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1.6 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Kammergerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
geltend
gemachten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
Art
.
Abs.
GG
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
geltend
gemachte
Divergenz
liegt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Regressverfahren
selbständig
befinden
ist
Vorprozess
richtig
hätte
entschieden
werden
müssen
Urteil
15
November
ZR
.
9
;
8
.
Dezember
ZR
.
17
;
10
.
Mai
ZR
.
jeweils
.
materiellen
Gerechtigkeit
Vorrang
wirklichen
Kausalität
gebührt
kommt
Tatsachen
Vorprozess
mutmaßlich
festgestellt
worden
wären
Beweiserhebungen
Auffassung
Regressrichters
Aufklärung
Sachverhaltes
erforderlich
sind
Urteil
16
.
Juni
.
Beklagte
Vorprozess
Abschluss
Vergleichs
auch
Landessozialgericht
noch
Vergleichsberuf
hätte
benennen
können
durfte
Berufungsgericht
Verweisungsberuf
Tagespförtnerin
Entscheidung
berücksichtigen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
23.01.2013