beweis
Unrichtigkeit
beurkundeten
Tatsachen
antreten
.
derartiger
Beweisantritt
verlangt
vollen
Nachweis
anderen
Geschehensablaufs
.
Grunde
muß
Beweisantritt
substantiiert
sein
.
bloßes
Bestreiten
genügt
vgl.
BVerwG
.
müssen
Umstände
dargelegt
werden
Fehlverhalten
Gerichtsvollziehers
Zustellung
Falschbeurkundung
Zustellungsurkunde
belegen
geeignet
sind
.
derart
substantiiertes
Vorbringen
Rechtsbeschwerdeführer
fehlt
.
Beschwerdeschrift
19
November
haben
Unstimmigkeiten
Zustellungsurkunde
berufen
vorgetragen
Schuldner
17
November
aufgehalten
habe
.
Tage
aufgehalten
zuzustellenden
Urkunden
Geschäftsräumen
Gläubigerin
empfangen
hat
ist
hingegen
ausdrücklich
behauptet
worden
.
Vorbringen
ist
geeignet
Falschbeurkundung
Gerichtsvollziehers
darzutun
.
Zwangsverwaltung
wird
Regelfall
Eigentümer
gerichteten
Titels
Prüfung
auch
Besitz
Grundstücks
befindet
angeordnet
.
aber
Zeitpunkt
Entscheidung
Anordnungsantrag
Vollstreckungsgericht
bekannt
ist
Grundstück
Eigenbesitz
Dritten
befindet
muß
Antrag
Rechtsschutzbedürfnisses
abgelehnt
werden
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
9
.
Aufl
.
.
.
Zwangsverwaltung
ist
unzulässig
soweit
Besitz
herausgabebereiten
Dritten
eingegriffen
wird
;
.
14
.
März
.
eigenbesitzende
Dritte
ist
Eigentümer
gerichteten
selbst
dann
verpflichtet
Besitz
herauszugeben
Gläubiger
dinglichen
Titels
vollstreckt
.
Gläubiger
muß
Titel
Eigenbesitzer
erwirken
sei
Umschreibung
Titels
Besitzer
gemäß
§
sei
Klage
Duldung
Zwangsvollstreckung
aaO
;
Dassler/
.
Aufl
.
§
.
1
;
Eickmann
Zwangsverwaltungsrecht
2
.
Aufl
.
S.
.
streitigem
Eigenbesitz
verfahren
ist
läßt
Zwangsversteigerungsgesetz
unmittelbar
entnehmen
.
zutreffender
Auffassung
hat
Vollstreckungsgericht
Fall
Zwangsverwaltung
anzuordnen
;
Dritte
muß
gegebenenfalls
Klageweg
§
beschreiten
.
Zwangsvollstreckungsverfahren
ist
grundsätzlich
bestimmt
Streitigkeiten
Zwangsvollstreckung
zugrunde
liegenden
Ansprüche
auszutragen
.
Auch
Zwangsverwaltungsverfahren
dient
streitige
Rechtsverhältnisse
Beteiligten
aufzuklären
.
Beweiserhebungen
kommen
Zwangsvollstreckungsverfahren
nur
eingeschränktem
Umfang
Betracht
.
war
Vollstreckungsgericht
hier
gehalten
rechtlich
schwierige
tatsächlich
streitige
Frage
Eigenbesitzes
Beteiligten
3
.
4
.
aufzuklären
.
Zwangsversteigerungsgesetz
sieht
Anordnung
überprüfende
Voraussetzungen
Zwangsverwaltung
lediglich
Eintragung
Schuldners
Eigentümer
Titel
Zustellung
;
ferner
ist
festzustellen
Abteilung
Grundbuchs
Verfahren
entgegenstehendes
Recht
eingetragen
ist
vgl.
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann
Zwangsverwaltungspraxis
7
.
Aufl
.
Band
Anmerkungen
Muster
S.
;
Rechtslage
Inkrafttreten
Zwangsversteigerungsgesetzes
.
Eigenbesitz
Schuldners
hat
Gläubiger
Regelfall
darzutun
sei
denn
Schuldner
ist
Eigentümer
§
.
spricht
Fällen
Eigenbesitz
Dritten
behauptet
wird
Grundbuch
Grundakten
ergibt
Besitz
Gericht
nachzuweisen
hat
.
Gelingt
hat
Gericht
Zwangsverwaltung
anzuordnen
Dritte
muß
streitigen
Rechte
Prozeßwege
geltend
machen
.
vergleichbaren
Falle
Anordnung
Zwangsversteigerung
hat
Dritter
Veräußerung
hinderndes
Grundbuch
ersichtliches
Recht
zusteht
Widerspruchsklage
§
erheben
aaO
§
Rn
.
25
;
§
Rn
.
17
;
vgl.
auch
8
.
gilt
Zwangsverwaltungsverfahren
auch
dann
Eigenbesitz
Dritten
Gericht
bekannt
war
Anordnung
erfolgt
ist
Gericht
Nachweis
Widersprechende
Grundstück
habe
erbracht
erachtet
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel
aaO
.
14
;
Jäckel/Güthe
7
.
Aufl
.
.
.
Fällen
Eigenbesitz
Dritten
ist
ist
Drittwiderspruchsklage
Gesetz
vorgesehene
Verfahren
.
Anordnung
Zwangsverwaltung
Fällen
Dritter
streitige
Rechte
geltend
macht
sprechen
auch
praktische
Gesichtspunkte
.
Dritte
tatsächlich
Eigenbesitz
innehat
kann
Zwangsverwalter
Rahmen
Zwangsverwaltung
Besitz
drängen
.
Finden
Verwalter
Gerichtsvollzieher
anderen
Schuldner
Besitz
Grundstücks
darf
Vollstreckungshandlung
ausgeführt
werden
vgl.
OLG
;
Dassler/
aaO
.
11
;
Jäckel/Güthe
aaO
.
5
;
§
.
;
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel
aaO
.
;
.
.
Beeinträchtigung
Dritten
Zwangsverwaltung
tritt
insoweit
.
Gläubiger
muß
dann
Titel
Eigenbesitzer
verschaffen
.
Gelingt
hingegen
Zwangsverwalter
vorliegenden
Fall
Grundstück
Besitz
nehmen
ist
Dritten
zumutbar
§
Zwangsverwaltung
vorzugehen
.
Fällen
Gläubiger
hier
dinglichen
Titel
vollstreckt
ist
Dritte
Eigenbesitzer
materiell
ohnehin
verpflichtet
Zwangsvollstreckung
dulden
.
Kreft
Raebel
Roggenbuck
Lienen
Zoll