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BESCHLUSS
5
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Lienen
Richterinnen
Dr.
Roggenbuck
Richter
Zoll
5
November
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
23
.
Mai
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Beiordnung
Rechtsanwaltes
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Schuldner
kann
Prozeßkostenhilfe
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
.
Beschwerdegericht
hält
gut
vertretbar
Nachzahlungen
Lohn
Gehalt
wiederkehrende
Leistungen
Sinne
§
anzusehen
.
hat
jedoch
Vortrag
Schuldners
handele
gepfändeten
Geldbeträgen
Gehaltsnachzahlungen
insgesamt
Monate
tatsächlichen
Gründen
angezweifelt
Pfändungsschutz
jedenfalls
versagt
Schuldner
langen
Zeitraums
Gehaltsnachzahlungen
erfolgt
seien
Gehaltszahlungen
Versorgung
Familie
angewiesen
gewesen
sei
.
Insbesondere
hat
Beschwerdegericht
Schuldner
geglaubt
einkunftslose
Zeit
Kreditaufnahme
überbrückt
habe
.
tatsächlichen
Umstände
wäre
angefochtene
Beschluß
auch
dann
beanstanden
hier
§
851i
ergänzend
heranzuziehen
sein
sollte
.
Anwendbarkeit
§
Überweisung
Lohnrückständen
gepfändetes
Arbeitnehmerkonto
vgl.
Zwangsvollstreckung
Unterhaltsrückständen
kommt
.
Neuer
Sachvortrag
anderen
Beurteilung
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Feststellungen
führen
könnte
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
ausgeschlossen
§
Abs.
Satz
§
.
Raebel
Lienen
Roggenbuck
Zoll