You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

774 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Dezember
wird
Kosten
Gläubigers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeinstanz
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubiger
hat
rechtskräftiges
Versäumnisurteil
Landgerichts
2
November
erwirkt
Schuldner
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
wurde
.
Zahlungstitel
liegt
Höhe
Teilbetrages
Euro
vorsätzliche
unerlaubte
Handlung
zugrunde
.
Vermögen
Schuldners
wurde
21
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Antrag
Gläubigers
26
.
September
Erlass
Überweisungsbeschlusses
künftige
Forderungen
Schuldners
betrifft
hat
Amtsgericht
Vollstreckungs-gericht
zurückgewiesen
.
Entscheidung
hat
Landgericht
sofortige
Beschwerde
Gläubigers
bestätigt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubiger
Begehren
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Zwar
war
vorliegender
Sache
Vollstreckungsgerichts
Insolvenzgericht
Entscheidung
berufen
§
Abs.
InsO
.
Vollstreckungsverbote
§
Abs.
InsO
beachtet
werden
hat
allgemeinem
Vollstreckungsrecht
statthafte
Erinnerung
Vollstreckungsgerichts
Grund
größeren
Sachnähe
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Insolvenzgericht
befinden
BT-Drucks
.
S.
§
RegE
InsO
.
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
ist
nur
begründet
tatsächlich
durchgeführten
Zwangsvollstreckung
Rechtsbehelf
Verstöße
§
Abs.
InsO
gerügt
werden
MünchKomm-InsO/Breuer
2
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
;
.
Vielmehr
ist
auch
dann
gegeben
Vollstreckungsorgane
hier
Berufung
§
Abs.
InsO
Erlass
beantragten
Vollstreckungsmaßnahme
ablehnen
.
Verweigerung
Vollstreckungsmaßnahme
kann
actus
anders
Anordnung
behandelt
werden
vgl.
Kübler/Prütting/Lüke
InsO
.
.
erstinstanzlichen
Gerichts
kann
jedoch
Rechtsbeschwerde
gestützt
werden
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerdegericht
ist
auch
Prüfung
entzogen
erstinstanzliche
Gericht
funktionell
zuständig
war
.
26
.
Juni
FamRZ
;
.
4
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
.
2
.
Landgericht
ist
Auffassung
beantragten
Überweisungsbeschluss
stehe
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
.
Gläubiger
Vollstreckung
vorsätzliche
unerlaubte
Handlung
betreffenden
Forderung
betreibe
gehöre
§
Abs.
Satz
InsO
privilegierten
Gläubigern
.
Vorschrift
gelte
nur
Deliktsgläubiger
zugleich
Insolvenzgläubiger
seien
.
Gläubiger
Forderung
Insolvenzeröffnung
erworben
habe
Insolvenzgläubiger
sei
verbleibe
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO.
Neugläubigern
vorbehaltene
Privilegierung
§
Abs.
Satz
InsO
würde
weitgehend
leer
laufen
Deliktsgläubiger
Insolvenzgläubiger
Quote
Insolvenzverfahren
partizipierten
auch
künftige
Bezüge
vollstrecken
dürften
.
3
.
Würdigung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Gläubiger
gehört
Insolvenzgläubiger
Forderung
vorsätzlich
unerlaubten
Handlung
Schuldners
herrührt
§
Abs.
Satz
InsO
privilegierten
Kreis
Neugläubigern
Vollstreckung
erweitert
pfändbare
künftige
Bezüge
Schuldners
gestattet
ist
.
§
Abs.
InsO
schließt
Sicherstellung
gleichmäßigen
friedigung
Gläubiger
Dauer
Insolvenzverfahrens
Einzelvollstreckung
Insolvenzgläubiger
Insolvenzmasse
auch
insolvenzfreie
Vermögen
Schuldners
.
Dauer
Insolvenzverfahrens
entstehende
Bezüge
fallen
Einbeziehung
Neuerwerbs
§
InsO
Insolvenzmasse
.
Insolvenzgläubigern
§
Abs.
InsO
Vollstreckung
insolvenzfreie
Vermögen
Schuldners
verwehrt
ist
umfasst
Verbot
auch
Vollstreckung
künftige
Verfahrensbeendigung
fällig
werdende
Bezüge
Schuldners
Dienstverhältnis
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
35
;
HKInsO/Eickmann
4
.
Aufl
.
§
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
erstreckt
Insolvenzgläubiger
geltende
Verbot
Vollstreckung
künftige
Forderungen
Verfahrenseröffnung
hinzukommenden
Neugläubiger
Schuldners
Gläubiger
Unterhaltsansprüche
gemäß
§
InsO
Verfahren
geltend
gemacht
werden
können
aaO
.
.
Hilfe
Regelung
soll
Schuldner
Stand
gesetzt
werden
Verfahrensbeendigung
pfändbaren
Forderungen
Bezüge
Dienstverhältnis
Zwecke
Restschuldbefreiung
Treuhänder
abzutreten
§
Abs.
InsO
;
4
.
Aufl
.
§
.
13
;
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
.
grundsätzlich
Neugläubiger
erstreckte
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
Satz
InsO
findet
§
Abs.
Satz
InsO
Neugläubiger
Ausnahme
Deliktsansprüchen
Teil
Bezüge
vollstrecken
erweitert
pfändbar
ist
.
Insolvenzmasse
gehörende
Teil
Bezüge
wird
Restschuldbefreiung
bezweckenden
Abtretung
pfändbaren
Bezüge
Treuhänder
erfasst
unterliegt
Zugriff
privilegierten
Neugläubiger
BT-Drucks
.
S.
RegE
InsO
.
Besserstellung
§
Abs.
Satz
InsO
gilt
tatbestandliche
Anknüpfung
§
Abs.
Satz
InsO
unzweideutig
Ausdruck
bringt
nur
Neugläubiger
Deliktsansprüchen
auch
Deliktsgläubiger
Insolvenzverfahren
teilnehmen
.
28
.
Juni
;
OLG
Zweibrücken
625
;
MünchKommInsO/Breuer
aaO
.
;
HK-InsO/Eickmann
aaO
.
14
;
HambKomm-InsO/Kuleisa
2
.
Aufl
.
§
.
16
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
22
;
Steder
1881
;
BT-Drucks
.
aaO
.
besonderen
Schutzbedürftigkeit
wird
Vollstreckungsverbot
Neugläubiger
Insolvenzverfahren
berücksichtigt
werden
Einbeziehung
Neuerwerbs
Insolvenzmasse
§
InsO
realistischen
Vollstreckungszugriff
insolvenzfreie
Vermögen
haben
Umfang
erweitert
pfändbaren
Beträge
gelockert
OLG
Zweibrücken
aaO
S.
;
aaO
.
.
Hingegen
soll
Deliktsgläubigern
ohnehin
gemeinschaftlichen
Befriedigung
Insolvenzverfahren
beteiligt
sind
zusätzlicher
Vollstreckungszugriff
gestattet
werden
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
.
Gläubigerin
Verfahren
berücksichtigenden
Insolvenzgläubigern
gehört
kann
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
Satz
InsO
berufen
.
Auch
kann
Vorschriften
§
Nr.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
InsO
Wertentscheidung
entnommen
werden
Vollstreckungsprivileg
§
Abs.
Satz
InsO
Neugläubiger
Deliktsgläubigern
zugute
kommen
lassen
.
§
Nr.
InsO
schließt
schuldbefreiende
Wirkung
Restschuldbefreiung
Verbindlichkeiten
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
Gläubiger
Forderung
Angabe
angemeldet
hat
.
Bestimmung
bezieht
lediglich
insolvenzrechtliche
Nachhaftung
Gläubiger
Insolvenzverfahrens
bevorzugte
Befriedigungsmöglichkeit
zuzuweisen
vgl.
;
.
21
.
Juni
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
§
Abs.
Satz
InsO
bleiben
Insolvenzeröffnung
erwirkte
Vollstreckungsmaßnahmen
Deliktsgläubigern
erweitert
pfändbaren
Teil
Bezüge
wirksam
.
Regelung
beschränkt
Beschwerdegericht
zutreffend
dargelegt
hat
Insolvenzeröffnung
bewirkte
Vollstreckung
.
chend
verbietet
hingegen
§
Abs.
Satz
InsO
Gründen
Gleichbehandlung
Gläubiger
Einzelvollstreckung
Deliktsgläubiger
Insolvenzgläubiger
sind
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung