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183 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
1
.
August
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
1
.
August
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
April
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
"
sofortige
Beschwerde
"
Schuldners
ist
Rechtsbeschwerde
auszulegen
Sprachgebrauch
Überprüfung
Instanzenzug
übergeordnete
Gericht
begehrt
wird
vgl.
Beschluss
21
.
März
IX
ZB
.
bezieht
zwar
ausdrücklich
Beschluss
28
.
Mai
Gegenvorstellung
Schuldners
zurückgewiesen
wurde
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
zeigt
jedoch
Angriff
Beschwerdeentscheidung
23
.
April
verstehen
ist
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
verwerfen
statthaft
ist
.
27
.
Oktober
wurde
§
InsO
Möglichkeit
Rechtsbeschwerde
Insolvenzverfahren
zulassungsfrei
vorsah
aufgehoben
Gesetz
Änderung
§
.
.
schwerde
ist
nur
noch
Falle
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
ist
Streitfall
geschehen
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
gibt
anders
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
16
November
IX
ZA
.
Weg
außerordentlichen
Beschwerde
ist
eröffnet
Beschluss
7
.
März
IX
ZB
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
BVerfGE
.
Rechtsbeschwerde
ist
überdies
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
InsO
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung