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496 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
April
Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
;
§
Abs.
Satz
Widerspruch
Schuldners
Anordnung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
darf
zurückgewiesen
werden
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
noch
andauert
selbst
Eröffnung
erst
Erhebung
Widerspruchs
erfolgt
ist
.
Beschluss
17
.
April
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
17
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
Oktober
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Schuldnerin
Zwangsvollstreckung
Geldforderung
.
Schuldnerin
gab
August
Handelsregister
mehr
eingetragenen
Geschäftsführer
eidesstattliche
Versicherung
.
November
beantragte
Gläubigerin
Schuldnerin
möge
Handelsregister
eingetragenen
Geschäftsführer
eidesstattliche
Versicherung
abgeben
.
Termin
4
.
Januar
bestritt
Schuldnerin
Verpflichtung
erneuten
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
.
Gerichtsvollzieher
legte
Akte
zuständigen
streckungsgericht
Entscheidung
.
7
.
Februar
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
.
Beschluss
9
.
März
hat
Vollstreckungsgericht
Kenntnis
Insolvenzeröffnung
Widerspruch
Schuldnerin
berechtigt
erklärt
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Zurückweisung
Widerspruchs
Schuldnerin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Beschwerdegericht
vollstreckungsrechtlichen
Rechtszug
§
Abs.
§
entschieden
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Sache
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Widerspruch
Schuldnerin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Ergebnis
Recht
stattgegeben
.
Zwar
sei
Geschäftsführer
Schuldnerin
4
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verpflichtet
gewesen
.
könne
Gläubigerin
Insolvenzgläubigerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
mehr
verlangen
.
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
erfasse
auch
Fall
sei
Amts
achten
.
Entscheidungserheblicher
Zeitpunkt
sei
insoweit
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verfahren
war
Insolvenzeröffnung
gemäß
§
unterbrochen
vgl.
Beschluss
28
.
März
.
;
24
.
Mai
IX
ZB
.
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
Begründetheit
Widerspruchs
Schuldnerin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bezogen
Zeitpunkt
neu
treffenden
Entscheidung
geprüft
Beschwerdeinstanz
ist
vollwertige
zweite
Tatsacheninstanz
Beschluss
27
Juli
IX
ZB
.
19
;
10
.
Dezember
.
.
tatsächlichen
Grundlage
hat
Beschwerdegericht
Widerspruch
Schuldnerin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung
§
§
Recht
begründet
erachtet
.
Erhebung
Widerspruchs
erfolgten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
ist
gemäß
§
Abs.
InsO
Zwangsvollstreckung
einzelne
Insolvenzgläubiger
Dauer
Insolvenzverfahrens
unzulässig
vorgenannte
Verbot
Zwangsvollstreckungen
auch
Verfahren
eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung
gilt
vgl.
Beschluss
24
.
Mai
aaO
.
.
Rechtlich
unerheblich
ist
Antrag
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Insolvenzeröffnung
gestellt
worden
ist
Schuldner
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
widersprochen
hat
.
Gläubigerin
kann
berufen
Beschwerde
habe
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Gegenstand
gehabt
allein
Frage
Schuldnerin
4
.
Januar
eidesstattliche
Versicherung
hätte
verweigern
dürfen
Fall
war
.
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
handelt
erst
Termin
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
entstandenes
Vollstreckungshindernis
vgl.
Beschluss
24
.
März
IX
ZB
.
9
;
InsO
§
.
;
Musielak/Voit
9
.
Aufl
.
.
Vollstreckungsverfahren
beachten
ist
vgl.
22
.
Aufl
.
.
.
gilt
gleicher
Weise
Verfahren
Vollstreckungsgericht
Beschwerdeverfahren
vgl.
aaO
.
;
Prütting/Gehrlein/Olzen
4
.
Aufl
.
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung