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8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Feststellung
titulierten
Forderung
Insolvenztabelle
setzt
Vorlage
Originaltitels
Prüfungstermin
noch
Feststellungsrechtsstreit
.
.
1
.
Dezember
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
52
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Feststellung
Forderungen
Klägers
Insolvenztabelle
.
Kläger
ließ
28
.
Februar
Vergütung
Prozessbevollmächtigter
S.
.
:
Schuldner
Höhe
DM
Zinsen
gerichtlich
festsetzen
versuchte
hieraus
mehrfach
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
21
.
August
vollstrecken
.
meldete
Forderung
Vollstreckungskosten
Tabelle
folgenden
Rechtsstreit
lediglich
unbeglaubigte
Fotokopien
vollstreckbaren
Ausfertigung
Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
Gebührenrechnungen
beifügte
.
beklagte
Insolvenzverwalterin
bestritt
Prüfungsverfahren
Forderungen
Vollstreckungstitel
sonstigen
Unterlagen
Original
vorlagen
.
Amtsgericht
hat
angemeldeten
Forderungen
Ausnahme
Teils
Zinsen
Tabelle
festgestellt
.
zugelassene
Berufung
Beklagten
blieb
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Amtsgericht
hat
ausgeführt
klägerischen
Forderungen
seien
substantiierten
Bestreitens
beweisbedürftig
gewesen
.
Vorschriften
Insolvenzordnung
insbesondere
§
Abs.
Satz
InsO
folge
Verpflichtung
Vorlage
Originalurkunden
.
Berufungsgericht
hat
Ausführungen
berufen
ergänzt
Gläubiger
solle
zwar
Beendigung
Insolvenzverfahrens
anderen
Titel
Tabelleneintragung
Händen
haben
.
sei
§
Abs.
Satz
InsO
ursprünglichen
Titel
Feststellung
Tabelle
vermerken
.
Insolvenzgericht
Sorge
trage
klägerische
Titel
Vermerk
erhalte
berühre
jedoch
Feststellungsrechtsstreit
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Inhalt
Berufungsurteils
genügt
Auffassung
Revision
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
.
enthält
Urteil
Tatbestands
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
.
Verweisung
erstreckt
zweiter
Instanz
gestellten
Berufungsantrag
.
Berufungsurteil
wörtliche
Wiedergabe
Antrags
verzichtet
muss
wenigstens
erkennen
lassen
Berufungskläger
Rechtsmittel
erstrebt
hat
vgl.
;
.
11
.
März
.
Mindestanforderungen
genügt
Berufungsurteil
gerade
noch
.
Ausführungen
Ziffer
Urteils
wird
hinreichend
deutlich
Beklagte
Aufhebung
Ersturteils
insgesamt
Abweisung
beantragten
Feststellung
Tabelle
Vorlage
Originalurkunden
begehrt
hat
.
Unklarheit
Beklagte
erstinstanzliche
Urteil
vollem
Umfang
nur
beschränkt
angegriffen
hat
besteht
hier
.
Auch
neuer
Sachvortrag
ist
Parteien
Berufung
eingeführt
worden
so
insoweit
Bezugnahme
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
ausreichte
.
2
.
Auffassung
Revision
Feststellung
titulierten
Forderung
Insolvenztabelle
setze
notwendig
Vorlage
Originaltitels
Prüfungsverfahren
Feststellungsrechtsstreit
findet
Insolvenzordnung
noch
Zivilprozessordnung
Stütze
.
§
Abs.
Satz
InsO
sollen
schriftlichen
Anmeldung
Urkunden
Forderung
ergibt
"
Abdruck
"
beigefügt
werden
.
soll
Insolvenzverwalter
übrigen
Insolvenzgläubigern
§
Abs.
InsO
Feststellung
Forderung
Tabelle
widersprechen
können
Prüfung
ermöglichen
.
Vorlage
Originalen
verlangt
Gesetz
Verfahrensstadium
.
Selbst
Anmeldung
gar
Belege
beigefügt
werden
berührt
Wirksamkeit
.
Gläubiger
muss
Vorgehen
nur
rechnen
Insolvenzverwalter
andere
Insolvenzgläubiger
Forderung
bestreiten
vgl.
.
;
Braun/Kießner
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
28
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
InsO
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Wechseln
sonstigen
Schuldurkunden
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
Insolvenzgerichts
Feststellung
zugrunde
liegenden
Forderung
Insolvenztabelle
vermerken
.
Teil
Literatur
meint
Gläubiger
Forderung
Vollstreckungstitel
existiert
Wechsel
sonstige
Schuldurkunde
ausgestellt
ist
spätestens
Prüfungstermin
Originalurkunde
einreichen
muss
vgl.
HK-InsO/Irschlinger
§
.
4a
;
FKInsO/Kießner
§
.
20
;
Merkle
Rpfleger
.
Auffassung
ist
unrichtig
.
Legt
Gläubiger
Originalurkunden
muss
angemeldete
Forderung
dennoch
Insolvenzgericht
§
Abs.
Satz
InsO
Tabelle
festgestellt
werden
anderer
Insolvenzgläubiger
Insolvenzverwalter
Widerspruch
erhebt
.
Abs.
Satz
InsO
ändert
.
Vorschrift
dient
erster
Linie
Interessen
anmeldenden
Gläubigers
.
Ebenso
Wortlaut
identische
frühere
§
Abs.
Satz
soll
Übertragung
verbriefter
Forderungen
erleichtern
vgl.
Motive
Konkursordnung
S.
;
8
.
Aufl
.
.
2
;
aaO
.
.
Zessionar
hat
Vermerks
Gewissheit
Forderung
bestritten
ist
Verteilung
teilnimmt
.
kann
unmittelbar
Urkunde
ersehen
Forderung
nur
Quote
bezahlt
wird
.
soll
§
Abs.
Satz
InsO
zwar
auch
vermeiden
Gläubiger
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Antrag
hin
vollstreckbare
Ausfertigung
erteilt
wird
Abs.
Satz
InsO
zugleich
weitere
Urkunden
verfügt
Verteilungsverfahren
befriedigten
Forderung
wieder
Einzelzwangsvollstreckung
betreiben
könnte
vgl.
FK-InsO/Kießner
§
.
.
Auch
Gesetzeszweck
rechtfertigt
Feststellung
unbestrittenen
Forderung
Vorlage
Originaltitels
abhängig
machen
.
Doppeltitulierung
kann
vermieden
werden
Insolvenzgericht
Feststellungsvermerk
bereits
Anschluss
angebracht
werden
kann
spätere
Erteilung
vollstreckbaren
Tabellenauszugs
Vorlage
Originalurkunde
Entwertung
abhängig
macht
.
entspricht
auch
Praxis
Teils
Insolvenzgerichte
vgl.
Kaiser/Crämer
.
Selbst
unterbleibt
Gläubiger
früheren
Titel
Vollstreckung
betreibt
deckungsgleichen
Anspruch
vollstreckbarer
Tabellenauszug
vorliegt
kann
Schuldner
hiergegen
noch
jeweils
statthaften
Rechtsbehelf
wehren
vgl.
etwa
MünchKomm-InsO/Hintzen
§
.
.
Insolvenzrechtlich
ist
Vorlage
Originalurkunden
mithin
zwingende
Voraussetzung
Feststellung
Tabelle
.
Verweigert
Gläubiger
Vorlage
Originals
kann
zwar
Widerspruch
Insolvenzverwalters
provozieren
zutreffend
aaO
.
.
Allein
Berufung
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Widerspruch
nachfolgenden
Feststellungsprozess
§
InsO
genannten
Gründen
allerdings
Erfolg
haben
.
Auch
zivilprozessual
ist
Feststellung
titulierten
Forderung
Insolvenztabelle
Klageverfahren
§
InsO
notwendig
Vorlage
Originaltitels
abhängig
.
Forderungsnachweis
kann
Feststellungsrechtsstreit
nur
Wege
Urkundsbeweises
Zivilprozessordnung
zulässigen
Beweismitteln
geführt
werden
.
§
§
genügt
Übrigen
öffentlichen
Urkunden
Vollstreckungstitel
gehören
Vorlage
öffentlich
beglaubigten
Abschrift
Gericht
besonderem
Vorlage
Urschrift
anordnet
.
3
.
Angriffe
Revision
Annahme
Amtsgerichts
streitgegenständlichen
Forderungen
seien
substantiierten
Bestreitens
zugestanden
beweisbedürftig
bleiben
Erfolg
.
Vorinstanzen
haben
angenommen
Kläger
§
Abs.
InsO
Betreibungslast
tragen
dementsprechend
auch
Bestand
bestrittenen
Forderung
beweisen
hatte
.
entspricht
überwiegend
vertretenen
Rechtsauffassung
gemäß
§
Abs.
InsO
stets
Gläubiger
liegt
Insolvenzverwalter
vollstreckbaren
Forderung
Vorlage
Originaltitels
Prüfungsverfahren
widerspricht
vgl.
MünchKomm-InsO/Schumacher
§
.
26
;
Frege/Keller/Riedel
Insolvenzrecht
.
Aufl
.
.
;
ebenso
Konkursordnung
68
;
Kuhn/Uhlenbruck
aaO
.
;
.
FK-InsO/Kießner
aaO
.
.
Kläger
ist
Last
gerecht
geworden
.
Vorinstanzen
haben
Behauptung
Klägers
ständlichen
Forderungen
stünden
Recht
§
Abs.
zugestanden
angesehen
.
Erhebung
angebotenen
Beweise
bedurfte
.
Macht
Insolvenzverwalter
Nichtvorlage
Prüfungsverfahren
Widerspruchsrecht
Gebrauch
muss
nachfolgenden
Feststellungsrechtsstreit
geltend
gemachten
Forderungen
Klägers
Sache
auseinandersetzen
.
Einlassungsobliegenheit
gelten
allgemeinen
Grundsätze
.
Vorgänge
unterrichtete
Insolvenzverwalter
muss
Geschäftsunterlagen
sichten
notfalls
befragen
.
Erst
Erkundigungen
Aufschluss
erbracht
haben
darf
Insolvenzverwalter
Darlegung
Umstandes
Forderung
§
Abs.
pauschal
Nichtwissen
erklären
.
Ansonsten
muss
Bestand
Tabelle
eingeklagten
Forderung
konkret
gewonnenen
Erkenntnisse
bestreiten
.
Beklagte
ist
Vorlage
konkret
bezeichneten
Forderungen
lediglich
Hinweis
Fehlen
Originale
Titel
Belegen
Vollstreckungskosten
entgegengetreten
.
hat
-9-
Bestand
angemeldeten
Forderungen
rechtserheblicher
Weise
bestritten
§
Abs.
.
Dr.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
01.04.2004