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1492 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
30
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
20
.
Mai
gemäß
§
Satz
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Schweizer
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Rechtsform
Personengesellschaft
geführt
haben
Anwaltsvertrag
Anwaltsfehlern
Beklagte
17
.
Juni
Beklagten
gegründeten
sellschaft
Form
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
Schadensersatz
Anspruch
Beklagten
Passiva
Aktiva
vormaligen
Anwaltsgesellschaft
neue
Gesellschaft
eingebracht
hätten
Schweizer
Recht
Beklagten
Anwaltsfehler
hafte
.
Beklagten
betreiben
Internetseite
deutscher
englischer
Sprache
erreichbar
ist
.
lebende
Klägerin
betreibt
Tanzschule
.
legte
Vermögensverwaltungsverträgen
30
November
eigenen
Namen
Gelder
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Firmensitz
künftig
:
Unternehmen
Erlaubnis
Gesetz
Kreditwesen
Anlageprodukte
vertrieb
.
Unternehmen
wurde
Schweizer
Recht
Nachlassstundung
gewährt
.
Klägerin
beauftragte
Rechtsanwälte
Mandanten
Unternehmen
vertraten
Rückholung
angelegten
Gelder
.
fragten
Beklagten
Ende
Jahres
Mandanten
Nachlassverfahren
vertrete
.
Schreiben
3
.
Januar
überließ
Beklagte
klägerischen
Anwälten
Email
Ausdrucken
Auftragsformulare
Vollmachten
Formulare
sogenannten
Forderungseingaben
Nachlassverfahren
.
genannte
Schreiben
war
geschädigten
Kunden
Unternehmens
gerichtet
;
stellte
Beklagte
Anwaltskanzlei
Nachlassverfahren
erklärte
Bereitschaft
Geschädigten
Nachlassverfahren
vertreten
.
klägerischen
Anwälte
vervielfältigten
Unterlagen
leiteten
Anschreiben
Mandanten
weiter
Klägerin
Empfehlung
Beklagten
beauftragen
.
Klägerin
gab
Unterlagen
unterschrieben
16
.
Januar
Anwälte
Beklagten
weiterleiteten
.
hatte
Klägerin
Beklagten
Forderungseingabe
Nachlassverfahren
Vertretung
Gläubigerversammlungen
beauftragt
.
Auftragsgemäß
meldete
Beklagte
klägerischen
Forderungen
Nachlassverfahren
stimmte
Gläubigerversammlung
7
November
auch
Klägerin
Nachlassvertrag
Vermögensabtretung
Unternehmen
Gläubigern
vorbehaltlos
.
Parallel
Nachlassverfahren
verklagte
Klägerin
ehemaligen
Direktoren
Verwaltungsratsmitglieder
Unternehmens
Schadensersatz
.
Klage
wurde
abgewiesen
Schadensersatzansprüche
Klägerin
anzuwendenden
Schweizer
Recht
Artikel
Abs.
Bundesgesetzes
Schuldbetreibung
Konkurs
untergegangen
seien
.
Regelung
wahrt
Gläubiger
Nachlassvertrag
zugestimmt
hat
Rechte
Mitschuldner
Bürgen
Gewährspflichtige
nur
mindestens
Tage
Gläubigerversammlung
Ort
Zeit
mitgeteilt
Abtretung
Forderung
Zahlung
angeboten
hat
.
Nunmehr
verlangt
Klägerin
Verlusts
Ansprüche
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
angerufene
Landgericht
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fall
Lugano-Übereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
künftig
:
LugÜ
Lugano-Übereinkommen
international
zuständig
.
Gegenstand
Klage
seien
Ansprüche
Klägerin
Vertrag
Verbraucherin
geschlossen
habe
.
Beklagten
hätten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägerin
ausgerichtet
Mandanten
klägerischen
Rechtsanwälte
auch
Klägerin
3
.
Januar
werbend
angeschrieben
Anschreiben
Vollmachtsformulare
beigefügt
hätten
.
könne
offen
bleiben
Beklagten
Tätigkeit
Internetauftritt
ausgerichtet
hätten
.
Jedenfalls
rechtfertigten
Angabe
internationalen
Telefonvorwahl
Verwendung
internationalen
Domänennamen
obersten
Stufe
Angaben
Beklagten
verträten
natürliche
Personen
Ausland
sprächen
Deutsch
Englisch
teilweise
auch
Französisch
Italienisch
Spanisch
Annahme
auch
anderen
Staaten
wohnhafte
Verbraucher
beratend
vertretend
tätig
werden
wollten
.
Auch
Beklagte
könne
Rechtsnachfolgerin
Folge
Fortführungshaftung
Verbrauchergerichtsstand
verklagt
werden
.
Anderenfalls
hätte
Vertragspartner
Verbrauchers
Hand
Verbrauchergerichtsstand
nachträgliche
Änderung
Unternehmensstruktur
unterlaufen
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
zugelassen
Beklagten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
ausgerichtet
haben
.
Frage
ist
mehr
klärungsbedürftig
Senat
Urteil
9
.
Februar
ZR
entschieden
hat
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Wertung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
anwaltliche
Tätigkeit
ausgerichtet
hält
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
vgl.
aaO
.
.
kann
Senat
Berufungsgericht
dahinstehen
lassen
Beklagten
allein
Ausgestaltung
Internetseite
anwaltliche
Tätigkeit
gerade
auch
ausgerichtet
haben
.
jedenfalls
Gesamtschau
Internetseite
Beklagten
vorgenommenen
Tätigkeiten
Vertragsschluss
erreichen
ergibt
Ausrichten
Tätigkeit
gerade
auch
.
Internetseite
Beklagten
enthält
allerdings
allenfalls
schwache
Anhaltspunkte
Ausrichten
Anwaltstätigkeit
.
belegt
Internetauftritt
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Beklagten
Tätigkeit
vielleicht
auch
so
doch
auch
Mandanten
Ausland
ausgerichtet
ben
Verbraucher
Mandanten
auszuschließen
.
hat
Klägerin
Vorlage
Ausdrucks
aktuellen
Internetseite
Beklagten
Erforderliche
getan
Inhalt
Internetseite
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
frühestens
Januar
beschreiben
.
hätte
nunmehr
Beklagten
oblegen
Vortrag
gemäß
Abs.
substantiiert
bestreiten
aaO
.
.
deutscher
englischer
Sprache
abgefassten
Internetseite
warben
Beklagten
Rechtsanwälte
sprächen
Deutsch
Englisch
Französisch
Italienisch
Spanisch
Tibetisch
nur
Deutsch
Französisch
Italienisch
Landessprachen
sind
.
Weiter
haben
Beklagten
hingewiesen
Personen
Unternehmen
Ausland
vertreten
.
boten
international
ausgerichtete
Rechtsberatung
warben
internationalen
Kompetenzen
.
verwendeten
anderen
Domänennamen
oberster
Stufe
;
Telefonnummer
Anschrift
waren
Auslandsvorwahl
Länderkennzeichen
versehen
.
Interessenten
konnten
Internetseite
erreichen
war
Kontakt
Beklagten
aufnehmen
vgl.
aaO
.
.
angebotenen
Dienstleistungen
Bezug
forensische
Tätigkeit
internationale
Charakter
fehlte
hindert
nationalen
Gerichte
Gesamtwürdigung
festgestellten
Indizien
dennoch
Ausrichten
Tätigkeit
anderen
Staat
anzunehmen
.
Europäischen
Gerichtshof
aufgestellten
Kriterien
ist
alleine
Annahme
Merkmals
Ausrichtens
erforderlich
ausschlaggebend
.
Europäische
Gerichtshof
misst
Indiz
internationalen
Charakters
Tätigkeit
nur
begrenzte
Wirkung
aaO
.
.
Berufungsgericht
durfte
Schreiben
Beklagten
3
.
Januar
Werbeschreiben
sehen
Ausrichten
begründet
wird
vgl.
aaO
.
.
Beklagten
haben
Schreiben
nur
Bedingungen
Anwaltsmandats
erfragenden
Interessenten
geantwortet
namentlich
noch
Zahl
bekannte
Mandanten
klägerischen
Anwaltskanzlei
beworben
Vertragsschluss
veranlassen
.
Weiter
haben
ausdrückliches
Angebot
aber
Aufforderung
Abgabe
Angebots
gemacht
.
haben
Willen
Ausdruck
gebracht
ansässige
Mandanten
Abschluss
Anwaltsvertrages
motivieren
vgl.
aaO
.
.
Verbrauchergerichtsstand
kann
auch
verneint
werden
Klägerin
Anwaltsvertrag
Beklagten
letztlich
gehenden
Beratung
Empfehlung
deutschen
Anwälte
geschlossen
hat
.
Merkmal
Ausrichtens
spricht
jedenfalls
fehlende
Zurechnungszusammenhang
modifizierende
Kausalität
Motivation
absatzfördernde
Tätigkeit
Unternehmers
erforderlich
ist
.
Merkmal
Verbrauchers
kommt
tatsächlich
vorhandene
Schutzbedürftigkeit
Vertragspartner
gutgläubigen
Unternehmers
Eindruck
erweckt
handele
beruflichen
gewerblichen
Zwecken
vgl.
aaO
.
.
sind
vorliegend
Beklagten
absatzfördernden
Handlungen
klägerischen
Anwälte
zuzurechnen
.
Streitfall
festgestellten
Umstände
sprechen
gemeinsames
Vermarktungskonzept
klägerischen
Anwälten
Beklagten
.
ist
Empfehlung
klägerischen
Anwälte
Beklagten
beauftragen
Unternehmer
zuzurechnen
Wissen
Wollen
Teil
Konzeptes
erfolgt
ist
aaO
.
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
weiter
festgestellt
Klägerin
Verbraucherin
Sinne
Art
.
LugÜ
ist
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
sind
Verbraucher
natürliche
Personen
privaten
Zweck
Vertrag
schließen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
.
Begriff
Verbrauchers
ist
eng
auszulegen
Stellung
Person
konkreten
Vertrages
Verbindung
Natur
Zielsetzung
subjektiven
Stellung
Person
bestimmen
so
Person
Rahmen
bestimmter
Geschäfte
Verbraucher
Rahmen
Unternehmer
angesehen
werden
kann
.
fallen
nur
Verträge
Sonderregelung
Einzelperson
Bezug
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Zielsetzung
unabhängig
schließt
.
Beweislast
Verbrauchereigenschaft
trägt
beruft
aaO
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
Anwaltsvertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zwecken
Beklagten
geschlossen
hat
Anwaltsvertrag
zugrundeliegenden
Vermögensverwaltungsverträge
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zweck
geschlossen
hat
.
hat
verwiesen
Klägerin
Vermögensverwaltungsverträge
eigenen
Namen
Privatanschrift
geschlossen
gehabt
habe
;
Bezug
Tanzschule
sei
ersichtlich
gewesen
.
habe
konkreten
Vermögensanlage
gehandelt
üblicherweise
Bereich
privaten
Vermögenssorge
Anlage
Betriebsvermögen
wählt
werde
.
gelte
insbesondere
vermittelte
Lebensversicherung
Person
Klägerin
abgeschlossen
worden
sei
.
Klägerin
gewählte
"
Ansparprogramm
"
habe
Bestätigungsschreiben
Unternehmens
23
.
Februar
privaten
Vermögensbildung
gedient
.
hat
Berufungsgericht
geschlossen
Anlageverträge
diente
privates
Vermögen
Klägerin
anzulegen
verwalten
.
Geldern
Klägerin
Unternehmen
angelegt
habe
versteuerte
Erträge
Betrieb
Tanzschule
gehandelt
habe
sei
unerheblich
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
erinnern
.
grundsätzlich
Tatrichter
obliegende
Beweiswürdigung
kann
Revisionsgericht
lediglich
überprüft
werden
Tatrichter
Gebot
§
Streitstoff
Beweisergebnissen
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
aaO
.
.
Fehler
weist
Revision
.
rügt
insoweit
lediglich
könne
richtig
sein
dann
Klägerin
private
Gelder
privaten
Zwecken
anlege
Entscheidung
Rechtsstreits
unerheblich
sei
Gelder
ordnungsgemäß
versteuert
habe
.
Erheblich
sei
aber
Beträge
zuvor
Tanzschule
entnommen
privates
Vermögen
überführt
habe
Gelder
angelegt
habe
angelegten
Geldern
noch
betriebliches
Vermögen
gehandelt
habe
.
Anlage
Klägerin
Unternehmen
entnommen
worden
seien
hätte
Klägerin
bewiesen
werden
müssen
.
Ansicht
Revision
trifft
.
Anlage
Geldes
eigenem
Namen
Bezug
Tanzschule
"
Ansparprogramm
"
Willen
Vertragsparteien
privaten
Vermögensanlage
diente
hat
Klägerin
Gelder
privaten
Zwecken
angelegt
.
Auch
Geld
Kapitalanlagen
unversteuerten
Erlösen
Tanzschule
entnommen
haben
sollte
deutschen
Fiskus
vorbei
eigenem
Namen
Bezug
Tanzschule
anzulegen
verfolgte
Wortlaut
Inhalt
private
Vermögensanlage
ausgerichtete
Anlagevertrag
beruflichen
gewerblichen
Zwecke
.
Ansicht
Beklagten
ist
möglicherweise
strafrechtlich
relevante
Herkunft
Geldes
Zweckbestimmung
unerheblich
.
anderenfalls
würde
Verbrauchergerichtsstand
internationale
Zuständigkeit
selten
begründen
können
Verbraucher
Geldmittel
privaten
Geschäfte
regelmäßig
beruflichen
Einnahmen
erwirtschaftet
aaO
.
.
Geschäfte
Klägerin
Zusammenhang
Verwaltung
eigenen
Privatvermögens
lassen
Unternehmerin
werden
.
Insbesondere
steht
Vorliegen
Gewinninteresses
Einordnung
Person
Verbraucherin
.
gilt
Anlage
Umfang
annimmt
kaufmännische
Organisation
erforderlich
macht
kann
stehen
Klägerin
zutrifft
vgl.
aaO
.
.
Art
.
Abs.
.
LugÜ
ist
auch
Verhältnis
Beklagten
gegeben
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
.
Allerdings
wurde
Beklagte
erst
Abschluss
Anwaltsvertrages
gegründet
wurde
originär
Vertragspartnerin
Klägerin
Sinne
genannten
Regelung
.
hat
Klägerin
Verweis
Handelsregisterauszug
4
November
vorgetragen
Beklagte
habe
Gründung
Geschäft
Handelsregister
eingetragenen
einfachen
Gesellschaft
Rechtsanwälte
übernommen
zwar
Aktiven
Passiven
.
Vortrag
Klägerin
hat
Schweizer
Recht
Folge
Beklagte
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldnerin
hafte
.
Dann
aber
bleibt
Verbrauchergerichtsstand
auch
Beklagten
3
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Wohnsitz
Verbrauchers
ist
unerheblich
Vertragspartner
Rechtsnachfolger
Vertragspartners
Verbrauchervertrages
Art
.
Abs.
Buchst
.
c/Art
.
Abs.
Buchst
.
EuGVVO
Art
.
Abs.
Buchst
.
verklagt
.
Fällen
ist
Verbrauchergerichtsstand
gegeben
aaO
.
.
Rahmen
Prüfung
Zuständigkeit
LuganoÜbereinkommen
ist
erforderlich
strittigen
Tatsachen
Frage
Zuständigkeit
auch
Bestehen
geltend
gemachten
Anspruchs
Relevanz
sind
umfassendes
Beweisverfahren
durchzuführen
.
angerufene
Gericht
prüft
Stadium
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
Zulässigkeit
noch
Begründetheit
Klage
Vorschriften
nationalen
Rechts
ermittelt
nur
Anknüpfungspunkte
Staat
Gerichtsstands
Zuständigkeit
Bestimmung
rechtfertigen
.
darf
nationale
Gericht
nur
Prüfung
Zuständigkeit
genannten
Bestimmung
geht
einschlägigen
Behauptungen
Klägerin
internationale
Zuständigkeit
begründenden
Merkmalen
erwiesen
ansehen
aaO
.
.
3
.
Hat
mithin
Revision
Aussicht
Erfolg
steht
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Beschluss
15
.
Februar
.
13
;
31
.
Aufl
.
.
.
Kayser
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung