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95 lines
787 B

BESCHLUSS
ZB
13
.
April
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
13
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
geltende
Rechtsmittel
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
November
wird
Kosten
Beschwerdeführerin
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
statthafte
Art
.
EuGVVO
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
fristgerecht
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
wurde
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
.
Prozesskostenhilfe
kann
Antragstellerin
schon
gewährt
werden
Gesuch
Monat
Zustellung
angefochtenen
Entscheidung
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Raebel
Entscheidung
14.09.2005
OLG
Entscheidung