You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

278 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
26
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
26
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
3.588.388,76
tragen
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
geklärt
Grundsatz
Verjährung
Ansprüchen
§
.
rechtskräftigem
Abschluss
Arrestverfahrens
beginnt
ausnahmslos
gilt
.
Insbesondere
beginnt
Lauf
Verjährungsfrist
bereits
Abschluss
Eilverfahrens
Hauptsacheverfahren
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
.
26
.
März
ZR
;
12
November
Arrest
aufgehoben
ist
Hauptsacheverfahren
zwar
noch
rechtskräftiges
Urteil
ergeht
aber
hohem
Maße
spricht
Arrest
Anfang
gerechtfertigt
war
.
15
.
Mai
.
rechtskräftigen
Abschluss
Hauptsacheverfahrens
land
steht
gleich
anderen
Staat
Hauptsacheverfahren
rechtskräftig
abgeschlossen
Urteile
rechtskräftig
anerkannt
sind
.
abweichendes
Urteil
darf
dann
mehr
ergehen
Hk-ZPO/Dörner
§
.
8
;
4
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Geimer
25
.
Aufl
.
.
.
Sofern
anderen
Mitgliedsstaat
Europäischen
Union
Hauptsache
weiteres
Verfahren
anhängig
ist
ist
Verfahren
Beginn
Verjährung
Anspruchs
§
jedenfalls
dann
unerheblich
Urteil
Verfahren
Art
.
Nr.
anerkannt
werden
dürfte
.
ist
klärungsbedürftig
wurde
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
.
Divergenz
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
liegt
.
Berufung
Verjährung
kann
zwar
Treu
Glauben
verstoßen
.
Widersprüchliches
Verhalten
Partei
lässt
Rechtsordnung
jedoch
grundsätzlich
.
ist
nur
dann
rechtsmissbräuchlich
anderen
Teil
Vertrauenstatbestand
geschaffen
wurde
besondere
Umstände
Rechtsausübung
treuwidrig
erscheinen
lassen
.
5
.
Juni
.
.
Klärungsbedürftige
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
stellen
Zusammenhang
.
Berufungsgericht
hat
Vorliegen
Vertrauenstatbestandes
zutreffend
verneint
.
Übrigen
handelt
Entscheidung
Einzelfall
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.11.2002
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung