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1.3 KiB

BESCHLUSS
24
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
24
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
hat
indessen
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Abschluß
Versteigerung
weist
Gerichtsvollzieher
gemäß
Meistbietenden
Eigentum
wirksam
gepfändeten
Sache
Weise
Erwerber
auch
schuldnerfremden
Sachen
unabhängig
gutem
Glauben
lastenfrei
neues
Eigentum
erlangt
.
gilt
auch
hier
Kläger
vorgetragenen
Fall
Ersteher
Kenntnis
fehlenden
Eigentum
Schuldners
hat
;
25
;
98
;
76
;
vgl.
auch
.
Eigentumszuweisung
Gerichtsvollzieher
ist
Verfügung
Wege
Zwangsvollstreckung
Sinne
§
Abs.
Satz
staatlicher
Hoheitsakt
20
.
folgt
weiter
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtmäßigen
Ablieferung
versteigerten
Sache
beruhende
Eigentumserwerb
Beklagten
anders
Fällen
§
sogleich
Wege
Schadensersatzes
gemäß
Abs.
wieder
rückgängig
gemacht
werden
kann
vgl.
;
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.