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1381 lines
12 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
22
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
Wird
Insolvenzverfahren
Gläubigerantrag
eröffnet
kann
laufenden
Insolvenzverfahrens
gestellter
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
verspäteter
Antragstellung
unzulässig
verworfen
werden
Insolvenzgericht
Schuldner
rechtzeitig
Notwendigkeit
Eigenantrags
verbunden
Antrag
Restschuldbefreiung
belehrt
bestimmte
richterliche
Frist
gesetzt
hat
Ergänzung
.
Ist
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
Gläubigers
ausreichende
Belehrung
erteilt
worden
kann
Eröffnung
mindestens
zweiwöchige
Frist
Stellung
isolierten
Restschuldbefreiungsantrags
gesetzt
werden
.
Andernfalls
ist
Antrag
Aufhebung
laufenden
Insolvenzverfahrens
zulässig
.
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
22
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
18
.
März
stellte
Gläubiger
niedergelassener
Zahnarzt
tätigen
Schuldners
Antrag
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnen
.
Insolvenzgericht
übermittelte
Schuldner
Antrag
wies
Verfügung
24
.
März
Antrag
Restschuldbefreiung
nur
dann
stellen
könne
selbst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
beantrage
.
Hinweis
reagiert
Schuldner
.
1
.
Oktober
eröffnete
venzgericht
Insolvenzverfahren
.
Verfahren
legte
Schuldner
Oktober
Insolvenzplan
Vergleichsrechnung
ausging
Antrag
Restschuldbefreiung
gestellt
haben
.
Hinweis
Insolvenzgerichts
Plan
werde
Unrecht
Restschuldbefreiungsantrag
unterstellt
ließ
Schuldner
Insolvenzplan
Anfang
zurücknehmen
.
abgeschlossenen
Insolvenzverfahren
stellte
Schuldner
20
.
Juni
Insolvenzgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Antrag
Restschuldbefreiung
.
Antrag
machte
geltend
Beginn
Verfahrens
Möglichkeit
Restschuldbefreiung
hingewiesen
worden
sein
.
beraumte
Insolvenzgericht
Termin
Entscheidung
Restschuldbefreiung
weiteren
Beteiligten
Antrag
stellten
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
.
Beschluss
10
.
April
hat
Insolvenzgericht
Schuldner
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Verfahren
versagt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Schuldners
ist
erfolglos
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Schuldner
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Insolvenzantrag
Schuldner
ist
1
Juli
gestellt
worden
;
Antrag
sind
Art
.
Satz
EGInsO
geltenden
gesetzlichen
Vorschriften
weiter
anzuwenden
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Restschuldbefreiungsantrag
unzulässig
verworfen
worden
ist
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Antrag
Restschuldbefreiung
sei
rechtzeitig
gestellt
.
Zwar
könne
Schuldner
Insolvenzeröffnungsverfahren
richterliche
Frist
Stellung
Eigenantrags
gesetzt
worden
sei
grundsätzlich
auch
bereits
eröffneten
Verfahren
Aufhebung
Einstellung
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
noch
eigenen
Insolvenzantrags
bedürfe
.
Möglichkeit
entfalle
aber
dann
Schuldner
schwerwiegendes
Mitverschulden
treffe
etwa
Antrag
zumindest
grob
fahrlässig
erheblich
verzögere
gesetzliche
Möglichkeit
Restschuldbefreiung
zumindest
Kern
bekannt
sei
Erfordernis
klarstellenden
Anfrage
Insolvenzgericht
aufdrängen
müsse
.
habe
schon
Verfügung
Insolvenzgerichts
24
.
März
gehabt
unvollständige
Hinweis
Möglichkeit
Restschuldbefreiung
zugegangen
sei
.
Rückfrage
Insolvenzgericht
habe
ferner
Zugang
Hinweises
fehlenden
Restschuldbefreiungsantrag
Vorlage
Insolvenzplans
Jahr
bestanden
.
Schuldner
Zugang
gerichtlichen
Hinweises
24
.
März
bestreite
reiche
Nachweis
Zugangs
Zusteller
Wohnung
Schuldners
Person
angetroffen
habe
gegenüber
Familie
beschäftigte
Person
aufgetreten
sei
Schreiben
entgegengenommen
habe
.
folgenden
Beweisanzeichen
habe
Schuldner
entkräftet
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Juni
Insolvenzgericht
eingegangene
Antrag
Schuldners
Restschuldbefreiung
ist
zulässig
laufenden
Insolvenzverfahrens
gestellt
Schuldner
Zeitpunkt
hingewiesen
worden
ist
Restschuldbefreiungsantrag
bestimmten
Frist
stellen
habe
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Schuldner
verwehrt
eröffneten
Verfahren
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Antrag
Gläubigers
Möglichkeit
hingewiesen
worden
ist
Erreichung
Restschuldbefreiung
eigenen
Insolvenzantrag
verbunden
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
richterliche
Frist
gesetzt
worden
ist
allerdings
Ausschlussfrist
handelt
Beschluss
17
.
Februar
IX
ZB
181
;
3
Juli
IX
ZB
.
;
25
.
September
.
;
7
.
Mai
IX
ZB
.
;
4
.
Dezember
.
8
;
9
Juli
IX
.
.
Hat
Insolvenzgericht
Schuldner
entsprechend
belehrt
kann
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
Gläubigers
zulässigen
Eigenantrag
mehr
stellen
.
scheidet
auch
Antrag
Restschuldbefreiung
.
Ist
Hinweis
nur
unvollständig
etwa
erforderliche
Fristsetzung
ergangen
soll
Schuldner
Chance
Restschuldbefreiung
verlieren
.
fehlerhafter
unvollständiger
verspäteter
Hinweis
Insolvenzgerichts
darf
Schuldner
Nachteil
gereichen
Beschluss
9
Juli
aaO
.
.
ist
Fall
ausreichend
Schuldner
Verfahrenseröffnung
lediglich
isolierten
Antrag
Restschuldbefreiung
stellt
Beschluss
9
Juli
aaO
.
Zwar
hat
Insolvenzgericht
Schuldner
Verfügung
24
.
März
gemäß
§
Abs.
InsO
Möglichkeit
Eigenantragstellung
Restschuldbefreiungsantrags
hingewiesen
.
Fristsetzung
Antrag
ist
jedoch
unterblieben
so
vollständiger
Hinweis
erfolgt
ist
.
Schuldner
1
.
Oktober
erfolgten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
zulässigen
Eigenantrag
mehr
stellen
konnte
vgl.
Beschluss
17
.
Februar
IX
ZB
hatte
ausnahmsweise
Möglichkeit
laufenden
Verfahrens
isoliert
Erteilung
Restschuldbefreiung
beantragen
.
hat
20
.
Juni
Insolvenzgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Verfahrensbevollmächtigten
zulässiger
Art
Weise
Gebrauch
gemacht
.
Beschwerdegericht
meint
Schuldner
treffe
schweres
Mitverschulden
Antrag
Restschuldbefreiung
Verfahren
früher
gestellt
habe
überspannt
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
ordnungsgemäß
belehrten
Schuldners
.
kann
dahingestellt
bleiben
Schuldner
Schreiben
Insolvenzgerichts
24
.
März
zugegangen
ist
.
Selbst
Schreiben
erhalten
haben
sollte
hätte
Fristsetzung
Sperrwirkung
gerichtlichen
Hinweises
Antragsstellung
Schuldners
Antrag
Gläubigers
eröffneten
ausgelöst
.
schweres
Mitverschulden
Schuldners
Auffassung
Beschwerdegerichts
liegen
soll
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Kenntnis
Möglichkeit
Restschuldbefreiung
Verfügung
24
.
März
entnehmen
konnte
alsbald
entsprechenden
Antrag
gestellt
hat
ist
schon
anzunehmen
Schuldner
Zeitpunkt
Erforderlichkeit
Einhaltung
bestimmten
Frist
hingewiesen
worden
ist
entsprechenden
Antrag
stellen
habe
.
fehlenden
Fristsetzung
Schreiben
24
.
März
ist
Verletzung
Anspruchs
Schuldners
rechtliches
Gehör
eingetreten
.
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geändert
.
folgt
Umständen
Schuldner
Jahre
Insolvenzplan
vorgelegt
Hinweis
Fehlen
Restschuldbefreiungsantrags
wieder
zurückgenommen
hat
.
Auch
Zusammenhang
ist
Schuldner
Möglichkeit
hingewiesen
worden
laufenden
Insolvenzverfahrens
isolierten
Restschuldbefreiungsantrag
stellen
.
Beschwerdegericht
meint
Schuldner
habe
spätestens
jetzt
gehabt
Insolvenzgericht
nachzufragen
Voraussetzungen
Antrag
Restschuldbefreiung
noch
stellen
könne
führt
Unzulässigkeit
Antrags
.
derartige
Obliegenheit
Schuldners
Nichterfüllung
Unzulässigkeit
später
gestellten
Restschuldbefreiungsantrags
führen
soll
kann
angenommen
werden
Schuldner
Möglichkeit
hingewiesen
worden
war
fehlerhaften
Belehrung
laufenden
Insolvenzverfahrens
isolierten
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
.
Würde
später
gestellten
Antrag
fehlenden
Hinweises
unzulässig
ansehen
erlitte
Schuldner
strenge
gerichtliche
Hinweispflicht
vermieden
werden
sollen
vgl.
Beschluss
17
.
Februar
aaO
S.
.
Insolvenzgericht
hätte
allerdings
Möglichkeit
gehabt
Schuldner
Eröffnung
Verfahrens
etwa
gescheiterten
Durchführung
Insolvenzplanverfahrens
hinzuweisen
nunmehr
isolierten
Antrag
Restschuldbefreiung
verbunden
Abtretungserklärung
§
Abs.
InsO
bestimmten
Frist
stellen
könne
Ablauf
Antrag
unzulässig
werde
.
Fall
wäre
Fristablauf
isoliert
gestellte
Antrag
Restschuldbefreiung
unzulässig
gewesen
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
ist
entnehmen
Insolvenzordnung
Willen
getragen
ist
möglichst
frühzeitig
Klarheit
Frage
gewinnen
Schuldner
Restschuldbefreiung
anstrebt
vgl.
Beschluss
17
.
Februar
184
;
BT-Drucks
.
S.
;
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
§
.
;
Uhlenbruck/Zipperer
InsO
14
.
Aufl
.
.
.
Beantwortung
Frage
hat
erhebliche
Bedeutung
Schuldner
Verfahren
erfüllenden
Pflichten
.
Klarheit
muss
auch
noch
Eröffnung
gewonnen
werden
können
isolierter
Restschuldbefreiungsantrag
zulässig
bleibt
.
gilt
künftig
insbesondere
auch
Hinblick
Schuldner
1
Juli
beantragten
Verfahren
§
InsO
geltende
Erwerbsobliegenheit
Abs.
Satz
InsO
seither
Gläubiger
bestehende
Möglichkeit
derzeit
schriftlich
Anträge
Versagung
Restschuldbefreiung
stellen
.
Frühzeitig
Klarheit
sorgen
ist
nur
Verfahren
Schuldner
eigenen
Insolvenzantrag
gestellt
hat
auch
Antrag
Gläubigers
eröffnet
worden
sind
Beschluss
17
.
Februar
aaO
S.
.
Rechtsprechung
Anschließung
Schuldners
Antrag
Gläubigers
Eröffnungsverfahren
ist
eröffnete
Verfahren
Möglichkeit
abzuleiten
Schuldner
Eröffnungsverfahren
unterbliebenen
unvollständigen
Fristsetzung
versehenen
Hinweis
Verfahrenseröffnung
hinzuweisen
nunmehr
Möglichkeit
hat
eröffneten
Verfahren
isolierten
Antrag
Restschuldbefreiung
stellen
.
Erteilt
Insolvenzgericht
Schuldner
entsprechenden
Hinweis
hat
zugleich
angemessene
richterliche
Frist
setzen
belehren
ungenutztem
Verstreichenlassen
Frist
noch
laufenden
Insolvenzverfahren
zulässigen
Antrag
Restschuldbefreiung
mehr
stellen
kann
.
Angemessen
erscheint
insoweit
Frist
kürzer
Wochen
ist
.
Einzelfall
Antrag
verlängerbare
Frist
ist
Regel
ausreichend
Schuldner
erforderliche
Bedenkzeit
einzuräumen
.
Anders
Eröffnungsverfahren
angemessen
gehaltenen
vierwöchigen
Frist
Beschluss
17
.
Februar
aaO
S.
bedarf
derart
langen
Frist
eröffneten
Verfahren
Erfordernis
eigenen
Insolvenzantrag
stellen
entfällt
Regelfall
.
Schuldner
hat
nur
entscheiden
Antrag
Restschuldbefreiung
stellt
gegebenenfalls
Abtretungserklärung
§
Abs.
InsO
verbinden
muss
.
Streitfall
hat
Insolvenzgericht
derartigen
allerdings
auch
noch
bekannten
Hinweismöglichkeit
Gebrauch
gemacht
.
entsprechende
Hinweise
konnte
Schuldner
Restschuldbefreiungsantrag
noch
Ende
laufenden
Insolvenzverfahrens
stellen
.
Schuldner
vorwerfbare
Antragsverzögerung
scheidet
.
Schuldner
kann
schließlich
auch
schuldhaftes
Handeln
Unzulässigkeit
Antrags
Restschuldbefreiung
führen
könnte
angelastet
werden
Antrag
Restschuldbefreiung
erst
1
.
Oktober
eingetretenen
Ablauf
sechsjährigen
Frist
gestellt
hat
Bezüge
gemäß
§
Abs.
InsO
hätte
abtreten
müssen
.
Frist
§
Abs.
InsO
läuft
Fall
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
etwa
Zeitpunkt
Eingangs
Restschuldbefreiungsantrags
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Altverfahren
Zeitpunkt
Ablaufs
Abtretungserklärung
gemäß
§
Abs.
InsO
Insolvenzverfahren
noch
abgeschlossen
ist
Antrag
Restschuldbefreiung
Amts
entscheiden
Beschluss
3
.
Dezember
IX
ZB
.
40
;
Beschluss
22
.
April
IX
ZB
.
9
;
13
.
Februar
IX
ZB
.
8)
.
Auch
Rechtsprechung
Gesetzgeber
1
Juli
Kraft
getretenen
Neuregelung
§
Abs.
Satz
§
InsO
Gesetz
übernommen
hat
ergibt
Schuldner
isolierten
Antrag
Restschuldbefreiung
spätestens
Ablauf
sechsjährigen
Abtretungsfrist
stellen
hat
.
gerichtlicher
Hinweis
ist
Verfahren
Schuldner
Restschuldbefreiung
beantragt
hat
Fristablauf
verbunden
.
bleibt
Fall
fehlerhaften
lehrung
Möglichkeit
Restschuldbefreiungsantrag
stellen
Aufhebung
laufenden
Insolvenzverfahrens
nachholen
kann
.
IV
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdegericht
wird
nun
Gläubigern
geltend
gemachten
Versagungsgründen
beschäftigen
haben
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung