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1318 lines
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NAMEN
Verkündet
:
1
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
§
Abs.
§
§
Absatz
Satz
;
§
anfechtbarem
Erwerb
Geld
hat
Anfechtungsgegner
Prozesszinsen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entrichten
.
Gezogene
schuldhaft
gezogene
Zinsen
sind
Nutzungen
Zeitpunkt
Vornahme
anfechtbaren
Rechtshandlung
herauszugeben
.
Urteil
1
.
Februar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Klägers
wird
vorgenannte
Urteil
Kostenausspruch
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Juni
Hauptbetrages
Zinsen
zurückgewiesen
wurde
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
weitergehende
Anschlussrevision
wird
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
führte
Schuldnerin
Girokonto
Nr.
Kreditrahmen
Mio
DM
bestand
.
28
.
Januar
wies
Konto
Sollsaldo
DM
.
Kontoschluss
16
.
Februar
erfolgten
Gutschriften
Höhe
insgesamt
9.936.510,48
DM
.
Februar
wurden
Ansprüche
Schuldnerin
vorgenannten
Kontoverbindung
Gläubiger
gepfändet
.
erwirkten
Pfändungsbeschlüsse
wurden
17
.
Februar
Beklagten
zugestellt
.
28
.
Februar
wurde
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
beantragt
.
Verfahren
wurde
1
.
Juni
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Schreiben
8
.
August
forderte
Beklagte
Kontokorrentbetrag
9.936.510,48
DM
inkongruente
Deckung
§
Abs.
Nr.
InsO
abzuführen
.
Aufhebung
ergangenen
Pfändungen
zahlte
Beklagte
3
.
April
geltend
gemachten
Betrag
Kläger
.
Schreiben
18
.
April
forderte
Kläger
Beklagte
Fristsetzung
30
.
April
Zeit
17
.
Februar
3
.
April
gezogenen
Nutzungen
Rechnung
legen
hieraus
ergebenden
Betrag
zahlen
.
Fristverlängerung
teilte
Beklagte
2
.
September
habe
genannten
Zeitraum
Tageszinsen
Höhe
durchschnittlich
%
erwirtschaftet
Betrag
ergebe
.
Betrag
schrieb
Konto
Klägers
4
November
gut
.
Kläger
macht
geltend
Beklagte
schulde
genannten
raum
Ersatz
gezogene
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
.
Zumindest
sei
auszugehen
habe
Ziehung
Nutzungen
Höhe
schuldhaft
unterlassen
.
Nutzungsherausgabe
bereits
entrichteten
Betrages
schulde
Beklagte
noch
restliche
492.644,86
Verzugszinsen
.
Landgericht
hat
Klage
Beweisaufnahme
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Höhe
begründet
erachtet
weitergehende
Berufung
zurückgewiesen
.
Anschlussberufung
Beklagten
widerklagend
begehrte
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verworfen
.
Widerklageantrag
bezogene
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Senat
Beschluss
6
.
Oktober
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Wege
Anschlussrevision
verlangt
Kläger
auch
Zinsen
Zeitraum
17
.
Februar
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Anschlussrevision
hat
teilweisen
Erfolg
führt
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Zeit
Insolvenzeröffnung
1
.
Juni
Rückgewähr
Betrages
9.936.510,48
DM
schulde
Beklagte
Verzinsung
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
.
Höhe
Beklagten
tatsächlich
gezogenen
schuldhaft
gezogenen
Nutzungen
komme
.
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
§
Abs.
§
habe
Anfechtungsgegner
insolvenzrechtliche
Rückgewähranspruch
Geldsumme
gerichtet
sei
Zeitpunkt
Entstehung
gesetzlicher
Höhe
zahlen
.
sei
zwar
übersehen
insbesondere
dann
Verschulden
Anfechtungsgegners
längerer
Zeitraum
Insolvenzeröffnung
Rückgewähr
verstreiche
Härten
entstehen
könnten
.
eindeutigen
klaren
Verweisung
§
Abs.
Satz
InsO
sei
Raum
Einschränkungen
.
Allenfalls
hier
gegeben
seien
könne
§
Beschränkung
Betracht
kommen
.
zuvor
erfolgte
Pfändung
Ansprüchen
Schuldnerin
Beklagte
stehe
Anspruch
Prozesszinsen
.
Zwar
sei
Insolvenzeröffnung
§
InsO
Pfändung
bewirkte
Beschlagnahme
öffentlich-rechtliche
Verstrickung
entfallen
.
angebrachten
Forderungspfändungen
hätten
aber
Insolvenzeröffnung
originär
entstandenen
anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruch
Insolvenzverwalters
erfasst
so
Beklagte
Pfändungen
Erfüllung
klägerischen
Anspruchs
gehindert
gewesen
sei
.
Insolvenzeröffnung
liegende
Zeit
schulde
Beklagte
Verzinsung
§
InsO
Herausgabe
Nutzungen
Ersatz
schuldlos
gezogene
Nutzungen
.
Abs.
Satz
InsO
dort
Bezug
genommenen
Vorschriften
setzten
jeweils
bestehenden
Herausgabeanspruch
.
insolvenzrechtliche
Rückgewähranspruch
entstehe
Insolvenzeröffnung
so
liegenden
Zeitraum
Hauptanspruch
Nebenanspruch
bestehe
.
II
.
zulässige
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
Beklagten
Rückgewähranspruch
Zeit
28
.
Januar
16
.
Februar
erfolgten
Gutschriften
zustand
dahingestellt
bleiben
kann
Zeitpunkt
Kontoschlusses
wirksame
Kündigung
Beklagten
vorlag
.
kritischer
Zeit
"
vorgenommene
Verrechnungen
Kreditinstituts
Ansprüchen
Kunden
Gutschriften
Überweisungen
Forderungen
Institut
Kunden
Anspruch
genommenen
Kreditlinie
Kontokorrentkredits
zustehen
sind
grundsätzlich
§
§
InsO
anfechtbar
§
Abs.
Nr.
InsO
unzulässig
.
Norm
eingreift
hängt
etwa
Kündigung
Kreditvertrages
Anspruch
Bank
Rückzahlung
Kredits
fällig
Rückzahlungsanspruch
noch
entstanden
ist
vgl.
;
HKInsO/Kreft
4
.
Aufl
.
.
.
Beklagte
bestreitet
jedenfalls
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Vornahme
Rechtshandlungen
gegeben
waren
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
geltend
gemachte
Klageforderung
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
InsO
eröffnet
ist
Kläger
Rückgewährbetrages
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
verlangen
kann
.
Frage
Höhe
anfechtbarem
Erwerb
Geld
Anfechtungsgegner
Zinsen
entrichten
hat
werden
unterschiedliche
Ansichten
vertreten
.
Berufungsgericht
eingenommene
Standpunkt
Abs.
Satz
InsO
erfolgten
Bezugnahme
Vorschriften
§
Abs.
§
Abs.
folge
Anwendbarkeit
§
maßgeblichen
Zinssatzes
Prozentpunkten
Basiszinssatz
wird
überwiegend
zutreffend
erachtet
;
4
.
Aufl
.
§
.
;
Festschrift
S.
;
Einführung
Insolvenzrecht
4
.
Aufl
.
.
;
Handbuch
Insolvenzanfechtungsrechts
Kap
.
.
;
EWiR
.
Andere
Stimmen
Schrifttum
gehen
auch
Novellierung
§
§
bisherige
Zinssatz
%
anwendbar
bleibe
§
verwiesen
wird
MünchKommInsO/Kirchhof
§
.
;
HambK-InsO/Rogge
§
.
;
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
;
Uhlenbruck/Hirte
InsO
.
Aufl
.
.
.
erstgenannte
Ansicht
ist
zutreffend
.
§
Abs.
Satz
InsO
enthält
Rechtsfolgenverweisung
Abs.
.
2
;
Kirchhof
§
.
59
;
HambK-InsO/Rogge
§
.
so
fechtungsgegner
unmittelbar
verschärften
Haftung
§
Abs.
unterworfen
ist
.
wird
insoweit
bösgläubigen
Bereicherungsschuldner
gleichgestellt
.
Anknüpfung
ist
Herausgabeanspruch
rechtshängiger
Anspruch
behandeln
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
auch
Anwendung
Regeln
Zahlung
Prozesszinsen
führt
.
ist
fälligen
Geldschuld
gemäß
§
Satz
Vorschrift
§
Abs.
Satz
entsprechend
anzuwenden
.
Anknüpfung
Verpflichtung
Zahlung
Prozesszinsen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
angeordneten
Höhe
kann
Wege
teleologischer
Reduktion
allgemeinen
Zinssatz
beschränkt
werden
.
Zwar
hat
Senat
Verzinsungspflicht
Insolvenzverwalters
§
InsO
vertraglicher
Zinssatz
vorliegt
gesetzlichen
Zinssatz
§
%
Bezug
genommen
.
16
.
Februar
.
.
.
Dort
fehlt
jedoch
unmittelbare
gesetzliche
Verweisung
Prozesszinsenregelung
.
Rückgriff
gesetzlichen
Zinssatz
war
Schutz
Gläubigergesamtheit
Aushöhlung
Masse
hohe
Zinsansprüche
geboten
.
Anwendung
Gesetz
Beschleunigung
fälliger
Zahlungen
30
.
März
.
S.
eingeführten
erhöhten
Verzugszinssatzes
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
Berufungsgericht
gemeint
hat
Anfechtungsgegner
Härten
führen
kann
hat
Senat
entscheiden
.
eventuelle
Differenzierung
tatsächlich
bösgläubigen
Anfechtungsgegnern
übrigen
Schuldnern
wäre
Aufgabe
Gesetzgebers
.
-9-
.
Anschlussrevision
Klägers
ist
zulässig
vgl.
hat
Sache
teilweisen
Erfolg
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Insolvenzeröffnung
schulde
Anfechtungsgegner
§
Abs.
Satz
InsO
bezüglich
Kontokorrentbetrages
DM
Zinsen
ebenso
aaO
;
EWiR
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zeitraum
Insolvenzeröffnung
stehen
Kläger
Prozesszinsen
.
Zinspflicht
beginnt
§
Satz
erst
Fälligkeit
Rede
stehenden
Geldschuld
.
Rückgewähranspruch
wird
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
fällig
.
Anfechtungsrecht
setzt
tatbestandsmäßig
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
entsprechende
Anspruch
kann
nur
Insolvenzverwalter
geltend
gemacht
werden
vgl.
.
entsteht
Anfechtungsrecht
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
337
;
;
.
Zugleich
wird
Rückgewähranspruch
fällig
neuerem
Verständnis
Insolvenzanfechtung
gesonderten
Erklärung
bedarf
.
11
.
Dezember
ZR
.
Urteil
23
.
März
IX
ZR
nähere
Begründung
vertretenen
Auffassung
Zinsanspruch
entstehe
Vornahme
Rechtshandlung
hält
Senat
.
geltend
gemachte
Zinsanspruch
kann
aber
Gesichtspunkt
gezogener
Nutzungen
§
Abs.
begründet
sein
Beklagte
vorgenannten
Zeitraum
Rückgewährbetrag
höhere
Zinsen
erzielt
hat
eingeräumt
wurde
%
.
Anknüpfung
Anfechtungsrechts
Erfüllung
tatbestandlichen
Voraussetzungen
jeweiligen
Anfechtungsnorm
führt
Nutzungen
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
§
Abs.
§
Zeitpunkt
Vornahme
anfechtbaren
Rechtshandlung
zurückzugewähren
sind
vgl.
.
22
.
September
ZR
;
HK-InsO/Kreft
.
;
§
.
18
;
HambKInsO/Rogge
§
.
;
aaO
.
Rn
.
.
Anfechtungsgegner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Rückgewährbetrag
gezogenen
Zinsen
verbleiben
sollen
lässt
verfahrenseigenen
Hauptzweck
optimalen
gemeinschaftlichen
Gläubigerbefriedigung
vereinbaren
.
Auch
Beklagte
ist
ausgegangen
Rückgewährverpflichtung
Verfahrenseröffnung
gezogenen
Zinsen
erstreckt
.
Frage
Beklagte
bezüglich
Rückgewährbetrages
höhere
Zinsen
erzielt
hat
eingeräumt
wurde
hat
Kläger
Berufungsinstanz
zusätzlichen
Zeugenbeweis
angeboten
.
Beweisantritt
gegenbeweislichen
Anträge
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
noch
entschieden
.
Gleiches
gilt
Frage
geltend
gemachte
Anspruch
Berufungsbegründung
angeführten
Gesichtspunkt
schuldhaft
gezogener
Nutzungen
§
Abs.
begründet
ist
.
Verfahren
ist
halb
Umfang
noch
entscheidungsreif
unterliegt
Zurückverweisung
.
2
.
Anschlussrevision
Berufungsgericht
zuerkannten
Hauptbetrages
weiterhin
Verzinsung
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
begehrt
erweist
Rechtsmittel
unbegründet
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Zinseszinsverbot
§
sind
zutreffend
.
Berufungsgericht
ausgesprochene
Verzicht
Wiederholung
Beweisaufnahme
Punkt
hat
weiterhin
Bestand
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
somit
zuerkannten
Hauptbetrages
nebst
hieraus
geltend
gemachter
Zinsen
aufzuheben
Abs.
.
Sache
ist
Umfang
Prüfung
angeführten
Beweisantritte
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.03.2004