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9.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Weiß
Gläubiger
Durchsetzung
Anspruchs
Rückzahlung
Anlage
Schuldner
Schneeballsystem
betreibt
liegt
wesentliches
Beweisanzeichen
Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
.
Urteil
8
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
24
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
19
.
Juni
1
.
September
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
AG
fortan
:
Schuldnerin
.
nerin
war
Jahre
Wohnungsbaugesellschaft
gegründet
worden
.
hatte
großem
Umfang
Inhaber-Teilschuldverschreibungen
ausgegeben
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
erwarb
Anleihen
Höhe
DM
1
.
Dezember
Rückzahlung
fällig
waren
.
Schuldnerin
zahlte
zunächst
.
Anfang
Januar
zahlte
Betrag
Zinsforderung
.
Beklagte
beauftragte
1
.
Februar
Anwalt
.
mahnte
Rückzahlung
Schreiben
7
.
Februar
.
15
.
Februar
zahlte
Schuldnerin
weitere
;
5
.
April
zahlte
.
Kläger
verlangt
Rückgewähr
letztgenannten
Zahlungen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
will
Kläger
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
insgesamt
also
nebst
Zinsen
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Zahlung
5
.
April
Höhe
sei
§
InsO
anfechtbar
Beklagte
eigenen
Vorbringen
Klägers
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
gehabt
habe
.
Kenntnis
anwaltlichen
Bevollmächtigten
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
sei
Überzeugung
Gerichts
nachgewiesen
.
subjektiven
Voraussetzungen
Zahlungen
umfassenden
Rückgewähranspruchs
§
Abs.
§
Abs.
InsO
seien
§
Abs.
InsO
ausgeführten
Gründen
ebenfalls
erfüllt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Abs.
Satz
Nr.
InsO
ist
letzten
Monaten
Insolvenzantrag
vorgenommene
Rechtshandlung
kongruente
Sicherung
Befriedigung
gewährt
dann
anfechtbar
Schuldner
Zeit
Handlung
zahlungsunfähig
war
Gläubiger
Zahlungsunfähigkeit
kannte
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
greift
bereits
dann
Anfechtungsgegner
wusste
Zahlungsunfähigkeit
drohte
Rechtshandlung
Schuldners
Gläubiger
benachteiligte
.
Anders
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
wird
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
noch
Kenntnis
Anfechtungsgegners
vorausgesetzt
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
Bevollmächtigten
hätten
15
.
Februar
5
.
April
positive
Kenntnis
Umständen
gehabt
sicheren
Schluss
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
zuließen
schließt
Umstände
bekannt
waren
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Benachteiligung
Gläubiger
folgten
.
.
angefochtene
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Kläger
hat
Voraussetzungen
Anspruchs
§
Abs.
§
Abs.
InsO
schlüssig
dargelegt
.
1
.
Zahlungen
Schuldnerin
15
.
Februar
5
.
April
Beklagten
geleistet
hat
stellen
Rechtshandlungen
Gläubiger
benachteiligt
haben
.
Gläubigerbenachteiligung
InsO
ist
gegeben
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Zugriff
Vermögen
vereitelt
erschwert
verzögert
worden
ist
also
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
fragliche
Handlung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
hätten
.
Voraussetzung
ist
unproblematisch
erfüllt
.
2
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalt
hat
Schuldnerin
Zahlungen
Beklagten
erkannten
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
erbracht
.
subjektiven
Tatbestandsmerkmalen
Vorsatzanfechtung
handelt
innere
Tatsachen
oft
unmittelbar
nachgewiesen
nur
mittelbar
objektiven
Tatsachen
hergeleitet
werden
können
.
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
sprechenden
Beweisanzeichen
kommt
besondere
Bedeutung
.
Sind
Teile
Zahlungsunfähigkeit
unterrichtet
kann
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Kenntnis
Gläubiger
ausgegangen
werden
Schuldner
Fall
weiß
Gläubiger
befriedigen
können
Gläubiger
bekannt
ist
erbrachten
Leistung
Befriedigungsmöglichkeit
anderer
Gläubiger
vereitelt
zumindest
erschwert
wird
Urteil
19
.
September
.
.
Auch
nur
drohende
Zahlungsunfähigkeit
§
Abs.
InsO
stellt
Rechtsprechung
Senats
starkes
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Vornahme
Rechtshandlung
bekannt
war
.
Fällen
handelt
Schuldner
nur
dann
Benachteiligungsvorsatz
Grund
konkreter
Umstände
etwa
sicheren
Aussicht
demnächst
Kredit
erhalten
Forderungen
realisieren
können
baldigen
Überwindung
Krise
rechnen
kann
.
Droht
Zahlungsunfähigkeit
bedarf
konkreter
Umstände
nahe
legen
Krise
noch
abgewendet
werden
kann
Urteil
5
.
Dezember
IX
ZR
.
.
Grundsätze
gelten
gefestigter
Senatsrechtsprechung
auch
dann
kongruente
Leistung
angefochten
wird
Urteil
5
.
Dezember
aaO
;
Beschluss
6
.
Februar
ZR
.
.
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
war
Schuldnerin
mindestens
drohend
zahlungsunfähig
.
Schuldnerin
war
Wohnungsbaugesellschaft
gegründet
worden
verfügte
Immobilien
Unternehmensbeteiligungen
.
Kläger
vorgelegten
Gutachten
GmbH
stellt
etwa
Jahre
begonnene
Emission
Inhaber-Teilschuldverschreibungen
jedoch
erheblichen
Teil
geschäftlichen
Aktivitäten
.
Zinssätzen
.
.
jährlich
also
recht
hoch
verzinsten
Anleihen
war
Förderung
Geschäftszwecks
Anleihen
.
Bereits
erstmaligen
Fälligkeit
Anleihe
wurde
Aufbringung
Rückzahlungsbetrages
neue
Anleihe
aufgenommen
.
Zinsen
noch
Rückzahlungen
konnten
also
sonstigen
Geschäftsbetrieb
Schuldnerin
erwirtschaftet
werden
;
wurden
vielmehr
Geld
neu
geworbenen
Anleger
bezahlt
.
Rückzahlung
fälliger
Inhaber-Teilschuldverschreibungen
wurde
Aufnahme
neuer
Anleihen
Monaten
zuvor
vorbereitet
.
genannten
Gutachten
überstieg
einschließlich
Summe
neu
aufgenommenen
Anleihen
Rückzahlung
fälligen
Anleihen
.
1
.
Oktober
traten
zeitweilig
Liquiditätslücken
jedoch
Wochen
Neuemission
Inhaber-Teilschuldverschreibungen
geschlossen
werden
konnten
.
Zeitpunkt
gelang
Schuldnerin
mehr
dauerhaft
Liquiditätslücken
Neuemissionen
schließen
.
1
.
Dezember
war
Schuldnerin
mehr
Lage
auch
nur
.
jeweils
fälligen
Forderungen
befriedigen
.
Anfang
Januar
teilte
Gläubigern
technischer
Probleme
könnten
Zahlungen
vorerst
geleistet
werden
zahlte
nur
noch
Gläubigern
anwaltlich
vertreten
ließen
Strafanzeigen
Medienkampagnen
drohten
.
11
.
Januar
fälligen
Anlagen
wurden
ebenfalls
zurückgezahlt
.
Beklagte
Kenntnisse
Bevollmächtigten
zugerechnet
werden
§
Abs.
kannte
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
.
Bevollmächtigten
Beklagten
haben
Anleger
Schuldnerin
vertreten
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Vortrag
Klägers
war
Kanzlei
derart
organisiert
Rechtsanwalt
Verbraucherschutzorganisationen
trale
B.
einschlägige
Mandate
akquirierte
dann
anderen
wälten
Kanzlei
bearbeitet
wurden
.
Webseite
Kanzlei
befand
Artikel
23
.
Januar
Darlegung
Einzelheiten
Zahlungsverzug
Schuldnerin
berichtet
Rechtsanwalt
Äußerung
zitiert
wurde
Anleger
seien
hingewiesen
worden
Gewinne
Geschäftstätigkeit
Schuldnerin
Bedienung
Bonds
ausreichten
Liquidität
nur
Vertrieb
weiterer
Bonds
aufrechterhalten
werden
könne
.
Kläger
hat
Rechtsanwalt
Beklagten
zuständigen
Sachbearbeiter
stammende
Schreiben
7
.
Februar
8
.
Februar
vorgelegt
Inhaberschuldverschreibungen
anderer
Mandanten
Begründung
kündigte
versprochenen
Zinsen
könnten
Erträgen
Unternehmens
gezahlt
werden
nur
immer
neu
aufgelegten
Anleihen
.
Wörtlich
heißt
hier
:
"
Risiken
vorsätzlichen
Geschäftspolitik
W.
vornherein
feststanden
Anleger
erhebliches
Verlustrisiko
Totalverlust
Einlage
bedeuten
können
ist
hinreichend
aufgeklärt
worden
.
"
Kenntnisse
anderen
Mandaten
werden
Mandanten
Hinblick
Verschwiegenheitspflicht
Anwalts
zwar
grundsätzlich
zugerechnet
.
gilt
jedoch
Anwalt
Kenntnisse
anderen
Mandaten
bezogen
hat
allgemein
zugänglichen
Quellen
.
Hat
Anwalt
fraglichen
Kenntnisse
sogar
Internetseite
Zeitung
öffentlich
bekanntgegeben
kann
Mandant
Wissenszurechnung
ebenfalls
mehr
Hinweis
anwaltliche
Schweigepflicht
entgegentreten
vgl.
Urteil
10
.
Januar
ZR
;
10
.
Januar
IX
ZR
253
;
kritisch
etwa
.
Kläger
vorgelegten
Schreiben
lassen
Schluss
Bevollmächtigten
Beklagten
bereits
Februar
Schuldnerin
betriebene
"
Schneeballsystem
"
bekannt
war
.
Wussten
Bevollmächtigten
Beklagten
Anfang
Februar
Schuldnerin
nur
neue
Anleihen
finanzierendes
"
-9-
ballsystem
"
betrieb
kannten
auch
Schuldnerin
mindestens
drohende
Zahlungsunfähigkeit
.
derartiges
Finanzierungsmodell
ist
stabil
.
Reichen
neu
eingeworbenen
Gelder
mehr
Begleichung
Rückzahlungsverpflichtungen
bricht
.
weiß
Schuldner
Gläubiger
nur
befriedigen
kann
Anleger
immer
größerer
Anzahl
findet
weiß
auch
früher
später
mehr
möglich
sein
wird
.
Rahmen
derartigen
Systems
geleistete
Zahlungen
stammen
jeweils
Geld
später
geworbenen
Anleger
Befriedigung
immer
unsicherer
wird
.
Schuldner
so
verfährt
handelt
regelmäßig
Bewusstsein
mindestens
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
.
Hatte
Anfechtungsgegner
Kenntnis
liegt
sicheres
Beweisanzeichen
Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
folglich
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
wird
weiteren
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
§
Abs.
Sachvortrag
Parteien
Berücksichtigung
Rechtsauffassung
Senats
neu
würdigen
haben
wird
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
01.03.2013
OLG
Entscheidung