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2026 lines
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NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
Abs.
Abs.
notariellen
Betreuung
Vorwegnahme
Erbfolge
.
Urteil
6
Juli
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Mai
Richter
Dr.
Kreft
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
10
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
3
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
beklagten
Notar
Schadensersatz
Amtspflichtverletzungen
.
1
.
März
kamen
Mutter
Klägers
Kinder
Gegenwart
Beklagten
Vermögen
Mutter
bestehend
bebauten
Grundstücken
Ackerland
Bargeld
Vorwegnahme
Erbfolge
Kindern
gleichen
Teilen
übertragen
;
zumindest
Kinder
bebauten
Grundstücke
erwarben
sollten
Ausgleichszahlungen
erbringen
.
15
.
April
beurkundete
Beklagte
"
Vollmacht
"
Mutter
Klägers
u.a.
lautet
:
"
erteile
Erben
Sohn
Vollmacht
nachstehenden
Grundbesitz
erwerben
verkaufen
aufzulassen
Erklärungen
Notar
Gericht
Behörden
abzugeben
Umschreibung
Kaufgegenstandes
Erwerber
erforderlich
sind
insbesondere
auch
Dritte
Geschwister
sonstige
Personen
übertragen
.
Bevollmächtigte
ist
berechtigt
Untervollmacht
erteilen
.
schenkungsweisen
Veräußerung
berechtigt
Vollmacht
.
Bevollmächtigte
wird
einschränkenden
Bestimmungen
befreit
.
"
13
.
August
beurkundete
Beklagte
"
Schenkungsvertrag
"
Mutter
Klägers
vertreten
Bruder
Vollmacht
15
.
April
Kläger
ebenfalls
vertreten
Bruder
Ackerland
schenkweise
Eigentum
übertrug
.
Vertrag
heißt
u.a.
:
"
Notar
wird
beauftragt
Vertrag
erforderlichen
Genehmigungen
einzuholen
Urkunde
durchzuführen
.
"
Kläger
genehmigte
Vertrag
19
.
Oktober
.
Mutter
Klägers
fortan
auch
:
Erblasserin
Witwe
verstarb
23
.
Januar
.
wurde
Kinder
gleichen
Teilen
beerbt
.
Genehmigung
Vertrages
13
.
August
Grundstücksverkehrsordnung
wurde
28
Juli
erteilt
.
August
teilte
Grundbuchamt
Beklagten
Grundbucheintragung
Klägers
Vertrage
stehe
Erblasserin
erteilte
Vollmacht
schenkweisen
Veräußerung
berechtige
.
unterrichtete
Beklagte
Schreiben
2
.
September
Bruder
Klägers
Vertragsschluß
vertreten
hatte
.
Miterben
verweigerten
Genehmigung
Vertrages
.
Klage
Schadensersatz
Höhe
DM
Zinsen
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Abs.
Satz
;
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
wird
Gebrauch
gemacht
.
Amtshaftungsanspruch
beklagten
Notar
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
gemäß
§
§
Abs.
VONot
.
V.m
.
§
beurteilen
vgl.
.
15
.
Januar
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Amtspflichtverletzung
beklagten
Notars
unterstellt
Zusammenhang
Berufungsurteils
Kläger
Vorinstanzen
geltend
gemachte
Fehler
Beklagten
Beurkundung
Schenkungsvertrages
13
.
August
bezieht
.
Klagevortrag
Revisionsverfahren
tatrichterlicher
Feststellungen
auszugehen
ist
hat
Beklagte
Kläger
obliegende
Amtspflicht
fahrlässig
verletzt
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
hat
Vollmacht
Mutter
Klägers
15
.
April
Einschränkung
beurkundet
schenkweisen
Veräußerung
Grundeigentum
berechtigt
Behauptung
Klägers
1
.
März
Anregung
Beklagten
unentgeltliche
Übertragung
Ackerlandes
Kläger
vereinbart
worden
war
§
.
hat
Beklagte
Schenkungsvertrag
13
.
Mutter
Klägers
genehmigen
lassen
Beklagte
Urkunde
gestützten
Klagevortrag
übernommen
hatte
.
2
.
Revision
rügt
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
fehle
haftungsausfüllenden
Kausalität
Kläger
habe
"
eventuellen
Anspruch
Grunde
nach
Fall
Höhe
schlüssig
dargetan
"
.
Kläger
Miterbe
geworden
sei
habe
Schaden
Umfang
gesamten
Nachlasses
darlegen
müssen
;
habe
versäumt
.
Vereinbarung
Miterben
Auseinandersetzung
Nachlasses
habe
Kausalverlauf
unterbrochen
.
haftungsausfüllenden
Ursachenzusammenhang
Amtspflichtverletzung
Beklagten
geltend
gemachten
Schaden
ist
festzustellen
geschehen
wäre
Beklagte
pflichtgerecht
verhalten
hätte
Vermögenslage
Klägers
dann
wäre
;
hat
Kläger
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
beweisen
vgl.
.
19
.
Oktober
ZR
31
;
21
November
ZR
.
Regeln
Beweises
ersten
Anscheins
vgl.
.
27
.
Mai
ist
Lebenserfahrung
auszugehen
Richtigkeit
Klagevortrags
unterstellt
Erblasserin
Verwirklichung
Absicht
Einvernehmen
Kindern
Kläger
Grundstücke
Ausgleichszahlung
übertragen
entsprechender
Belehrung
Beklagten
Vollmachtsurkunde
auch
Schenkung
erstreckt
Schenkungsvertrag
Anfrage
Beklagten
genehmigt
hätte
.
Dann
wäre
Kläger
Eigentümer
Grundstücke
Grundbuch
eingetragen
worden
Vertrag
19
.
Oktober
zugestimmt
hatte
Genehmigung
Grundstücksverkehrsordnung
erteilt
worden
war
.
Miterben
hätten
Vertrag
Tode
Erblasserin
erfüllen
müssen
.
Kläger
hat
Ansicht
Berufungsgerichts
schlüssig
dargelegt
geltend
gemachten
Amtspflichtverletzungen
Beklagten
Zusammenhang
Schenkungsvertrag
erstattungsfähigen
Schaden
erlitten
hat
.
Geschädigter
soll
Wege
Schadensersatzes
mehr
erhalten
dasjenige
materiellen
Rechtslage
hätte
verlangen
können
;
Verlust
tatsächlichen
rechtlichen
Position
Anspruch
hat
ist
grundsätzlich
ersatzfähiger
Nachteil
m.w
.
.
Wirksamkeit
lebzeitiger
Verfügungen
Erblasserin
Vermögen
stand
gemeinschaftliche
Testament
Erblasserin
8
.
April
verstorbenen
Ehemannes
28
November
.
Berufungsgericht
hat
Testament
Begründung
gewertet
Erblasserin
Kinder
Nacherben
sein
sollten
.
fehlende
Auslegung
kann
Senat
nachholen
.
gemeinschaftliche
Testament
ist
auszulegen
Überlebende
Erbe
Verstorbenen
gemeinsamen
Kinder
Schlußerben
gleichen
Anteilen
werden
sollten
.
Eheleute
haben
letztwilligen
Verfügung
beiderseitige
Vermögen
Einheit
angesehen
;
sollte
grundsätzlich
Tode
Längerlebenden
Gesamtnachlaß
Kinder
übergehen
vgl.
;
;
BayObLGZ
.
testamentarische
Wiederverheiratungsklausel
ist
gegenstandslos
geblieben
beeinträchtigte
Rechtsstellung
Witwe
vgl.
.
Je
Erbrecht
Bürgerlichen
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Zivilgesetzbuches
ehemaligen
Deutschen
Demokratischen
Republik
anzuwenden
ist
vgl.
§
Abs.
§
;
Art
.
§
;
;
;
26
;
59
.
Aufl
.
Einl
.
;
Art
.
§
jeweils
.
;
:
3
.
Aufl
.
Erbrecht
Einleitung
.
;
;
Art
.
.
war
Witwe
unterschiedlicher
Weise
wechselbezüglichen
Verfügungen
Sinne
§
Abs.
Tode
gebunden
.
§
Abs.
konnte
Nachlaß
Rechtsgeschäft
Lebenden
frei
verfügen
.
Anwendung
Bürgerlichen
stand
Erbvertrag
gebundenen
Erblasser
grundsätzlich
ebenfalls
freies
Verfügungsrecht
Lebenden
konnte
Mißbrauch
Verfügungsrechts
betroffener
Schlußerbe
Ausgleichsanspruch
entsprechender
Anwendung
§
erlangen
.
;
vgl.
.
12
.
Oktober
IVa
FamRZ
;
21
.
Juni
IVa
;
;
Kuchinke
;
.
Voraussetzungen
Mißbrauchs
Streitfall
dargetan
sind
kann
Frage
Recht
Anwendung
findet
gegenwärtigen
Zeitpunkt
beruhen
.
Vielmehr
ist
auszugehen
Kinder
-9-
Pflichtteilsstrafklausel
Testaments
verstoßen
haben
Rechtsordnungen
Schlußerben
Mutter
hinterlassene
Vermögen
gleichen
Anteilen
erwarben
§
;
§
Abs.
.
Kläger
ist
Vorbringen
behaupteten
Beurkundungsfehler
Beklagten
geschädigt
worden
.
Grundstücke
Kläger
schenkweise
übereignet
werden
sollten
hatten
Behauptung
Wert
insgesamt
DM
.
hat
Kläger
Vortrag
Auseinandersetzung
Nachlasses
nur
Anteil
Grundstücken
behaupteten
Grundstückswert
DM
entspricht
DM
erhalten
.
ergibt
Beurkundungsfehler
Beklagten
Vermögensverlust
Klägers
Höhe
DM
.
ändert
Vereinbarung
Witwe
Kinder
1
.
März
Vorwegnahme
Erbfolge
vgl.
;
.
1
.
Februar
;
aaO
Einleitung
§
Wirksamkeit
möglicherweise
Ausgleichungspflicht
Miterben
Folge
gehabt
hätte
vgl.
§
§
Abs.
;
.
Vereinbarung
war
unwirksam
;
hätte
notariellen
Beurkundung
bedurft
Verpflichtung
Übertragung
Erwerb
Grundstücken
enthielt
§
.
dargelegte
Schaden
kann
Ansicht
Revisionserwiderung
Beklagten
behoben
werden
Kläger
Miterben
Genehmigung
Schenkungsvertrages
verweigert
haben
stimmung
verklagt
.
Revisionserwiderung
meint
Vertrag
sei
wirksam
gewesen
Erblasserin
Vollmachtsurkunde
Vertreter
Vertragspartner
schenkweisen
Übertragung
Ackerlandes
Kläger
Rahmen
Vereinbarung
1
.
März
bevollmächtigt
habe
Vollmacht
§
Abs.
formfrei
wirksam
gewesen
sei
.
Absicht
Erblasserin
Erbfolge
vorwegzunehmen
Kläger
Behauptung
Ackerland
schenken
kann
zwingend
Vollmacht
geschlossen
werden
Erblasserin
15
.
April
Vollmacht
beurkunden
ließ
schenkweisen
Übertragung
berechtigte
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
vorgetragen
Erblasserin
habe
Vollmacht
Schenkung
Grundstücken
erteilen
wollen
.
Schaden
Klägers
entfällt
Vorbringen
auch
Ausgleichsanspruchs
Miterben
§
§
Abs.
.
Kläger
hat
behauptet
Erblasserin
habe
Zuwendung
Hausgrundstücke
Kinder
rechtswirksame
Ausgleichung
angeordnet
Vermögensverlust
wettmache
vgl.
:
aaO
§
Rdn
.
.
Zustimmung
Klägers
Auseinandersetzung
Nachlasses
hat
Klagevortrag
Ursachenzusammenhang
behaupteten
Amtspflichtverletzungen
Beklagten
geltend
gemachten
Schaden
Klägers
Ansicht
Berufungsgerichts
unterbrochen
.
Kläger
hat
behauptet
Miterben
hätten
Januar
Vertrag
Auseinandersetzung
Nachlasses
geschlossen
Miterben
möglichst
gleiche
Anteile
verschaffen
.
sei
Nachlaß
Miterben
Ausnahme
Geschwister
bebaute
Grundstücke
Erblasserin
erworben
haben
so
verteilt
worden
bedachten
Miterben
jeweils
Vertrag
13
.
August
bezeichneten
Grundstücke
bestimmte
Geldbeträge
erhalten
hätten
.
Vertrag
nichtig
ist
gemäß
§
Satz
beurkundet
worden
ist
§
;
vgl.
.
14
.
Dezember
hat
Kläger
Auseinandersetzung
Miterben
Recht
Erbenstellung
aufgegeben
so
schon
Grunde
haftungsrechtliche
Ursachenzusammenhang
behaupteten
Amtspflichtverletzungen
geltend
gemachten
Schaden
erhalten
geblieben
ist
.
ist
jedoch
auch
dann
Fall
Vertrag
§
Satz
geheilt
sonstige
Weise
unumkehrbar
vollzogen
worden
ist
.
Kläger
hat
einvernehmlichen
Auseinandersetzung
zugestimmt
Behauptung
Testament
Eltern
gleiche
Beteiligung
Miterben
dargelegten
Gesamtwert
Nachlasses
angestrebt
hat
.
Vorbringen
Klägers
gehörten
Nachlaß
Mutter
Wert
Ackerlandes
Höhe
DM
"
Barvermögen
"
insgesamt
DM
Ausgleichszahlungen
Geschwister
Verträge
Erblasserin
Grundstücke
erworben
hatten
.
Schwester
Klägers
Lebzeiten
Mutter
übereignete
Grundstück
Behauptung
Klägers
Wert
DM
haben
soll
gehörte
Nachlaß
.
Grundstück
Erblasserin
Bruder
Klägers
übertragen
hat
ebenfalls
Wert
haben
soll
fiel
wirtschaftlich
ebenfalls
mehr
Nachlaß
vertragliche
Verpflichtung
Erblasserin
Miterben
erfüllen
war
.
Kläger
durfte
herausgefordert
fühlen
Klärung
verworrenen
Vorbringen
Amtspflichtverletzungen
Beklagten
hervorgerufenen
Rechtslage
Auseinandersetzung
Nachlasses
gleiche
Beteiligung
Miterben
Nachlaß
anstrebte
zuzustimmen
.
bestand
rechtfertigender
Anlaß
einvernehmliche
Auseinandersetzung
Erbteilungsrechtsstreit
vorbeugte
so
Vorgehen
Klägers
ungewöhnliche
Reaktion
behaupteten
Amtspflichtverletzungen
Beklagten
war
vgl.
.
10
.
Mai
.
geltend
gemachte
Schaden
ist
ausgehend
Vorbringen
Klägers
Beklagten
haftungsrechtlich
zuzurechnen
.
liegt
Lebenserfahrung
Schenkung
Grundstücken
Beurkundungsfehlers
Notars
unwirksam
ist
Tode
Erben
genehmigt
wird
Beschenkten
Zuwendung
entgeht
.
adäquate
Schadensfolge
fällt
wertender
Betrachtung
Schutzbereich
verletzten
Amtspflicht
auch
Durchführung
Schenkungsvertrages
abzielte
vgl.
.
8
Juli
insoweit
abgedruckt
;
11
Juli
.
II
.
angefochtene
Urteil
ist
anderen
Grund
richtig
.
Vielmehr
sind
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
.
1
.
Kläger
hat
bisher
geltend
gemachten
fahrlässigen
Amtspflichtverletzungen
Beklagten
Zusammenhang
Beurkundung
Vollmacht
15
.
April
Schenkungsvertrages
13
.
Beweisantritt
schlüssig
dargelegt
bereits
ausgeführt
worden
ist
.
entsprechenden
Klagevortrag
ist
Beklagte
rechtserheblicher
Weise
entgegengetreten
.
schadensursächliche
Amtspflichtverletzung
Beklagten
entfällt
Vorbringen
Erblasserin
Vollmacht
Schenkung
Grundstücken
erteilen
wollte
Vertrag
13
.
August
inzwischen
eingetretener
Geschäftsunfähigkeit
mehr
genehmigen
konnte
vgl.
§
Nr.
§
Abs.
.
Kläger
hat
Amtspflichtverletzung
§
beweisen
vgl.
.
11
.
März
.
Sollte
insoweit
Schadensersatzanspruch
Klägers
ergeben
so
hat
Kläger
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
Tatsachenkreis
entsprungen
ist
Schadenshaftung
Notars
ergibt
begründete
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
;
vgl.
.
22
.
Juni
ZR
;
19
.
Oktober
ZR
.
Selbst
Kläger
Bruder
Vertragspartner
Abschluß
Schenkungsvertrages
vertreten
hat
Anspruch
zustehen
sollte
so
wäre
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
vorstehenden
Sinne
Vertreter
Schutzbereich
§
Abs.
Satz
einbezogen
war
Inanspruchnahme
Kläger
seinerseits
Rückgriffsanspruch
Beklagten
hätte
vgl.
26
;
.
10
.
Dezember
ZR
Abs.
Satz
Subsidiarität
.
Auch
Miterben
haften
Kläger
.
Vereinbarung
1
.
März
unwirksam
ist
waren
Miterben
verpflichtet
Schenkungsvertrag
genehmigen
.
Amtshaftungsanspruch
Klägers
Beklagten
wäre
auch
verjährt
§
Abs.
Satz
.
dreijährige
Verjährungsfrist
Anspruch
beginnt
erst
dann
Geschädigte
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
vgl.
;
.
24
.
Juni
;
2
Juli
.
Kläger
hat
geltend
gemachten
Amtspflichtverletzungen
Zusammenhang
Schenkungsvertrag
Schaden
erlitten
Mutter
23
.
Januar
verstarb
so
Beklagten
beurkundeten
Schenkungsvertrag
mehr
genehmigen
konnte
.
früherer
Schadenseintritt
ist
insoweit
anzunehmen
Kläger
bestrittenen
Behauptung
Beklagten
Erblasserin
sei
13
.
August
geschäftsunfähig
gewesen
;
Beklagte
Voraussetzungen
Verjährung
beweisen
hat
vgl.
.
30
.
Januar
hat
Beweis
Vorbringen
angetreten
.
Verschlechterung
Vermögens
Klägers
Todes
Erblasserin
ändert
rechtliche
Möglichkeit
Miterben
Schenkungsvertrag
hätten
genehmigen
können
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
Verweigerung
Genehmigung
Miterben
war
nur
unsicher
wertender
Betrachtung
bereits
eingetretene
Schaden
bestehenblieb
endgültig
wurde
vgl.
.
15
.
Oktober
;
17
.
Juni
ZR
.
Kläger
hat
Beweisantritt
behauptet
habe
Beurkundungsfehlern
erst
Bruder
erfahren
Schreiben
Beklagten
2
.
September
erhalten
gehabt
habe
.
ist
auszugehen
Beklagte
schlüssig
dargelegt
hat
Kläger
früheren
Zeitpunkt
Schaden
Urheber
erfahren
hat
.
Selbst
Kläger
Beklagte
geltend
gemacht
hat
Kenntnisstand
Bruders
zurechnen
lassen
müßte
so
hat
auch
erst
Schreiben
Beklagten
2
.
September
entsprechende
Kenntnis
erlangt
.
ist
Verjährung
Zustellung
Amtshaftungsklage
30
.
Oktober
rechtzeitig
unterbrochen
worden
§
Abs.
Abs.
.
Sollte
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beurkundungsfehlers
Grunde
nach
ergeben
so
wird
Berufungsgericht
gemäß
§
festzustellen
haben
Kläger
geltend
gemachten
Amtspflichtverletzungen
dargelegten
Schaden
erlitten
hat
;
auch
insoweit
ist
Beklagte
Klagevortrag
entgegengetreten
.
2
.
erster
Linie
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
bisher
unberücksichtigten
Vortrag
Klägers
gesamter
Schadensersatzanspruch
gerechtfertigt
ist
.
Kläger
hat
Beweisantritt
vorgebracht
beklagte
Notar
habe
übernommen
Erblasserin
Kindern
1
.
März
vereinbarte
Vorwegnahme
Erbfolge
geeignete
rechtliche
Form
bringen
entsprechende
Verträge
vorzubereiten
Vollzug
sorgen
.
Richtigkeit
Vorbringens
Beklagte
bisher
widersprochen
hat
hat
umfassende
Rechtsbetreuung
§
Abs.
übernommen
.
Aufgabe
hat
dann
bestanden
auftragsgerechte
zuverlässige
Rechtsgestaltung
sorgen
;
gilt
sinngemäß
vgl.
.
5
November
.
Betreuungstätigkeit
folgenden
Amtspflichten
hat
Beklagte
vorliegenden
Streitstand
fahrlässig
verletzt
.
hat
Beteiligten
hingewiesen
Vereinbarung
1
.
März
notariellen
Beurkundung
§
bedurfte
.
hat
Beteiligten
erbrechtliche
Tragweite
Vorhabens
insbesondere
Art
Umfang
Ausgleichspflicht
Miterben
belehrt
§
Abs.
;
vgl.
.
Vorinstanzen
Vorbringen
Klägers
bisher
rechtlichen
Gesichtspunkt
erörtert
worden
ist
ist
Parteien
Gelegenheit
geben
äußern
.
Sollte
Klagevortrag
Sinne
verstehen
sein
richtig
herausstellen
so
ist
Regeln
Anscheinsbeweises
auszugehen
Beteiligten
pflichtgemäßer
Belehrung
Beklagten
Vereinbarung
1
.
März
hätten
beurkunden
lassen
Art
Höhe
Ausgleichsleistungen
Miterben
sachgerecht
festgelegt
hätten
.
Allein
Verhalten
wäre
Zweck
Inhalt
Vereinbarung
dienlich
gewesen
.
Kläger
hat
schlüssig
dargelegt
Verletzung
Betreuungspflicht
Beklagten
Schaden
Höhe
Klageanspruchs
entstanden
ist
.
sollte
Vereinbarung
1
.
März
Ackerland
Wert
DM
Zuzahlung
DM
erhalten
.
Tatsächlich
sind
Behauptung
anteiliger
Grundstückswert
DM
Bargeld
DM
zugesagten
Zahlung
DM
zugeflossen
.
Unterschiedsbetrag
entspricht
hauptsächlichen
Klagesumme
.
haftungsrechtliche
Ursachenzusammenhang
ist
Zustimmung
Klägers
Auseinandersetzung
Nachlasses
Januar
unterbrochen
worden
;
insoweit
wird
vorstehenden
Ausführungen
verwiesen
.
Verletzung
Betreuungspflicht
gemäß
§
Abs.
haftet
Beklagte
Kläger
Auftraggeber
war
primär
§
Abs.
Satz
.
Auch
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Betreuungspflicht
ist
verjährt
§
Abs.
Satz
.
Selbst
folgende
Schaden
schon
Nichtbeurkundung
Vereinbarung
1
.
März
eingetreten
sein
sollte
so
hat
Kläger
Kenntnis
Schaden
Urheber
frühestens
September
erlangt
so
Verjährung
Klageerhebung
Oktober
unterbrochen
wurde
.
Kreft
Zugehör
Wagenitz