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374 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
Juli
Insolvenzverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
April
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
15
.
September
wurde
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Schuldnerin
ist
schon
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
bestehenden
Mietverhältnisses
Mieterin
Wohnung
.
leistete
Insolvenzeröffnung
Mietkaution
Höhe
.
weitere
Beteiligte
gab
Vermieter
Enthaftungserklärung
§
Abs.
Satz
InsO
.
Schlussbericht
6
.
Oktober
beantragte
weitere
Beteiligte
Rahmen
Schlusstermins
anzuordnen
Anspruch
Schuldnerin
Rückerstattung
Mietkaution
Ablauf
Laufzeit
Abtretungserklärung
§
Abs.
InsO
Nachtragsverteilung
vorbehalten
bleibe
.
Beschluss
8
.
Februar
hob
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
bestellte
weiteren
Beteiligten
Treuhänder
Wohlverhaltensperiode
wies
Antrag
Mietkaution
Nachtragsverteilung
anzuordnen
.
Zurückweisung
Antrags
gerichtete
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Begehren
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
ist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Insolvenzverwalter
Treuhänder
Enthaftungserklärung
Vermieter
abgebe
seien
Ansprüche
bestehenden
Mietverhältnis
Insolvenzmasse
entzogen
.
Wirksamwerden
Enthaftungserklärung
erlange
Mieter
Verfügungsbefugnis
Mietverhältnis
vollem
Umfang
.
Gerade
Schutz
Vermieters
gebiete
Enthaftungserklärung
auch
Kaution
erstrecken
.
Andernfalls
könne
Vermieter
Beendigung
Mietverhältnisses
etwaigen
Forderungen
Mietverhältnis
rückzahlungsanspruch
Mieters
aufrechnen
.
Wille
Gesetzgebers
stehe
Lösung
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Nachtragsverteilung
kann
hier
allein
Betracht
kommenden
Norm
§
Abs.
Nr.
InsO
angeordnet
werden
Schlusstermin
Gegenstände
Masse
ermittelt
werden
.
Voraussetzungen
liegen
.
Senat
Beschluss
16
.
März
entschieden
näher
begründet
hat
scheidet
auch
Anspruch
Schuldners
Rückzahlung
Mietkaution
gesetzlich
zulässigen
Höhe
§
Abs.
Abs.
Satz
Insolvenzmasse
Insolvenzverwalter
Wohnraummietverhältnis
Schuldners
Enthaftungserklärung
§
Abs.
Satz
InsO
abgibt
.
So
liegt
Streitfall
.
Erklärung
§
Abs.
Satz
InsO
verbundene
Freigabe
erstreckt
dasjenige
Vermögen
Schuldners
weiteren
Durchführung
Mietvertrags
zuzuordnen
ist
.
Insolvenzbeschlag
frei
werden
insbesondere
mietvertraglichen
Forderungen
Schuldners
erst
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
Enthaftungserklärung
entstehen
.
Anspruch
Schuldners
Rückzahlung
geleisteten
Mietkaution
entsteht
zwar
aufschiebend
bedingt
bereits
Leistung
Kaution
.
Sinn
Zweck
Mietkaution
ist
Anspruch
Rückzahlung
jedoch
Fortsetzung
Mietverhältnisses
Wirksamwerden
Enthaftungserklärung
zuzuordnen
aaO
.
.
Auslegung
Erklärung
§
Abs.
Satz
InsO
Reichweite
Disposition
Insolvenzverwalters
steht
widerspricht
zesmaterialien
verlautbarten
Vorstellungen
Gesetzgebers
aaO
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
LG
Entscheidung
26.04.2016