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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Grundsatz
Beweislastregeln
Ausgangsrechtsstreits
auch
Regreßprozeß
anzuwenden
sind
kann
auch
Lasten
Mandanten
auswirken
Frage
Mandant
Steuerschaden
noch
rechtzeitig
Rechtsbehelf
hätte
abwenden
können
Zeitpunkt
Zugangs
Steuerbescheids
abhängt
.
Urteil
3
.
Mai
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Januar
aufgehoben
Berufungsgericht
Sache
Betrages
DM
%
Zinsen
16
.
Januar
Landgericht
zurückverwiesen
hat
.
Insoweit
wird
Berufung
Beklagten
Teilurteil
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Oktober
zurückgewiesen
.
übrigen
wird
Revision
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Landgericht
entscheiden
.
Tatbestand
Beklagte
betreute
Steuerberater
Kläger
Rechtsstreits
verstorbene
allein
beerbte
Ehefrau
folgenden
ist
nur
noch
"
Kläger
"
Rede
steuerlichen
Angelegenheiten
.
Kläger
war
Gesellschafter
W.
OHG
GmbH
Co.
beteiligt
.
zuletzt
genannten
Gesellschaft
hatte
schon
Beginn
Vertragsverhältnisses
Beklagten
steuerlichen
Gründen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gegründet
OHG-Anteil
Innenverhältnis
Form
Unterbeteiligung
übertrug
.
16
November
erließ
Außenprüfung
zuständige
Betriebsfinanzamt
Jahre
geänderte
Bescheide
gesonderte
einheitliche
Feststellung
OHG
BGB-Gesellschaft
.
Bescheiden
wurde
Kläger
Gewinn
OHG
vollem
Umfang
zugerechnet
Folge
hatte
Grundlage
Feststellungsbescheide
Wohnsitzfinanzamt
erlassenen
kommensteuerbescheiden
26
.
Januar
Einkünften
Klägers
Gewerbebetrieb
doppelt
angesetzt
wurde
.
hiergegen
eingelegten
Einsprüche
Beklagte
begründete
wies
Finanzamt
.
Klage
nunmehr
beauftragte
Steuerberater
Finanzamt
erhob
nahmen
Kläger
Ehefrau
Ergebnisses
dort
6
.
Juni
durchgeführten
mündlichen
Verhandlung
.
Kläger
nimmt
Beklagten
hoch
festgesetzten
Steuern
Schadensersatz
Anspruch
.
hat
zunächst
erster
Linie
Zahlung
198.308,37
DM
verlangt
.
war
reine
Steuerschaden
Betrag
DM
DM
Einkommensteuer
DM
Kirchensteuer
enthalten
.
erkennende
Senat
hat
ersten
Revisionsverfahren
Urteil
20
.
Juni
ZR
Klageantrag
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Sache
Entscheidung
Anspruchshöhe
Landgericht
zurückverwiesen
.
weiteren
Verlauf
Rechtsstreits
hat
Kläger
Klage
erhöht
Zahlung
insgesamt
DM
nebst
Teil
Hauptforderung
geltend
gemachter
Zinsen
verlangt
;
entfallen
DM
Steuerschaden
DM
Einkommensteuer
DM
Kirchensteuer
.
DM
hat
Landgericht
Teilurteil
Kläger
zugesprochen
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
richtet
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Betrages
DM
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
.
übrigen
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
Berufungsgericht
hält
Teilurteil
Landgerichts
unzulässig
Beklagte
Recht
Einwand
Mitverschuldens
erhoben
habe
.
Kläger
sei
zuzurechnen
so
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
jetziger
Steuerberater
Antrag
§
Abs.
AO
Änderung
Einkommensteuerbescheide
gestellt
habe
.
Einwand
letzung
Schadensminderungspflicht
könne
Beklagte
auch
noch
Betragsverfahren
erheben
.
Einwand
gesamten
Klageanspruch
betreffe
bestehe
Erlaß
Teilurteils
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
.
1
.
Gefahr
besteht
indessen
schon
Verfahren
Klagegrund
erhobenen
Anspruch
geht
.
Umfang
steht
Urteil
erkennenden
Senats
20
.
Juni
bindend
Kläger
entstandene
Schaden
Grunde
vollem
Umfang
ersetzen
ist
.
Entscheidung
Frage
Schadensersatzanspruch
mitwirkendes
Verschulden
Geschädigten
gemindert
ist
kann
zwar
grundsätzlich
zweifellos
Anspruch
insgesamt
entfallen
läßt
Betragsverfahren
vorbehalten
werden
;
.
muß
jedoch
Urteilstenor
zumindest
aber
Entscheidungsgründen
kenntlich
gemacht
werden
.
Senatsurteil
20
.
Juni
ist
Einschränkung
entnehmen
.
noch
Gründe
befassen
Frage
etwaigen
Mitverschuldens
Klägers
.
Entscheidungsgründen
läßt
Aussage
auch
Wege
Auslegung
entnehmen
.
Parteien
hatten
Frage
doppelte
Besteuerung
Gewinns
OHG
später
noch
Antrag
Abs.
hätte
beseitigt
werden
können
nur
Zusammenhang
Ursächlichkeit
Pflichtverletzung
Beklagten
eingetretenen
Schaden
befaßt
.
Berufungsgericht
hat
Problematik
ersten
Urteil
Rahmen
Prüfung
Pflichtverletzung
erörtert
ausgeführt
Änderung
Bescheide
§
sei
Betracht
gekommen
.
anschließenden
Revisionsinstanz
wurde
Problem
mehr
sprochen
.
Sachlage
kann
Schweigen
Senatsurteils
Frage
Vorbehalt
etwaigen
Kläger
zuzurechnenden
Mitverschuldens
gesehen
werden
.
Klageanspruch
ist
Kläger
somit
Grunde
Einschränkung
zuerkannt
worden
.
Entscheidung
Verfahren
Anspruchsgrund
ist
gemäß
§
Betragsverfahren
bindend
.
5
.
Oktober
VersR
;
14
.
April
ZR
.
Bindungswirkung
ist
Berücksichtigung
Mitverschuldens
geht
Fall
§
Abs.
beschränkt
erstreckt
unverändert
gebliebenem
Sachverhalt
auch
Schadensminderungspflicht
§
Abs.
.
Somit
kann
Senatsurteil
20
.
Juni
weiteren
Verfahren
grundsätzlich
mehr
widersprüchlichen
Entscheidungen
Mitverschuldensfrage
kommen
.
Teilurteil
Landgerichts
war
sogleich
darzulegenden
Einschränkung
zulässig
.
2
.
gilt
jedoch
nur
Rahmen
seinerzeit
Senat
Entscheidung
vorliegenden
Streitgegenstands
.
Bindungswirkung
Grundurteils
erfaßt
Klageanspruch
nur
Umfang
Zeit
letzten
Tatsachenverhandlung
Grundverfahren
anhängig
war
;
späteren
Klageerweiterung
muß
Anspruch
insoweit
auch
Grunde
erneut
geprüft
werden
.
2
.
Februar
m.w
.
.
Kläger
hatte
seinerzeit
Belastung
Kirchensteuer
entstandenen
Schaden
nur
Höhe
DM
anhängig
gemacht
.
Erweiterung
Klage
Steuerschadensbetrag
insgesamt
DM
Landgericht
sodann
Kläger
zugesprochen
hat
geschah
erst
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
Schriftsatz
Klägers
5
.
Januar
.
zusätzlich
eingeklagten
Betrag
erstreckt
Bindungswirkung
Grundurteils
.
Umfang
muß
Landgericht
Mitverschuldenseinwand
befassen
.
gilt
gesamte
Klageerweiterung
nur
eigentlichen
Steuerschaden
auch
geltend
gemachten
Folgeschäden
Zinsen
Säumniszuschläge
Steuerberaterkosten
betrifft
;
auch
insoweit
hat
Kläger
Betragsverfahren
Klage
erhöht
.
Rahmen
Erhöhungsbeträge
begründet
Erlaß
Teilurteils
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
.
Fall
darf
Teilurteil
ergehen
242
;
.
27
.
Oktober
.
II
.
1
.
Berufungsurteil
ist
nur
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Sache
ursprünglich
geltend
gemachten
Steuerschadens
Höhe
DM
Landgericht
zurückverwiesen
hat
.
Umfang
ist
Sache
entscheidungsreif
.
Berufungsgericht
hat
unangefochten
festgestellt
Schaden
Kläger
geltend
gemachten
Umfang
tatsächlich
besteht
Einwand
Beklagten
Steuerschulden
seien
Kläger
erlassen
worden
unbegründet
ist
.
Berufung
Beklagten
ist
insoweit
zurückzuweisen
.
übrigen
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
richtig
.
2
.
weitere
Verfahren
Landgericht
weist
Senat
folgendes
:
Bindung
Grundurteil
20
.
Juni
besteht
ist
weiteren
Verfahren
prüfen
Steuerberater
Pflichten
schuldhaft
verletzt
hat
erforderlich
Kläger
Pflichtverletzung
gemäß
§
§
Abs.
zuzurechnen
ist
.
besteht
Bindung
Berufungsgericht
angefochtenen
Urteil
Mitverschuldensfrage
geschrieben
hat
.
Materiellrechtlichen
Ausführungen
zurückverweisenden
Prozeßurteil
kommt
nur
insoweit
Bindungswirkung
dargelegt
werden
soll
Frage
Zurückverweisung
geklärt
werden
soll
Entscheidung
Sache
Bedeutung
ist
;
anderenfalls
bedürfte
Klärung
;
.
vorliegenden
Fall
war
Grund
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Fehlen
Feststellungen
Mitverschuldensfrage
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
;
Gefahr
besteht
unabhängig
Frage
Mitverschuldens
beurteilt
wird
.
Beklagte
behauptet
Feststellungsbescheide
BGB-Gesellschaft
erhalten
haben
.
Trifft
dann
sind
Kläger
Ehefrau
erst
zugegangen
Finanzgerichtsrechtsstreits
bekannt
gegeben
wurden
.
Damals
hätte
noch
Möglichkeit
bestanden
Einspruch
einzulegen
.
Erfolg
wären
Einkommensteuerbescheide
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ändern
gewesen
.
Rechtsmittel
ist
jedoch
offenbar
eingelegt
worden
Berichterstatter
zuständigen
Senats
Finanzgerichts
-9-
Steuerberater
Schreiben
6
.
März
mitgeteilt
hatte
19
November
erlassenen
Feststellungsbescheide
seien
ausweislich
Steuerakten
Beklagten
bekannt
gegeben
worden
.
Fall
hätte
Möglichkeit
mehr
bestanden
Änderung
Bescheide
erreichen
.
§
Abs.
AO
mehrfacher
Berücksichtigung
Steuersachverhalts
Bescheiden
gegebene
Möglichkeit
Änderungsantrag
stellen
besteht
Feststellungsfrist
mindestens
aber
Jahres
letzte
betroffenen
Bescheide
unanfechtbar
geworden
ist
.
Feststellungsfrist
wäre
Bescheide
Beklagten
zugegangen
wären
letzte
betroffene
Jahr
Ende
abgelaufen
gewesen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Unanfechtbar
geworden
wären
Bescheide
Einspruch
eingelegt
worden
war
spätestens
Ende
so
besondere
Jahresfrist
§
Abs.
Satz
jedenfalls
Ende
abgelaufen
gewesen
wäre
.
Lief
einmonatige
Rechtsbehelfsfrist
erst
Bekanntgabe
Bescheide
Finanzgerichtsrechtsstreits
dann
hätte
noch
Jahres
Änderungsantrag
§
Abs.
gestellt
werden
können
.
Antrag
dürfte
Schreiben
Steuerberaters
13
.
März
Finanzamt
enthalten
gewesen
sein
.
noch
rechtzeitig
war
hängt
genauen
bisher
festgestellten
Zeitpunkt
Kläger
Ehefrau
Feststellungsbescheide
ersten
Monaten
Jahres
erhalten
haben
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Bescheide
seien
Kläger
Ehefrau
Verhandlungstermin
Finanzgericht
16
.
Januar
"
bekannt
gegeben
"
worden
läßt
entnehmen
Bescheide
Gelegenheit
ausgehändigt
worden
sind
.
Kläger
bestreitet
Vortrag
Beklagten
habe
Bescheide
erhalten
.
Frage
Mitverschuldens
geht
trägt
insoweit
Kläger
Beweislast
.
Oberlandesgericht
hat
zutreffend
abgestellt
Besteuerungsverfahren
Finanzamt
hätte
beweisen
müssen
Beklagten
Feststellungsbescheide
BGB-Gesellschaft
zugegangen
sind
.
Beweislastregel
gilt
auch
Regreßprozeß
.
ist
bisher
zwar
nur
geschädigten
Mandanten
entschieden
worden
hypothetische
Obsiegen
Rechtsberater
geführten
früheren
Prozeß
Voraussetzung
Bejahung
Schadens
beweisen
hatte
m.w
.
.
gleiche
gilt
aber
auch
umgekehrt
Frage
geht
Mandant
Schaden
Rechtsbehelf
hätte
abwenden
können
.
Hing
Zulässigkeit
Rechtsbehelfs
ungünstige
Bescheid
Kläger
Bevollmächtigten
zugegangen
war
dann
kann
Regreßprozeß
Beurteilung
Mitverschuldensfrage
insoweit
Ausgangsverfahren
geltende
Beweislastverteilung
Betracht
bleiben
.
vorliegenden
Fall
seinerzeit
schadensmindernde
Maßnahme
Erfolg
gehabt
hätte
Finanzamt
Zugang
Bescheids
hätte
beweisen
können
darf
Kläger
jetzigen
Regreßprozeß
profitieren
verklagte
Steuerberater
beweisen
kann
Bescheid
zugegangen
war
.
Beweisführung
gelten
verfahrensrechtlichen
Grundsätze
Regreßprozesses
insbesondere
§
.
schuldhafte
Pflichtverletzung
Steuerberaters
ist
weiteren
Verfahren
jedoch
nur
Bedeutung
Kläger
Verhältnis
Beklagten
§
§
Abs.
Satz
zuzurechnen
wäre
.
vorrangige
Frage
ist
beantworten
neuen
Steuerberater
erteilte
Mandat
auch
Zweck
diente
Folgen
pflichtwidrigen
Verhaltens
Beklagten
Möglichkeit
beseitigen
vgl.
.
18
.
März
ZR
;
20
.
Januar
ZR
;
14
Juli
;
13
.
März
IX
ZR
.
Kreft
Zugehör
Raebel