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143 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
5
.
September
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
5
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
März
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Klägerin
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
.
§
Nr.
Satz
Fassung
Gesetzes
Erleichterung
Umsetzung
Grundbuchamtsreform
Änderung
Gesetzes
betreffend
Einführung
Zivilprozessordnung
Wohnungseigentumsgesetzes
5
.
Dezember
.
S.
ist
§
Fassung
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
einschließlich
31
.
Dezember
Maßgabe
anzuwenden
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
nur
zulässig
ist
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
.
ist
vorliegend
Fall
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unabhängig
auch
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Abs.
Satz
unterzeichnet
worden
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.10.2015
OLG
Entscheidung
16.03.2016