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1.1 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
8
.
Februar
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
28
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Nichtzulassung
Revision
gerügten
Beschluss
§
Abs.
Satz
weiter
begründet
Begründung
geeignet
gewesen
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Rechtslage
noch
Unterschiede
Zivilsenaten
Beurteilung
zulassungsrechtlicher
Voraussetzungen
bestehen
mögen
liegt
.
Anhörungsrüge
verweist
Gesichtspunkt
auch
nur
Allgemeinen
.
führt
inwiefern
Beschwerdefall
Unterschiede
hätten
entscheidungserheblich
gewesen
sein
können
.
Beschwerde
Zulassung
Revision
erstrebt
hat
sind
Senat
geprüft
verneint
worden
.
Insbesondere
trifft
Berufungsurteil
schwerwiegenden
Rechtsfehlern
beruht
.
§
321a
Abs.
Satz
ergibt
indes
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
gezogenen
Umfang
näher
begründen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
siehe
weiter
.
28
Juli
64
;
11
.
Mai
;
21
.
September
ZR
.
.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
06.09.2002
OLG
Entscheidung