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1.9 KiB

BESCHLUSS
12
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
12
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
691.519,07
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
ist
gegeben
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
müsse
bereits
Streitverkündung
Beklagten
Vorprozess
vormalige
Eigentümerin
versteigerten
Grundstücks
behandelt
werden
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
;
.
18
.
März
IX
;
8
.
Mai
ZR
FamRZ
.
tionswirkung
erstreckt
tatsächlichen
rechtlichen
Grundlagen
Entscheidung
beruht
.
Tragende
Grundlage
Urteils
war
Schaden
Klägerin
festgestellt
werden
konnte
.
dort
ausgeführt
wird
Klägerin
sei
Eigentümerin
Grundstücks
gewesen
handelt
überschießende
tragende
Feststellung
.
wird
Bindungswirkung
Streitverkündung
erfasst
.
2
.
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ist
verletzt
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
jedoch
Vorbringen
Entscheidungsgründen
ausdrücklich
befassen
.
Grundsätzlich
kann
ausgegangen
werden
Berufungsgericht
Vortrag
Parteien
Kenntnis
genommen
Erwägungen
einbezogen
hat
auch
Entscheidungsgründen
Vorbringen
ausdrücklich
befasst
hat
.
Nur
besondere
Umstände
deutlich
gemacht
werden
zweifelsfrei
schließen
lassen
tatsächliches
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
wurde
liegt
Gehörsverletzung
BVerfGE
;
;
.
besondere
Umstände
hat
Beschwerde
darzulegen
vermocht
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.03.2006
KG
Entscheidung