You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

934 lines
7.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
16
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Ist
Rechtsgrund
Bürgschaftsübernahme
muß
Bürge
Hauptschuldner
Befreiung
Bürgschaftsschuld
Anspruch
nimmt
beweisen
bezüglich
Bürgschaft
Rechte
Beauftragten
zustehen
.
Befreiungsanspruch
ist
auch
dann
Zahlung
Gläubiger
gerichtet
Bürgen
bereits
Anspruch
nimmt
Anschluß
.
Urteil
16
.
März
IX
ZR
-2LG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kreft
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagten
verurteilt
worden
sind
Gesamtschuldner
Bürgschaftsforderung
Gegenstand
Verfahrens
Landgerichts
ist
DM
%
Zinsen
21
November
zahlen
festgestellt
worden
ist
Beklagten
verpflichtet
sind
Kläger
Inanspruchnahme
entstandenen
noch
entstehenden
Schaden
ersetzen
.
Umfange
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
21
.
März
übernahm
Kläger
S.
folgenden
:
Bank
selbstschuldnerische
Bürgschaft
DM
Sicherung
Ansprüchen
Bank
verklagten
Eheleute
Kläger
seinerzeit
befreundet
war
.
gewährte
Kläger
Beklagten
Darlehen
.
Beklagten
Bankverbindlichkeiten
erfüllten
verklagte
Bank
Kläger
Bürgschaft
Zahlung
DM
Zinsen
.
Kläger
hat
seinerseits
Beklagten
Anspruch
genommen
Bank
Beträge
zahlen
Bank
Kläger
begehrt
.
Hilfsweise
hat
Freistellung
verlangt
.
hat
Kläger
Feststellung
beantragt
Beklagten
verpflichtet
sind
auch
Inanspruchnahme
Bürgschaft
entstandenen
noch
entstehenden
Schaden
ersetzen
.
Schließlich
hat
Rückzahlung
Darlehensbeträge
verlangt
negative
Feststellungsklage
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
weitgehend
stattgegeben
.
wenden
Beklagten
Revision
.
hat
Senat
nur
insoweit
angenommen
Verurteilung
Zahlung
DM
Bank
Feststellung
Verpflichtung
Schadensersatz
geht
.
Entscheidungsgründe
:
Auch
Revision
Beklagten
ist
zulässig
Berufungsgericht
Beschwer
lediglich
DM
festgesetzt
hat
.
.
Wertfestsetzung
ist
Senat
gebunden
§
Abs.
Satz
.
kann
nur
gesonderten
Antrag
Einlegung
Revision
auch
vgl.
.
15
.
Januar
sei
sei
Urteilsverfahren
überprüft
werden
.
Richtiger
Ansicht
beträgt
Wert
Beschwer
Beklagte
ebenso
Beklagten
DM
.
Aberkennung
Anspruchs
Beklagte
hilfsweise
erfolglos
Darlehensrückzahlungsanspruch
Aufrechnung
gestellt
hat
ist
auch
Festsetzung
Werts
Beschwer
Beklagte
allerdings
lediglich
Höhe
DM
berücksichtigen
.
subjektiven
Klagehäufung
ist
Beschwer
Streitgenossen
zusammenzurechnen
wirtschaftlich
identische
Streitgegenstände
handelt
.
28
.
Oktober
;
23
.
Juni
IVa
928
;
30
.
März
ZR
insoweit
.
.
ist
hier
Fall
.
Revision
führt
Umfang
Annahme
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
mache
Hinblick
Inanspruchnahme
Bürge
Befreiungsanspruch
§
Abs.
Nr.
geltend
.
Voraussetzungen
seien
gegeben
Beklagten
Erfüllung
Verbindlichkeiten
Bank
Verzug
seien
.
folge
Beklagten
eingeräumten
gerichtlichen
Inanspruchnahme
Bank
.
Grunde
sei
Befreiungsanspruch
ausnahmsweise
Zahlung
Bürgschaftssumme
Bank
gerichtet
.
Behauptung
Kläger
Bürgschaft
vorläufige
Gegenleistung
Übertragung
Geschäftsanteilen
übernommen
habe
hätten
Beklagten
bewiesen
;
gehe
Lasten
.
positive
Feststellungsanspruch
sei
gerechtfertigt
Kläger
Inanspruchnahme
Bürge
Zahlung
Bürgschaftssumme
Schaden
entstehen
könne
Beklagten
Gesamtschuldner
ersetzen
hätten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
DM
Zinsen
Bürgschaftsverpflichtung
Klägers
Bank
beruht
Rechtsfehlern
.
Rechtsgrund
Verbürgung
Kläger
ist
Parteien
umstritten
.
Kläger
hat
behauptet
habe
Bürgschaft
Freundschaft
"
übernommen
Beklagten
vorübergehenden
Geldverlegenheit
helfen
.
Beklagten
haben
geltend
gemacht
Übernahme
Bürgschaft
sei
vorläufige
Gegenleistung
Abtretung
GmbH-Anteilen
Beklagte
Kläger
anzusehen
.
Vorbringen
ist
verstehen
Bürgenregreß
ausgeschlossen
sein
sollte
.
Unrecht
meint
Revision
Kläger
habe
Voraussetzungen
Befreiungsanspruchs
gemäß
§
schon
schlüssig
dargetan
.
Allerdings
hat
Befreiungsanspruch
nur
Bürge
Bürgschaft
Auftrags
auftragsloser
Geschäftsführung
Geschäftsbesorgungsvertrags
Hauptschuldner
übernommen
§
Abs.
Satz
Verhältnis
Hauptschuldner
Rückgriffsanspruch
hat
Staudinger/Horn
13
.
Bearb
.
.
7
;
3
.
Aufl
.
.
1
;
Palandt/Sprau
59
.
Aufl
.
.
1
;
Schmitz
:
BankrechtsHandbuch
.
.
erforderliche
Auslegung
Prozeßvortrags
Bürgschaft
sei
Freundschaft
"
übernommen
worden
kann
Senat
selbst
vornehmen
vgl.
.
31
.
Mai
;
18
.
Juni
.
Bürgschaft
Freundschaft
"
übernommen
wurde
schließt
Bestehen
Auftragsverhältnisses
usw.
.
Vortrag
Klägers
so
verstehen
gefälligkeitshalber
"
Auftrags
Geschäftsbesorgungsvertrags
verbürgt
habe
Falle
Inanspruchnahme
Bürge
Rückgriff
Beklagten
habe
nehmen
wollen
wäre
interessengerecht
.
Bürgschaft
übernimmt
anderen
Schuldhilfe
leistet
kann
Zahlung
Vergütung
Avalprovision
Hauptschuldner
abhängig
machen
.
Sieht
kann
bereits
Annahme
Auftrags
Übernahme
Bürgschaft
"
Freundschaftsdienst
"
auffassen
.
Freundschaft
muß
aber
so
weit
gehen
Bürge
Falle
Inanspruchnahme
Hauptschuldner
Regreß
nimmt
.
entsprechenden
Verzicht
müssen
besondere
Anhaltspunkte
vorliegen
.
haben
Beklagten
vorgetragen
.
Revision
rügt
indes
Recht
Berufungsgericht
Beklagten
Behauptung
Bürgschaftsübernahme
sei
Gegenleistung
Übertragung
Geschäftsanteilen
gewesen
beweisfällig
angesehen
hat
.
Insofern
hat
Berufungsgericht
Beweislast
verkannt
.
Beklagten
hatten
Behauptung
beweisen
umgekehrt
Kläger
Behauptung
bezüglich
Bürgschaft
Rechte
Beauftragten
zustehen
.
-9-
Bürge
Befreiungsanspruch
§
geltend
macht
hat
Erteilung
Bürgschaftsauftrags
Abschluß
Geschäftsbesorgungsvertrags
Vorliegen
Voraussetzungen
Geschäftsführung
Auftrag
darzutun
beweisen
MünchKommBGB/Habersack
.
;
Baumgärtel/Laumen
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
.
.
handelt
vorstehend
dargelegt
Voraussetzung
Befreiungsanspruchs
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
auch
insoweit
angenommen
hat
Anspruch
§
könne
ausnahmsweise
so
auch
vorliegenden
Fall
Zahlung
Gläubiger
gerichtet
sein
.
Grundsätzlich
hat
Schuldner
Wahl
Art
Weise
Bürgen
freistellen
will
.
kann
Gläubiger
zahlen
Stellung
anderen
Sicherheit
Verzicht
Bürgschaft
veranlassen
.
Zahlungsanspruch
hat
Bürge
erst
Rückgriff
nehmen
darf
.
ist
gemäß
§
berechtigt
"
soweit
"
Gläubiger
"
befriedigt
"
hat
.
Selbst
dann
Gläubiger
Bürgen
bereits
vollstreckbares
Urteil
Erfüllung
erwirkt
hat
wird
nur
Befreiungsanspruch
begründet
§
Abs.
Nr.
;
Voraussetzung
"
Umwandlung
"
Zahlungsanspruch
kann
Umstand
also
ausreichen
.
Gründen
hat
Senat
Urteil
14
.
Januar
vorzeitige
"
Umwandlung
"
Zahlungsanspruch
ausgesprochen
.
Zwar
betraf
Entscheidung
Anspruch
Bürgen
Zahlung
selbst
.
vorliegenden
Fall
begehrte
Zahlung
Gläubiger
kann
aber
gelten
.
2
.
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Anspruchs
Klägers
Befreiung
Bürgschaftsverbindlichkeit
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
kann
auch
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Nichterfüllung
Bestand
haben
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
insoweit
ausdrücklich
Befreiungsanspruch
Klägers
Beklagten
Zahlungsanspruch
Bank
Beklagten
abgestellt
2
.
Abs.
.
bloße
Nichterfüllung
Bankverbindlichkeiten
hätte
Beklagten
Kläger
aber
schadensersatzpflichtig
werden
lassen
.
konnte
erst
kommen
Beklagten
zugleich
Befreiungsanspruch
Klägers
verletzten
.
ist
vorgetragen
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
weiteren
Aufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Paulusch
Kreft
RiBGH
Dr.
ist
erkrankt
Unterschrift
verhindert
.
Paulusch