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341 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
15
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
31
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
119.957,76
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Sache
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Gewährt
Empfänger
anfechtbaren
Leistung
Erlangte
so
lebt
Forderung
wieder
§
Abs.
InsO
.
Gleiches
gilt
Nebenund
Sicherungsrechte
Bundesgerichtshof
§
Vorgängervorschrift
§
InsO
wiederholt
entschieden
hat
.
24
.
Oktober
57
;
3
.
März
XI
.
Jedenfalls
hier
gegebenen
Fall
Dritten
gestellten
akzessorischen
Sicherheit
wird
ersichtlich
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Kommentarliteratur
Zweifel
gezogen
vgl.
etwa
;
2
.
Aufl
.
§
.
;
HK-InsO/Kreft
5
.
Aufl
.
§
.
3
;
Jaeger/Henckel
InsO
.
17
;
Ganter
Bankrecht-Handbuch
3
.
Aufl
.
.
500e
.
Rechtskraft
Urteils
Anfechtungsprozess
wirkt
Bürgen
.
folgt
unmittelbar
Gesetz
§
Abs.
.
Bürge
ist
Anfechtungsprozess
beteiligt
.
Bindungswirkung
Nachteil
Bürgen
kommt
nur
dann
Betracht
Streit
verkündet
worden
ist
.
§
Abs.
InsO
ergibt
Gegenteiliges
.
Umfang
Bürgenhaftung
richtet
§
§
§
Abs.
InsO.
Hauptschuld
besteht
nie
bestand
etwa
unanfechtbare
Erfüllung
erloschen
ist
ist
fehlenden
Rechtskrafterstreckung
Prozess
Gläubigers
Bürgen
neu
prüfen
.
Schließlich
ist
Zulassung
Revision
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
zwar
rechtzeitig
hingewiesen
Entscheidung
Rechtsstreits
abhing
Verrechnung
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
anfechtbar
war
.
jetzt
nachgeholte
Vortrag
ist
jedoch
unschlüssig
.
Hatte
Klägerin
Globalzession
Forderungen
Zeitraum
.
31
Juli
Geschäftskonto
eingezogen
worden
waren
unanfechtbares
Absonderungsrecht
erworben
§
Nr.
InsO
ist
auch
Einziehung
entstandene
AGB-Pfandrecht
unanfechtbar
;
Gleiches
gilt
dann
Verrechnung
31
Juli
vgl.
.
.
eingezogenen
Forderungen
entstanden
werthaltig
geworden
sind
hat
Klägerin
nach
vor
Angaben
gemacht
;
hat
auch
vorgetragen
Voraussetzungen
Anfechtungstatbestände
§
§
InsO
bereits
Zeitpunkt
erfüllt
waren
.
Kosten
Anfechtungsprozesses
haftet
Bürge
unabhängig
Vorliegen
Anfechtungsvoraussetzungen
vgl.
.
3
.
März
aaO
;
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung