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310 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
September
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kayser
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Juni
.
September
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
InsO
jedoch
unzulässig
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Fortbildung
Rechts
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Insolvenzantrag
weiteren
Beteiligten
26
.
März
Bezug
genommenen
Anlagen
sind
Antragstellerin
ersichtlich
zusammen
Antragsschrift
allerdings
Gesellschaften
S.
-Gruppe
bezog
Insolvenzgericht
eingereicht
worden
.
ergibt
auch
Schuldnerin
bereits
Verfahrenseröffnung
Insolvenzantrag
abgegebenen
Stellungnahme
5
.
April
Antragsschrift
erwähnten
Anlagen
eingeht
.
weitere
Aktenführung
Insolvenzgericht
erschwert
worden
ist
Teil
Eröffnungsverfahren
anderes
Insolvenzgericht
örtlicher
Zuständigkeit
abzugeben
war
hat
Einfluss
Zulässigkeit
Insolvenzantrags
.
steht
Frage
.
Rechtsbeschwerde
vermag
auch
aufzuzeigen
Beschwerdeentscheidung
Insolvenzgericht
angenommenen
Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit
Begründung
gebilligt
hat
Eingreifen
Rechtsbeschwerdegerichts
nötig
macht
.
handelt
insoweit
Einzelfallentscheidung
.
Vorinstanzen
durften
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
eingeholten
Gutachten
Verbindung
Angaben
Schreiben
Schuldnerin
11
.
Februar
dort
beigefügten
Liquiditätsberechnungen
entnehmen
.
Liquidität
Schuldnerin
Zeitpunkt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
10
.
September
verbessert
haben
könnte
vgl.
MünchKomm-InsO/
Schmahl
§
.
§
.
78
;
HK-InsO/Kirchhof
3
.
Aufl
.
§
.
fehlt
Anhalt
.
Gehörsverstoß
Beschwerdegericht
Entscheidung
Verfahrenseröffnung
Insolvenzgericht
bestätigen
ursächlich
geworden
sein
könnte
ist
ersichtlich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
24
.
Mai
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
ist
Wochen
beseitigenden
Liquiditätslücke
ners
regelmäßig
Zahlungsunfähigkeit
auszugehen
ausnahmsweise
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Liquiditätslücke
demnächst
vollständig
fast
vollständig
beseitigt
werden
wird
.
war
Schuldnerin
angemeldeten
zusätzlichen
Liquiditätsbedarfs
spätestens
Zeitpunkt
Fall
Gläubigerbanken
ausgereichten
Kredite
fristgerecht
kündigen
konnten
.
Zeitpunkt
lag
weit
Entscheidung
Beschwerdegericht
.
Rechtsbeschwerde
übergangen
gerügten
alternativen
Wege
Liquiditätsbeschaffung
vermögen
ändern
.
Beschwerdegericht
ausdrücklich
auseinandersetzt
kann
entscheidungserheblichen
Verfassungsverstoß
begründen
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser