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1245 lines
10 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
13
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
§
Gi
;
InsO
§
Abs.
Nr.
Fall
Genehmigung
Lastschrift
Einzugsermächtigungsverfahren
kann
Lastschriftgläubiger
erklärt
werden
.
Hat
Lastschriftgläubiger
Lastschrift
Einzugsermächtigungsverfahren
eingereicht
ist
Widerspruch
Schuldners
Zahlstelle
auch
dann
beachtlich
Schuldner
Gläubigers
Abbuchungsauftrag
erteilt
hatte
Aufgabe
.
Widerspruch
Schuldners
Belastungsbuchung
ist
unwiderruflich
.
Gläubiger
Gunsten
erteilten
Abbuchungsauftrags
Forderung
Wege
Einzugsermächtigungsverfahrens
einzieht
hat
Schadensersatzanspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Belastungsbuchung
widerspricht
.
Urteil
13
.
Oktober
ZR
Hanseatisches
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Raebel
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
13
.
Zivilsenat
9
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Insolvenzeröffnungsverfahren
Vermögen
GmbH
Co.
fortan
:
Schuldnerin
war
Ansicht
unberechtigten
Widerspruchs
Lastschriften
Schadensersatz
Anspruch
.
Klägerin
belieferte
Schuldnerin
regelmäßig
Baustoffen
.
Juni
bestätigte
eG
Schuldnerin
chungsauftrag
Klägerin
.
Februar
März
zog
Klägerin
Hausbank
S.
Konto
Schuldnerin
folgende
Beträge
:
29
.
Februar
11
.
März
18
.
März
.
Abbuchungen
erfolgten
Einzugsermächtigungsverfahren
auftragsverfahren
.
20
.
März
genehmigte
Schuldnerin
Klägerin
Abbuchungen
11
.
18
.
März
.
26
.
März
wurden
Sicherungsmaßnahmen
Vermögen
Schuldnerin
angeordnet
Beklagte
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
;
zugleich
wurde
angeordnet
Verfügungen
Antragstellerin
nur
Zustimmung
Beklagten
wirksam
waren
.
Schreiben
2
.
April
erklärte
Beklagte
noch
genehmigten
Lastschriften
1
.
Februar
widerspreche
.
überwies
insgesamt
to
Beklagten
;
Betrag
waren
Abbuchungen
Klägerin
enthalten
.
Schreiben
4
.
April
wies
Klägerin
Beklagten
bestehenden
Abbuchungsauftrag
forderte
Rücknahme
Widerspruchs
.
1
.
Juni
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Klägerin
Ansicht
unberechtigten
Lastschriftwiderspruchs
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
Rechtshängigkeitszinsen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
bisherigen
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Widerspruch
habe
Klägerin
eigenes
Vermögen
nur
Aussicht
spätere
Vermögenszuflüsse
verloren
.
Schuldnerin
habe
Abbuchungen
11
.
18
.
März
Erklärung
Klägerin
genehmigt
;
Bank
Kenntnis
erlangt
habe
komme
.
Abbuchung
29
.
Februar
sei
ebenso
Abbuchungen
März
ursprünglichen
Abbuchungsauftrag
gedeckt
unabhängig
Hausbank
Klägerin
Einzugsermächtigungsverfahren
benutzt
habe
.
pauschale
Lastschriftwiderspruch
Mittel
Erhaltung
späteren
Insolvenzmasse
stelle
jedoch
Verstoß
guten
Sitten
.
Jedenfalls
aber
habe
Beklagte
2
.
April
Schädigungsvorsatz
gehandelt
Zeitpunkt
Genehmigungserklärungen
20
.
März
noch
Abbuchungsauftrag
selbst
bekannt
gewesen
seien
Widerspruch
noch
genehmigte
Belastungsbuchungen
beschränkt
habe
.
vorliegenden
Ausnahmefall
doppelt
begründeter
Lastschriften
habe
rechnen
müssen
;
sei
auch
verpflichtet
gewesen
Widerspruch
Schuldnerin
etwaigen
Genehmigungen
befragen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
grundsätzlich
befugt
Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten
Lastschriften
widersprechen
unabhängig
Schuldner
sachlich-rechtliche
Einwendung
Gläubigerforderung
zusteht
Urteil
4
November
;
25
.
Oktober
ZR
.
19
;
20
Juli
XI
.
12
;
20
Juli
IX
ZR
.
7
;
1
.
März
XI
.
.
Einschränkungen
bestehen
lediglich
Insolvenzverfahren
Vermögen
natürlichen
Person
vorläufige
Insolvenzverwalter
vorab
prüfen
hat
jeweilige
Lastschrift
Verwendung
unpfändbaren
Schuldnervermögens
eingelöst
worden
ist
;
vorläufigen
Insolvenzverwalter
fehlt
Rechtsmacht
Schonvermögen
Schuldners
zuzugreifen
§
Abs.
Satz
InsO
analog
;
vgl.
Urteil
20
Juli
IX
ZR
.
.
Fall
geht
hier
indes
.
Schuldnerin
ist
natürliche
juristische
Person
§
Abs.
Satz
InsO
Bezug
genommenen
Pfändungsschutzvorschriften
berufen
kann
.
2
.
Hat
Schuldner
Lastschrift
ausdrücklich
konkludent
über
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Banken
Sparkassen
enthaltene
Genehmigungsfiktion
genehmigt
ist
vorläufige
Insolvenzverwalter
hingegen
berechtigt
Belastungsbuchung
widersprechen
.
Widerspricht
gleichwohl
führt
Widerspruch
Rückbuchung
wird
Rechtsposition
Gläubigers
beeinträchtigt
so
Anwendungsbereich
§
grundsätzlich
eröffnet
ist
Urteil
20
Juli
IX
ZR
aaO
.
.
vorliegenden
Fall
fehlt
aber
bereits
Ansicht
Klägerin
Berufungsgerichts
gesicherten
Rechtsposition
Klägerin
Beklagte
hätte
eingreifen
können
.
Erklärung
20
.
März
Schuldnerin
unterzeichnet
Klägerin
zugeleitet
hat
stellt
Genehmigung
Belastungsbuchungen
11
.
18
.
März
nur
Klägerin
Gläubigerin
aber
Schuldnerbank
abgegeben
worden
ist
.
Einziehungsermächtigungsverfahren
greift
Schuldnerbank
Weisung
Auftrag
Kunden
Schuldners
Konto
.
handelt
Einlösung
Lastschrift
Gläubigerbank
etwa
eingeschalteten
Zwischenbank
eigenen
Namen
Interbankenverhältnis
erteilten
Weisung
.
Verhältnis
Schuldner
begründet
erst
nachträgliche
Zustimmung
§
Satz
Berechtigung
Einlösung
Lastschrift
.
Genehmigung
tritt
Stelle
Weisung
Abbuchungsauftragsverfahren
Belastung
vorausgeht
Urteil
11
.
April
XI
.
.
Einziehungsermächtigung
begründet
Befugnis
Gläubigers
Konto
Schuldners
verfügen
.
gestattet
lediglich
Nutzung
Kreditwirtschaft
entwickelten
technischen
Verfahrens
Lastschrifteinzugs
Urteil
11
.
April
XI
.
11
;
20
Juli
XI
aaO
.
10
;
20
Juli
IX
ZR
aaO
.
;
30
.
September
ZR
.
.
Einlösung
Lastschrift
ausschließlich
Deckungsverhältnis
Schuldner
Schuldnerbank
betrifft
ist
Gläubiger
beteiligt
.
Genehmigung
Schuldner
Satz
auszusprechen
hat
hat
Folge
Schuldnerbank
Nichtberechtigte
vorgenommene
zunächst
unwirksame
Verfügung
Deckungsverhältnis
wirksam
wird
vgl.
Urteil
10
.
Juni
XI
.
31
;
30
.
September
ZR
aaO
.
Adressat
Genehmigung
ist
Schuldnerbank
.
ist
Genehmigungserklärung
20
.
März
zugeleitet
worden
.
Jahre
Z.
erteilte
trag
Klägerin
ändert
Ergebnis
.
Klägerin
hat
streitigen
Beträge
Wege
Einziehungsermächtigungsverfahrens
eingezogen
Schuldnerin
ihren
Klägerin
Gunsten
Abbuchungsauftrag
erteilt
hat
.
"
doppelt
begründete
Lastschrift
"
Regeln
Einziehungsermächtigungsverfahrens
vgl.
Sonderbeilage
Nr.
S.
;
BankrechtsHandbuch
3
.
Aufl
.
Rn
.
;
Weber
Recht
Zahlungsverkehrs
4
.
Aufl
.
S.
;
Häuser
Lastschriftverkehr
Abbuchungsauftragsverfahrens
vgl.
4
.
Aufl
.
Bankvertragsrecht
.
;
InsO
§
.
26
;
§
.
;
MünchKomm-BGB/Hüffer
4
.
Aufl
.
.
beurteilen
ist
ist
umstritten
.
hier
entscheidende
Frage
Zahlstelle
Widerspruch
Schuldners
beachten
hat
ist
konkret
erteilten
Auftrag
beantworten
.
Gläubigerbank
ordnet
erteilten
Auftrag
Gläubiger
verwandten
Kennziffer
automatisch
Abbuchungsauftragsverfahren
.
So
war
auch
vorliegenden
Fall
.
"
Vereinbarung
Einzug
Forderungen
Lastschriften
"
12
.
Mai
Klägerin
Hausbank
S.
galt
gungsverfahren
Textschlüssel
"
"
Abbuchungsauftragsverfahren
Textschlüssel
"
"
.
Aufträge
waren
Klägerin
Textschlüssel
bezeichnen
.
Gab
Klägerin
Textschlüssel
"
"
Einzugsermächtigungsverfahren
war
einzuhaltende
Verfahren
festgelegt
.
Fehler
Darstellung
Klägerin
S.
Einschlüsselung
unterlaufen
sein
sollen
sind
Verhältnis
Schuldnerbank
Schuldnerin
Beklagten
§
Klägerin
zuzurechnen
Entscheidung
vorliegenden
Falles
unbeachtlich
.
Verhältnis
Schuldners
Bank
Zahlstelle
ist
grundsätzlich
erteilte
Abbuchungsauftrag
maßgeblich
gibt
.
Schuldner
kann
jedoch
gute
Gründe
haben
Verhältnis
Gläubiger
Teil
Abbuchungsauftragsverfahrens
Teil
Einzugsermächtigungsverfahrens
bedienen
.
Abbuchungsauftrag
Schuldners
Zahlstelle
kann
nur
ausgelegt
werden
Weisung
nur
Lastschriften
eingelöst
werden
sollen
Zahlstelle
Abbuchungsauftrags-Lastschriften
eingereicht
werden
aaO
;
aaO
.
.
-9-
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Urteil
19
.
Oktober
hier
entscheidenden
Frage
Auffassung
vertreten
hat
Widerspruch
Schuldners
sei
Fall
Zahlstelle
bindend
wird
Einvernehmen
geänderter
Geschäftsverteilung
längerem
Recht
Zahlungsverkehrs
allein
zuständigen
XI
.
Zivilsenat
festgehalten
.
Einzugsermächtigungsverfahren
erlangt
Gläubiger
gezeigt
Genehmigung
Belastungsbuchung
gefestigte
Rechtsposition
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
Widerspruchs
2
.
April
kommt
vornherein
Betracht
.
3
.
Revision
zieht
Zweifel
Widerspruch
Schädigungsvorsatz
Beklagten
getragen
war
.
meint
jedoch
Beklagte
sei
Erhalt
Schreibens
Klägerin
4
.
April
Abbuchungsauftrag
hingewiesen
worden
war
gehalten
gewesen
Widerspruch
streitigen
Belastungsbuchungen
zurückzunehmen
.
getan
habe
hält
Revision
sittenwidrig
.
Insoweit
habe
Beklagte
auch
vorsätzlich
gehandelt
.
Rücknahme
Widerspruchs
kam
Rechtsgründen
Betracht
.
Verweigerung
Genehmigung
ist
rechtsgestaltende
einseitige
Willenserklärung
unwiderruflich
;
Urteil
28
.
April
ZR
;
1
.
Oktober
;
aaO
Rn
.
.
gilt
auch
Widerspruch
Lastschriftnehmers
Belastung
Kontos
Einziehungsermächtigungsverfahren
Urteil
14
.
Februar
XI
.
Gesichtspunkt
Erfordernissen
Sicherheit
Rechtsverkehrs
entspräche
Widerruf
einmal
ausgesprochenen
Weigerung
zuzulassen
gilt
besonderem
Maße
Abwicklung
Lastschriftverfahrens
Urteil
14
.
Februar
XI
aaO
.
Frage
kann
also
nur
sein
Unterlassen
kompensierender
Maßnahmen
etwa
Überweisung
geschuldeten
Beträge
Klägerin
objektiven
subjektiven
Tatbestand
Schadensersatzanspruchs
§
erfüllt
.
Überweisung
war
Beklagten
vorläufiger
Insolvenzverwalter
nur
Zustimmungsvorbehalt
ausgestattet
war
vgl.
§
Abs.
Nr.
Fall
InsO
Verfügungen
Vermögen
Schuldnerin
befugt
war
ebenfalls
Rechtsgründen
unmöglich
.
Unabhängig
Frage
rechtlichen
Durchführbarkeit
Klägerin
gewünschten
Verhaltens
kommt
auch
Schädigungsvorsatz
Beklagten
Betracht
.
konnte
gezeigt
guten
Gründen
Standpunkt
einnehmen
Einziehungsermächtigungslastschrift
unabhängig
Vorliegen
Abbuchungsauftrags
Einziehungsermächtigungsverfahren
geltenden
Grundsätzen
unterfällt
.
hätte
Klägerin
gesicherte
Rechtsposition
erlangt
Widerspruch
guten
Sitten
verstoßenden
Weise
eingegriffen
hätte
.
kompensatorische
Maßnahmen
gab
dann
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung