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1.0 KiB

BESCHLUSS
19
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Durchführung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
März
Prozesskostenhilfe
gewähren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
ist
zurückzuweisen
Land
einzigem
Gläubiger
zuzumuten
ist
Kosten
hier
§
Abs.
ohnehin
beschränkt
außergerichtlichen
Auslagen
aufzubringen
§
Satz
Nr.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Erfordernis
Unzumutbarkeit
Kostenaufbringung
wirtschaftlich
Beteiligte
Rahmen
§
Satz
Nr.
auch
Steuerfiskus
gilt
.
24
.
März
XI
790
;
.
8
.
Februar
ZB
.
Vorliegend
ist
ferner
berücksichtigen
Insolvenzverfahren
nur
Gläubiger
beteiligt
ist
Forderung
unbestritten
ist
überwiegende
Teil
Klageforderung
erfolgreicher
Rechtsverfolgung
Gute
kommen
würde
.
ständen
kann
Unzumutbarkeit
Sinne
§
Satz
Nr.
angenommen
werden
vgl.
.
24
.
März
aaO
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
13.03.2006