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182 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
6
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerdegegnerin
wird
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verteidigung
Rechte
Rechtsbeschwerdeverfahren
Eigenbeitrag
bewilligt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
August
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unstatthaft
verworfen
.
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
2.279,88
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
unstatthaft
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
worden
ist
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
richtet
Rechtsmittelzug
allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften
Insolvenzgericht
besonderer
Zuweisung
funktional
Vollstreckungsgericht
entscheidet
.
5
.
Februar
;
6
.
Mai
IX
ZB
;
12
.
Januar
IX
ZB
.
gilt
auch
Insolvenzgericht
hier
Antrag
Treuhänders
§
Abs.
Satz
§
Abs.
InsO
§
billigem
Ermessen
bestimmt
Person
Insolvenzschuldner
Gesetzes
Unterhalt
gewährt
eigenen
Einkommens
Berechnung
unpfändbaren
Teils
Arbeitseinkommens
unberücksichtigt
bleibt
vgl.
.
9
.
März
IX
ZB
n.v
.
.
Rechtsmittel
Lasten
Rechtsbeschwerdeführers
spruchreif
ist
bedarf
Beiordnung
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalts
Seiten
Rechtsbeschwerdegegnerin
mehr
.
Rechtsbeschwerdeführer
steht
Prozesskostenhilfe
§
Erfolgsaussicht
Rechtsmittels
.
ist
kündigte
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
eingereicht
worden
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.03.2004
LG
Entscheidung