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242 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
27
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
27
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
§
Abs.
Satz
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
deckt
Zulassungsgrund
§
Abs.
Satz
.
1
.
Vorinstanzen
Berechnung
Anfechtungsfrist
ausgegangen
sind
Eintragungsantrag
notariellen
Urkunden
12
.
Januar
sei
Schuldner
gestellt
worden
so
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
AnfG
gegeben
seien
ist
willkürlich
zugleich
angenommen
worden
ist
dinglichen
Einigung
hätten
Schuldner
auch
Namen
Beklagten
gehandelt
.
handelte
notwendiger
Weise
zweiseitiges
Rechtsgeschäft
;
gegenüber
war
Antrag
einseitige
Verfahrenshandlung
.
2
.
Vorbringen
Beklagten
Schuldnern
angefochtenen
Hypothekenbestellung
verbliebene
Vermögen
sei
Zugriff
Klägerin
ausreichend
gewesen
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
fehle
ist
Berufungsgericht
Kenntnis
genommen
worden
Erwähnung
Tatbestand
ergibt
.
Berufungsgericht
hieraus
zutreffenden
rechtlichen
Schlüsse
gezogen
haben
sollte
handelt
lediglich
einfachen
Zulassung
Revision
rechtfertigenden
Rechtsfehler
.
Gehörsverstoß
liegt
auch
Berufungsgericht
Vorliegen
Bargeschäfts
verneint
hat
.
Wertpapierdarlehensvertrag
unwirksam
war
haben
Beklagten
Hypotheken
inkongruente
Deckung
erlangt
.
Vorbringen
Tatsacheninstanzen
waren
Darlehensgeber
Großeltern
Beklagten
Großeltern
vertretenen
Beklagten
.
Schließlich
beruht
auch
Annahme
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Gehörsverletzung
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Wertverhältnissen
Urteil
referiert
.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
ist
"
denklogisch
"
ausgeschlossen
angefochtenen
Rechtshandlung
Grunde
liegende
Gesamtgeschehen
nur
Absicherung
Bank
erhöht
Zugriffsmasse
übrigen
Gläubiger
indessen
verkürzt
hat
.
Benachteiligung
gerade
anfechtenden
Gläubigers
muss
Vorsatz
beziehen
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung