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281 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
13
.
April
beschlossen
:
Aussetzungsantrag
3
.
März
wird
abgelehnt
.
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
.
Begründung
wird
Senatsbeschluss
9
.
Februar
Sache
Bezug
genommen
.
1
.
Stellungnahme
Beklagten
3
.
März
steht
Erlass
Zurückweisungsbeschlusses
§
.
Rechtsstandpunkt
Senat
Beschluss
9
.
Februar
eingenommen
hat
steht
Übereinstimmung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Ergänzend
wird
weitere
Themenkreis
ergangene
Urteil
Bundesgerichtshofs
8
.
Dezember
ZR
verwiesen
.
Dort
hat
Senat
nochmals
bekräftigt
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmeranteile
Sozialversicherungsträger
aussonderungsfähiges
Treugut
sind
angefochtenen
Rechtshandlungen
dort
:
Kontenpfändung
Druckzahlung
Bargeschäfte
Sinne
§
InsO
handelt
aaO
S.
.
gilt
vorliegenden
Fall
gleicher
Weise
Beklagte
streitigen
Beträge
Feststellungen
laufende
Beiträge
Beitragsrückstände
handelt
Hilfe
Vollziehungsbeamten
beigetrieben
hat
.
Revision
zitierte
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
21
.
Dezember
GmbHR
betrifft
anderen
Sachverhalt
.
bezieht
Zahlung
laufenden
arbeitsvertraglich
geschuldeten
Lohns
gleichzeitiges
Erbringen
entsprechenden
angemessenen
Arbeitsleistung
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
8
.
Dezember
aaO
S.
wird
schließlich
auch
entgegenstehende
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
Bundesfinanzhofs
eingegangen
.
Neue
genannten
Urteil
behandelte
Aspekte
zeigt
Beklagte
Schriftsatz
3
.
März
.
gilt
auch
Richtlinie
Rates
20
.
Oktober
.
Insoweit
bleibt
Senat
Beschluss
3
November
eingenommenen
Standpunkt
IX
ZR
.
Schriftsatz
3
.
März
zitierte
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
11
.
August
aaO
befasst
Richtlinie
.
Auffassung
Revision
besteht
auch
Klärungsbedarf
gemeinschaftsrechtlichen
Vorfrage
.
2
.
Aussetzungsantrag
ist
abzulehnen
Vorgreiflichkeit
Sinne
§
fehlt
.
Aktenzeichen
ZR
ZR
geführten
Prozessen
handelt
selbständige
Verfahren
.
Werden
Parallelprozesse
geführt
ist
Vorgreiflichkeit
anzunehmen
vgl.
§
.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung