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258 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
22
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Kosten
Streithelfers
trägt
Klägerin
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
ist
unbegründet
.
hat
gesetzlichen
Grund
Zulassung
Revision
dargelegt
.
1
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schaden
stehen
Einklang
Rechtsgrundsätzen
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteil
3
.
Dezember
XI
.
4
.
;
13
.
Februar
ZR
.
Obersatzabweichung
führt
Beschwerde
auch
geboten
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
23
.
März
ZR
.
.
Beschwerde
will
unzulässiger
Weise
Tatbestand
umfassenden
steuerlichen
rechtlichen
Prüfung
Vorhabenplanung
Auftraggeberin
umfassenden
Prüfung
Anlagekonzepts
überhaupt
gleichsetzen
jedoch
auch
technischen
finanziellen
kaufmännischen
Berechnungen
eingeschlossen
haben
würde
.
so
weit
gezogene
Pflicht
Beklagten
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrechtsverletzung
verneint
.
erweiterte
Warnpflicht
Beklagten
Gegenstands
vertraglichen
Hauptpflichten
vgl.
Urteil
13
.
Februar
aaO
S.
II
.
2
.
Wissenszurechnung
fehlt
Klägerin
Auftraggeberin
war
Grundlage
.
würde
auch
Schutzzweck
vertraglichen
Hauptpflichten
erweitern
Prospekthaftung
vgl.
Urteil
5
Juli
schon
Erwerbsaufwand
Klägerin
Schaden
machen
.
schon
Zulässigkeit
Feststellungsantrags
erforderliche
Schadenswahrscheinlichkeit
hatte
Berufungsgericht
Maßgabe
ersatzfähigen
Schadens
prüfen
vgl.
.
Maßstab
hat
verlassen
.
Nichtwiederaufholung
zunächst
eingetretenen
Steuerbelastung
kam
Ergebnis
Umstand
allein
möglicherweise
verletzten
Pflichten
Beklagten
schadensbegründend
war
aaO
.
2
.
Ansatzpunkt
auch
Zusammenhang
beanstandeten
Verfahrensgrundrechtsverletzungen
Berufungsgerichts
ist
erkennbar
.
hat
Verletzung
prozessualer
Handlungsnormen
Vortrag
Klägerin
übergangen
herangezogenen
Beurteilungsnormen
materiellen
Rechts
erheblich
erachtet
.
3
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
24.04.2008