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NAMEN
Verkündet
:
5
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Satz
Zwangsverwalter
ist
Personen
verantwortlich
Zwangsversteigerungsgesetz
besondere
Pflichten
auferlegt
.
Wohnungseigentümergemeinschaft
kann
"
Beteiligte
"
Sinne
§
Satz
sein
.
Urteil
5
.
Februar
IX
ZR
KG
LG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
19
.
Januar
verkündete
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
20
.
Dezember
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Beklagte
%
Klägerin
%
.
Tatbestand
:
Beklagte
wurde
Beschluss
23
Juli
Zwangsverwalter
Anlage
Klägerin
gehörende
ten
bestellt
.
Oktober
wurden
Wohnungen
versteigert
.
klagende
Wohnungseigentümergemeinschaft
wirft
Beklagten
Wohngeld
Zeitraum
August
Dezember
9
.
September
beschlossene
Sonderumlagen
gezahlt
Zusammenhang
Beklagten
Beschlüsse
Sonderumlagen
angestrengten
Rechtsstreit
entstandenen
Anwaltskosten
nur
geringen
Anteil
erstattet
haben
.
verlangt
Schadensersatz
Höhe
insgesamt
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
;
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
bisherigen
Sachantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Anm
.
:
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
§
Satz
seien
erfüllt
.
"
Verfahrensbeteiligter
"
Sinne
Vorschrift
sei
bestimme
ausschließlich
§
.
Klägerin
habe
Rechte
Verfahren
angemeldet
so
Nr.
Beteiligte
geworden
sei
.
auch
§
Nr.
komme
Betracht
.
Rechte
übrigen
Miteigentümer
würden
Wohnungsgrundbuch
eingetragen
.
gemäß
§
Abs.
Satz
WEG
Beschränkung
einzutragende
Einräumung
anderen
Miteigentumsanteilen
gehörenden
Sondereigentumsrechte
definiere
begrenze
Wohnungseigentum
belaste
jedoch
Rechten
anderer
Wohnungseigentümer
.
Verwalter
verpflichtet
sei
Wohngeld
zahlen
ändere
Ergebnis
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Auch
formell
Zwangsverwaltungsverfahren
beteiligte
Wohnungseigentümergemeinschaft
kann
"
Beteiligte
"
Sinne
§
Satz
sein
.
1
.
§
Satz
ist
Zwangsverwalter
Beteiligten
Erfüllung
obliegenden
Verpflichtungen
verantwortlich
.
Sinne
Verfahren
Zwangsverwaltung
"
beteiligt
ist
ist
Zwangsversteigerungsgesetz
ausdrücklich
geregelt
.
Vorschrift
§
Berufungsgericht
herangezogen
hat
gehört
allgemeinen
Vorschriften
"
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Grundstücken
Wege
Zwangsvollstreckung
Erster
Titel
ersten
Abschnitts
regelt
unmittelbar
nur
formelle
Verfahrensbeteiligung
Frage
also
Personen
hinzuzuziehen
sind
Verfahren
teilnehmen
Rechte
wahren
können
vgl.
gesamten
Materialien
Band
S.
.
auch
Auslegung
§
Satz
ZVG
maßgeblich
ist
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Reichsgericht
hat
Verantwortung
Zwangsverwalters
nur
Beteiligten
§
gesehen
Begriff
"
Beteiligten
"
Vorschrift
gesamte
Zwangsversteigerungsgesetz
festgelegt
werde
;
11
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
weniger
eindeutig
.
Berufungsgericht
zitierten
Entscheidung
wird
ausdrücklich
offen
gelassen
"
eindeutigen
Gesetzeswortlauts
§
ZVG
Beteiligte
Sinne
§
Betracht
kommen
könnten
"
.
früheren
Entscheidung
hat
Bundesgerichtshof
Frage
"
Kreis
Beteiligten
auszudehnen
sei
Zwangsverwalter
treten
auch
hier
§
ZVG
maßgebend
"
sei
ebenfalls
entschieden
;
hat
aber
Haftung
Zwangsverwalters
§
Ersteher
angenommen
Verwaltung
Zuschlag
fortgesetzt
worden
war
.
Urteil
15
November
zust
.
Anm
.
EWiR
hat
sogar
Haftung
Verwalters
§
Eigentümer
Grundstückszubehör
möglich
gehalten
allein
abgestellt
Zwangsverwaltung
schuldnerfremde
Zubehör
erstreckt
haben
könnte
.
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
wurde
erneut
Haftung
Verwalters
Ersteher
bejaht
allgemeine
Frage
Beteiligtenbegriff
aber
wiederum
offen
gelassen
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
wird
Begriff
Beteiligten
§
§
ZVG
überwiegend
gleichgesetzt
OLG
;
1498
;
OLG
;
;
wohl
auch
OLG
obiter
;
offengelassen
OLG-Report
354
;
hält
Wohnungseigentümer
Beteiligte
Sinne
§
;
Haftung
Zwangsverwalters
Personen
"
Verwaltung
rechtliche
Beziehungen
tritt
"
;
"
Auslegung
§
Maßgabe
§
§
InsO
befürwortet
OLG
.
Gleiches
gilt
Schrifttum
Stöber
18
.
Aufl
.
§
Anm
.
2.2
;
Engels
13
.
Aufl
.
§
.
6
;
Böttcher
4
.
Aufl
.
§
.
2
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
Zwangsverwaltung
.
Aufl
.
§
.
2
;
Praxis
Zwangsverwaltung
.
Aufl
.
.
;
;
Bank
;
Beteiligtenstellung
übrigen
Wohnungseigenümer
gemäß
§
Nr.
auch
Zwangsverwaltungsverfahren
.
weiteren
Beteiligtenbegriff
vertritt
insbesondere
Mohrbutter
169
;
47
;
FS
Jahre
Verlag
S.
;
vgl.
auch
.
2
.
Begriff
"
Beteiligten
"
§
entspricht
formell
Verfahren
Beteiligten
§
beschreibt
§
InsO
bezüglich
Haftung
Insolvenzverwalters
Personen
Zwangsversteigerungsgesetz
Zwangsverwalter
spezifische
Pflichten
auferlegt
.
Rechtsstellung
Zwangsverwalters
ist
Insolvenzverwalters
Grundsatz
vergleichbar
.
Status
ist
Zwangsverwalter
besonderes
Rechtspflegeorgan
.
übt
Tätigkeit
eigenen
Rechts
Ernennung
übertragen
wird
.
Weisungen
Schuldners
Gläubigers
ist
unabhängig
;
unterliegt
Wahrnehmung
Aufgaben
nur
Vorgaben
Vollstreckungsgerichts
.
hat
berechtigten
Interessen
Schuldners
Gläubigers
beachten
.
Vollstreckungsgericht
überwacht
Tätigkeit
wacht
so
Inhalt
Art
Ausführung
Amtes
.
Auswahl
Verwalters
erfolgt
pflichtgemäßem
Ermessen
Vollstreckungsgerichts
.
14
.
April
.
Aufgabe
Zwangsverwalters
ist
Verwaltung
Grundstücks
Vollstreckungsschuldners
Zwecke
Befriedigung
Vollstreckungsgläubigers
.
Ebenso
Insolvenzverwalter
verwaltet
Zwangsverwalter
Partei
Amtes
vgl.
27
.
Aufl
.
.
2
;
Stöber
aaO
.
selbständig
Rechnung
Schuldners
fremdes
Vermögen
hier
:
beschlagnahmte
Grundstück
Zwecke
Befriedigung
Dritter
hier
:
Vollstreckungsgläubigers
.
Unterschiede
bestehenden
Gemeinsamkeit
war
Haftung
Konkursverwalters
einerseits
Zwangsverwalters
andererseits
zunächst
parallel
geregelt
.
§
Fassung
10
.
Februar
hatte
Konkursverwalter
Sorgfalt
ordentlichen
Hausvaters
anzuwenden
vgl.
etwa
26
28
;
.
nahezu
wortgleiche
Regelung
Zwangsverwalter
enthielt
Vorgängerbestimmung
§
Satz
nämlich
§
Abs.
preußischen
Zwangsvollstreckungsgesetzes
13
Juli
vgl.
etwa
KG
.
Inkrafttreten
InsO
geltenden
Fassung
Novelle
17
.
Mai
war
Vorschrift
heute
geltenden
§
nachgebildet
sah
also
Konkursverwalter
Beteiligten
verantwortlich
"
war
.
Vorstellung
historische
Gesetzgeber
Einführung
Begriffs
"
Beteiligten
"
Vorschriften
§
§
verband
lässt
heutiger
Sicht
mehr
nachvollziehen
.
Materialien
§
Zwangsversteigerungsgesetzes
vgl.
aaO
S.
enthalten
nur
Satz
Verwalter
sei
"
Erfüllung
obliegenden
Verpflichtungen
Betheiligten
verantwortlich
erläutern
jedoch
Personenkreis
erfasst
sein
soll
.
Reichsgericht
legte
zunächst
bereits
ausgeführt
Haftung
Konkursverwalters
formellen
Beteiligtenbegriff
zugrunde
bezog
Begründung
Vorschriften
§
Vorbild
§
gewesen
seien
.
Rückschluss
historischen
Willen
Gesetzgebers
lässt
Rechtsprechung
jedoch
.
Urteilsgründe
lassen
vielmehr
erkennen
Auslegung
§
vor
umstritten
war
;
vgl.
auch
.
Kammergericht
hatte
kurz
zuvor
Bezugnahme
vermeintlich
einhellige
Meinung
§
.
§
vgl.
aber
gegenteiligen
Nachweise
ältere
Entscheidung
26
Nachweise
persönliche
Haftung
Konkursverwalters
S.
Mohrbutter
Festschrift
Jahre
Verlag
S.
Fn
.
weiteren
Beteiligtenbegriff
richtig
gehalten
;
auch
nachgewiesenen
Literatur
waren
Meinungen
geteilt
.
Rechtsprechung
Haftung
Konkursverwalters
löste
Folgezeit
Haftung
Zwangsverwalters
§
.
verstand
Begriff
"
Beteiligte
§
umfassend
Auslegung
Entscheidung
258
unnötig
eng
"
.
verfahrensrechtliche
Bezug
wurde
aufgegeben
.
Fortan
richtete
Kreis
-9-
anspruchsberechtigten
Personen
sehr
weit
gezogenen
Beteiligtenbegriff
"
beteiligt
sei
Konkursverwalter
Gesetzes
Vertrages
Pflichten
erfüllen
habe
;
unmittelbare
Beteiligung
Verfahren
sei
erforderlich
"
.
Nr.
.
Vertragspartner
stellten
Auffassung
immer
"
Beteiligte
"
Sinne
§
vgl.
S.
;
InsO
.
weiteren
Nachweisen
.
Später
beschränkte
Bundesgerichtshof
Haftung
Konkursverwalters
§
Verletzung
konkursspezifischer
Pflichten
154
;
;
.
9
.
März
IX
ZR
.
Haftung
Verletzung
Pflichten
Verwalter
Vertreter
fremder
Interessen
Geschäftspartner
Vertragsschluss
oblagen
richteten
allgemeinen
Bestimmungen
etwa
culpa
§
.
Schaffung
InsO
hat
Gesetzgeber
Rechtsprechung
orientiert
.
Schon
Wortlaut
Gesetzes
ergibt
nunmehr
Insolvenzverwalter
Beteiligten
"
schuldhafte
Verletzung
nur
Pflichten
haftet
Insolvenzordnung
obliegen
.
Rechtsänderung
war
anders
§
InsO
Neufassung
§
InsO
beabsichtigt
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
InsO
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
§
Abs.
Satz
GesO
lässt
§
übertragen
.
Bestimmungen
§
einerseits
§
Satz
ZVG
andererseits
entsprachen
.
auch
Zwangsverwalter
sollten
"
Erfüllung
obliegenden
Pflichten
Beteiligten
verantwortlich
"
sein
.
Auch
InsO
regelt
Verpflichtung
Schadensersatz
Verletzung
insolvenzspezifischer
Pflichten
"
Beteiligten
"
.
Dann
liegt
Begriff
"
Beteiligte
"
auch
gleicher
Weise
verstehen
.
Wortlaut
Vorschrift
§
lässt
"
Beteiligten
"
anzusehen
Verwalter
Zwangsversteigerungsgesetz
herrührende
Pflichten
obliegen
.
Konkursordnung
enthielt
Insolvenzordnung
enthält
allerdings
§
entsprechende
Bestimmung
"
Beteiligter
"
Sinne
Gesetzes
war
ist
.
systematische
Stellung
§
ersten
Titel
"
Allgemeine
Vorschriften
"
ersten
Abschnitts
Zwangsversteigerungsgesetzes
ließe
Vorschrift
definierten
Begriff
Beteiligten
folgenden
Vorschriften
ersten
Abschnitts
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Grundstücken
Wege
Zwangsvollstreckung
übernehmen
;
Feinheiten
Formulierung
"
Beteiligte
"
einerseits
"
Beteiligte
"
andererseits
§
kann
anders
Kammergericht
bereits
zitierten
Entscheidung
gemeint
hat
ankommen
.
Zwingend
ist
Schlussfolgerung
jedoch
.
Auch
Insolvenzordnung
verwendet
Begriff
"
Beteiligter
"
unterschiedlich
vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
.
Abs.
InsO
öffentlichen
Bekanntmachung
Nachweis
Zustellung
Beteiligten
"
spricht
sind
Verfahrensbeteiligten
gemeint
Beteiligten
formellen
Sinne
also
Zustellungen
erfolgen
haben
.
§
§
InsO
bezieht
Begriff
"
Beteiligte
Planverfahren
beteiligten
Gläubiger
Insolvenzgläubiger
absonderungsberechtigte
Gläubiger
aber
Aussonderungsberechtigte
Massegläubiger
.
InsO
sind
"
Beteiligte
"
Insolvenzverwalter
insolvenzspezifische
Pflichten
obliegen
.
Zwangsversteigerungsgesetz
hat
insofern
Insolvenzordnung
abweichende
technik
allgemeiner
Begriff
"
Beteiligten
"
eingeführt
vielfach
verwandt
wird
Insolvenzordnung
Ausnahmen
abgesehen
einzelnen
Vorschriften
jeweils
gemeinten
"
Beteiligten
"
präzise
benennt
Insolvenzgläubiger
absonderungsberechtigter
Gläubiger
Schuldner
.
Regelungstechnik
erspart
Rechtsanwender
jedoch
Prüfung
allgemeine
Begriff
auch
gerade
Frage
stehende
Einzelnorm
hier
also
:
Vorschrift
§
gilt
.
Reichsgericht
hat
eingangs
zitierten
Grundsatzentscheidung
§
§
abweichende
Auslegung
Beteiligtenbegriffs
§
möglich
gehalten
nur
Anlass
gesehen
.
Angleichung
Haftung
Zwangsverwalters
Insolvenzverwalters
wird
eingewandt
Pflichten
Zwangsverwalters
beschränkten
beschlagnahmte
Grundstück
§
;
insolvenzspezifischen
Pflichten
Insolvenzverwalters
Dritten
seien
vergleichen
Stöber
aaO
;
aaO
.
4
;
Bank
.
Überlegung
spricht
jedoch
Ansatz
Haftung
Zwangsverwalters
gesetzlichen
Pflichten
formellen
Beteiligtenbegriff
§
auszurichten
.
Zwangsverwalter
soll
Folgen
Verletzung
Pflichten
einzustehen
haben
obliegen
;
Pflichtenkreis
Insolvenzverwalters
verhält
ist
Bedeutung
.
lässt
Begriff
Beteiligten
allein
Verwalterhaftung
zuverlässig
eingrenzen
.
bisher
soweit
ersichtlich
einhelliger
Ansicht
haftet
Zwangsverwalter
auch
Beteiligten
§
Pflichtverletzung
nur
Verletzung
verwalterspezifischer
Pflichten
vgl.
Stöber
aaO
;
aaO
.
Auch
formell
Beteiligten
gegenüber
hat
Verwalter
also
Verletzung
rein
vertraglicher
deliktischer
Pflichten
einzustehen
.
Einschränkung
lässt
Wortlaut
§
ableiten
Grund
Haftung
eben
Beteiligung
Verfahren
Pflichtenkreis
Verwalters
ist
.
Zwangsverwalter
dann
Zwangsverwaltung
Zuschlag
fortdauert
auch
Ersteher
Grundstücks
haftet
hat
Bundesgerichtshof
bisher
schon
begründet
Verwalter
Pflichten
Ersteher
erfüllen
hat
zuletzt
.
11
.
Oktober
ZR
.
weiteren
Nachweisen
.
selbst
Vertretern
Gegenansicht
"
unbillig
"
empfundene
Ergebnis
Verwalter
gleicher
Pflichtenlage
Geschädigten
unterschiedlich
haftet
je
Rechte
angemeldet
hatten
Nr.
vgl.
OLG
ist
fortan
ausgeschlossen
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Beklagte
hat
Nichtzahlung
Wohngeldes
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Zeitraum
August
Dezember
Sonderumlagen
Prozesskosten
Abs.
folgende
Pflicht
verletzt
Nutzungen
stücks
Ausgaben
Verwaltung
vorweg
bestreiten
.
Verpflichtung
betraf
jedoch
nur
Gläubigerin
ausgekehrten
Betrag
.
Abs.
Satz
ZVG
Fassung
Gesetzes
Änderung
Wohnungseigentumsgesetzes
anderer
Gesetze
26
.
März
.
S.
galt
noch
.
altem
Recht
gehörten
Ausgaben
Verwaltung
Wohnungseigentums
Beschlagnahme
fällig
werdenden
Beiträge
Lasten
gemeinschaftlichen
Eigentums
Kosten
Instandhaltung
Instandsetzung
sonstigen
Verwaltung
gemeinschaftlichen
Gebrauchs
gemeinschaftlichen
Eigentums
gemäß
§
Abs.
vgl.
.
20
November
.
7
;
BayObLGZ
101
;
KG
9
;
Wenzel
;
;
jeweils
m.w
.
.
Pflicht
oblag
Zwangsverwalter
auch
gerade
Eigentümergemeinschaft
.
Senat
teilt
Bedenken
Berufungsgerichts
Zwangsverwaltung
diene
Fall
Eigentümergemeinschaft
neuen
Schuldner
verschaffen
.
Zwangsverwaltung
betreibenden
Gläubiger
gebührt
§
Abs.
hinreichend
deutlich
ergibt
nur
Überschuss
Einnahmen
Ausgaben
.
Streitfrage
nur
Ausgaben
§
Abs.
erfasst
sind
Zwangsverwaltung
fällig
werden
auch
Ausgaben
schon
Beschlagnahme
entstanden
sind
vgl.
Nachweise
aaO
S.
kommt
Klägerin
nur
Ersatz
bezogen
Zeitraum
August
Dezember
verlangt
;
Höhe
Vorschüsse
war
29
.
Dezember
beschlossen
worden
.
Sonderumlagen
Zwangsverwaltungsverfahrens
beschlossen
werden
stellen
grundsätzlich
ebenfalls
"
Ausgaben
Verwaltung
"
Sinne
§
Abs.
;
auch
dienen
Grundstück
wirtschaftlichen
Bestand
erhalten
KG
9
KG-Report
226
;
OLG
417
;
Wenzel
.
auch
dann
gilt
Wohngeldausfälle
nachfinanziert
werden
sollen
beschlagnahmten
Objekten
herrühren
ist
allerdings
zweifelhaft
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
wird
teilweise
bejaht
OLG
;
OLG
;
KG
9
10
;
Staudinger/Bub
Juli
§
.
.
entspricht
bisherigen
Rechtsprechung
Sonderumlage
Insolvenz
V.
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
15
.
Juni
uneingeschränkt
Masseverbindlichkeit
qualifiziert
hat
ebenso
InsO
.
;
InsO
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
auch
.
10
.
März
IX
ZR
.
Rechtsprechung
festgehalten
werden
kann
hat
Senat
Zweifel
gezogen
Ermessen
Wohnungseigentümer
Insolvenzgläubiger
gestellt
werden
könne
Insolvenzforderungen
Masseforderungen
aufzuwerten
.
Überlegung
zutrifft
gegebenenfalls
Zwangsverwaltungsverfahren
übertragen
ist
braucht
vorliegenden
Fall
entschieden
werden
;
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
Sonderumlagen
auch
gezahltes
Hausgeld
früheren
Abrechnungsperioden
enthielten
.
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
dienten
"
Ausgleich
angefallene
fällige
Forderungen
Aufbau
ausreichenden
Liquidität
Bildung
Reserve
"
.
Zusammenhang
Sonderumlage
gerichteten
Anfechtungsantrag
entstandenen
Anwaltskosten
schließlich
wären
Kosten
Zwangsverwaltung
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
vorab
begleichen
gewesen
.
§
Abs.
folgende
Verpflichtung
Beklagten
Ausgaben
Verwaltung
vorrangig
Verteilung
Erlöses
Gläubiger
begleichen
konnte
jedoch
nur
einzelnen
Wohnungseigentumseinheit
tatsächlich
gezogenen
Nutzungen
beziehen
vgl.
.
20
November
.
.
hoch
waren
lässt
Feststellungen
Vorinstanzen
noch
Vortrag
Klägerin
entnehmen
.
Festgestellt
ist
jedoch
Beklagte
Betrag
Zwangsverwaltungsgläubigerin
ausgekehrt
hat
.
Betrag
hätte
Kosten
Zwangsverwaltung
verwandt
werden
müssen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
Zwangsverwaltungsgläubigerin
gezahlten
Vorschüsse
insgesamt
Summe
abzusetzen
;
Vorschüsse
waren
gerade
Ausgaben
Verwaltung
Kosten
Verfahrens
§
Abs.
bestimmt
.
2
.
weitere
Pflichtverletzung
hat
Klägerin
gesehen
Beklagte
unterlassen
habe
Zwangsverwaltungsgläubigerin
weitere
Vorschüsse
Deckung
Kosten
Zwangsverwaltung
§
Abs.
anzufordern
.
Grundsätzlich
kann
auch
derartiges
Unterlassen
Pflichtverletzung
darstellen
Verwalter
§
verantwortlich
ist
.
vorliegenden
Fall
zutrifft
kann
offen
bleiben
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wäre
Zwangsverwaltungsgläubigerin
weiteren
Vorschüssen
bereit
gewesen
.
erhobene
Verfahrensrüge
Klägerin
hat
Senat
geprüft
jedoch
durchgreifend
erachtet
§
Satz
.
3
.
Klägerin
hat
Beklagten
schließlich
vorgeworfen
Beschlüsse
Sonderumlagen
angefochten
haben
zuvor
Einfordern
weiterer
Vorschüsse
anderer
Weise
sichergestellt
haben
gegebenenfalls
Klägerin
Kostenerstattungsansprüche
gedeckt
seien
.
Vorwurf
ist
schon
Rechtsgründen
berechtigt
.
Zwangsversteigerungsgesetz
enthält
Bestimmungen
Zwangsverwalter
Erhebung
Klage
Einreichung
Anfechtungsantrags
Deckung
etwaigen
Kostenerstattungsanspruchs
Gegenseite
prüfen
hat
.
Deckung
eigenen
Prozesskosten
unterlegenen
Gegner
gehört
vielmehr
allgemeinen
Prozessrisiken
obsiegenden
Partei
vgl.
;
240
;
.
1
.
Dezember
ZR
.
20
;
jeweils
Haftung
Insolvenzverwalters
.
besonderen
Einzelnen
noch
geklärten
Voraussetzungen
vgl.
;
;
einerseits
andererseits
kann
Haftung
Zwangsverwalters
Prozesskosten
Gegners
§
Betracht
kommen
.
Voraussetzung
derartigen
Anspruchs
ist
jedoch
mindestens
Verwalter
materielle
richtigkeit
Begehrens
schon
Beginn
Rechtsstreits
kennt
grob
fahrlässig
erkennt
.
hat
Klägerin
hier
behauptet
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung