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1.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
16
.
August
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
16
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
12
Juli
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Senat
hat
Beschluss
12
Juli
Angriffe
Nichtzulassungsbeschwerde
vollem
Umfang
geprüft
Zulassungsgrund
ergeben
.
hat
Beanstandungen
sämtlich
durchgreifend
erachtet
hat
insoweit
Beschwerde
zurückweisenden
Beschluss
Kern
Angriffe
betreffende
Begründung
§
Abs.
Satz
beigefügt
.
weiterreichenden
Begründung
wird
auch
Verfahrensabschnitt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
§
321a
Abs.
Satz
Anhörungsrüge
zurückweisende
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
ergibt
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung