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224 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
11
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
11
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
teilweise
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Nebenintervenient
ist
Rechtsmittels
Nichtzulassungsbeschwerde
verlustig
.
Gründe
:
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Abweisung
Widerklage
richtet
Berufungsgericht
unzulässig
angesehen
hat
Bezüge
1
.
Juni
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Beklagte
hat
Beschwerdebegründung
jedoch
durchgreifenden
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
dargelegt
§
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Insbesondere
ist
Gehörsverletzung
Berufungsgericht
ersichtlich
.
hätte
Berufungsgericht
widerklagend
erhobene
Feststellungsklage
Beklagten
Zwischenfeststellungswiderklage
Sinne
§
Abs.
umdeuten
müssen
noch
hätte
entsprechender
Hinweis
Gerichts
weitergeführt
.
Allein
Frage
Wirksamkeit
Abtretungsvereinbarungen
konnte
Gegenstand
Zwischenfeststellungswiderklage
gemacht
werden
hingegen
bloße
Vorfragen
Rechtsverhältnisses
vgl.
Urteil
15
.
Oktober
48
;
3
.
Mai
.
bloße
Vorfragen
müssen
Fragen
Rechtsverhältnis
anwendbaren
Rechts
Unpfändbarkeit
Ansprüche
italienischem
Recht
verstanden
werden
vgl.
OLG
283
;
Zöller/Greger
29
.
Aufl
.
§
.
5
;
Geimer
EWiR
47
48
;
aA
OLG
gesonderte
Feststellung
Beklagte
Ausführungen
Zwischenfeststellungsklage
angestrebt
hätte
.
2
.
zunächst
auch
Nebenintervenienten
erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde
wurde
zwischenzeitlich
zurückgenommen
so
sprechend
§
Abs.
Beschluss
Verlust
eingelegten
Rechtsmittels
auszusprechen
war
vgl.
Hk-ZPO/Kayser
4
.
Aufl
.
.
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.07.2010