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618 lines
5.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
27
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
2
.
Februar
eröffneten
venzverfahren
Vermögen
Beklagte
gewährte
fortan
:
damaligen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Geschäftsführer
Schuldnerin
18
.
Oktober
Darlehen
Höhe
.
Betrag
leitete
Finanzamt
Zahlung
Steuerforderungen
Ehefrau
.
nete
.
Anschließend
führte
Schuldnerin
Ha
.
Zahlungen
siehe
Senatsurteil
19
November
Darlehen
Beklagten
.
17
.
März
überwies
fünfte
Darlehensrate
Zinsen
29
Juli
tilgte
neunte
Rate
Zinsen
Wege
Verrechnung
Anspruch
Beklagte
.
Leistungszeitpunkten
war
zahlungsunfähig
.
Vermögen
Ha
.
wurde
23
.
Januar
Vermögen
16
.
Juni
venzverfahren
eröffnet
.
Kläger
nimmt
Beklagte
Wege
Insolvenzanfechtung
Rückgewähr
zugeflossenen
Betrags
insgesamt
Ausgleich
vorgerichtlicher
Kosten
Höhe
jeweils
zuzüglich
Zinsen
Anspruch
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Schuldnerin
Rückführung
aufgenommenen
Darlehens
unentgeltliche
§
Abs.
InsO
anfechtbare
Leistung
Beklagte
erbracht
habe
.
Werde
hier
dritte
Person
Gegenleistungsvorgang
eingeschaltet
komme
Annahme
Unentgeltlichkeit
entscheidend
Empfänger
seinerseits
Gegenleistung
erbracht
habe
.
Gegenleistung
Leistungsempfängers
Dritten
hier
gerichtete
Forderung
bezahlt
werde
liege
Regel
Leistungsempfänger
Zahlung
Forderung
Schuldner
verliere
.
Sei
Forderung
wertlos
fehle
leistung
.
So
lägen
Dinge
hier
.
sei
maßgeblichen
Zeitpunkten
zahlungsunfähig
gewesen
.
etwaige
Bereicherungsansprüche
Ehefrau
Nichtleistungskondiktion
§
Abs.
Satz
Fall
hätte
Beklagte
Erfolg
zugreifen
können
.
Parteien
unstreitig
sei
ebenfalls
zahlungsunfähig
gewesen
sei
.
stehe
Vertragsschuldner
Beklagten
tatsächlich
geschafft
habe
Rückführung
Darlehens
sorgen
.
zweitinstanzliche
Vortrag
Beklagten
Schuldnerin
Beklagten
schon
vorab
Verrechnungsabrede
getroffen
worden
sei
könne
§
Berücksichtigung
mehr
finden
.
II
.
wendet
Revision
Erfolg
.
1
.
Senat
hat
weiteren
Zahlungen
Beklagte
betreffenden
Urteil
19
November
Bezugnahme
ständige
Senatsrechtsprechung
ausgeführt
Zuwendungsempfänger
Insolvenzgläubigern
schutzwürdig
Insolvenzanfechtung
§
Abs.
InsO
ausgesetzt
ist
Entgegennahme
Leistung
Dritten
nur
wertlose
Forderung
Vertragsschuldner
verloren
hat
aaO
.
8)
.
Werthaltigkeit
beglichenen
Forderung
kann
insbesondere
begründet
werden
Vertragsschuldner
gelungen
ist
Ausgleich
gerichteten
Ansprüche
sorgen
.
dort
gegebene
Begründung
wird
verwiesen
aaO
.
.
Auffassung
Revision
ist
entscheidend
Vertragsschuldner
Zuwendungsempfängers
17
.
März
29
Juli
zahlungsunfähig
war
.
hat
Berufungsgericht
ebenso
Parallelverfahren
festgestellt
.
Hiergegen
wendet
Revision
.
2
.
genannten
Senatsurteil
aaO
.
wird
Grundlage
dortigen
Feststellungen
allerdings
auch
ausgeführt
Entgeltlichkeit
könne
ausnahmsweise
auch
ergeben
Vertragsschuldner
Tilgung
Verbindlichkeit
gerichteter
werthaltiger
Regressanspruch
Schuldner
zugestanden
habe
Anfechtungsgegner
insolvenzbeständig
hätte
zugreifen
können
.
hier
vorliegenden
Feststellungen
scheidet
Anspruch
Ehefrau
jedoch
.
maßgeblichen
punkten
ebenfalls
zahlungsunfähig
war
.
Annahme
Tatrichters
wird
Revision
Verfahrensrügen
angegriffen
.
Umstand
.
übrigen
Raten
selbst
gezahlt
hat
ist
rechtlich
tung
Schuldner
Krise
erfahrungsgemäß
unterschiedlichsten
Gründen
noch
einzelne
Gläubiger
bevorzugt
befriedigt
vgl.
84
;
.
19
November
aaO
.
.
3
.
weitere
Rüge
Beklagten
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Aufrechnungsvereinbarung
Bezug
neunte
Rate
Gebrauch
gemacht
worden
sei
prozessordnungswidrig
verspätet
zurückgewiesen
ist
unbegründet
.
Auffassung
Revision
liegen
Voraussetzungen
Zurückweisung
zweiter
Instanz
gehaltenen
Vortrags
gemäß
§
.
erster
Instanz
war
unstreitig
neunte
Rate
Schuldnerin
Wege
Verrechnung
getilgt
worden
ist
.
Gegenseitigkeit
Forderungen
bedurfte
Aufrechnungsvereinbarung
.
Unentgeltlichkeit
Leistung
Schuldnerin
derte
Geschehen
Vermögensopfer
Beklagten
Erfüllung
Zahlung
auch
Fall
Verlust
Forderung
suchen
ist
.
Gerichtliche
Hinweispflichten
§
Verletzung
Zulassung
neuen
Vortrags
§
Abs.
Satz
Nr.
führen
könnten
bestanden
.
Ausführungen
Beklagten
angeblich
schon
Darlehensausreichung
eingeräumten
Aufrechnungsrecht
Gegenforderung
Darlehensvertrag
Ansprüchen
Schuldnerin
finden
erstmals
Schriftsatz
11
.
Februar
.
mündliche
Verhandlung
Eingang
Schriftsatzes
bereits
geschlossen
war
gewährte
Schriftsatznachlass
Berufungsgericht
rechtlich
einwandfrei
ausgeführt
hat
Punkt
bezog
konnte
diesbezügliche
Vortrag
erster
Instanz
Berücksichtigung
mehr
finden
vgl.
§
Satz
§
.
zweiter
Instanz
war
neu
vgl.
.
16
.
Oktober
.
brauchte
ebenfalls
beachtet
werden
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.05.2009