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1144 lines
8.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fehlt
wirksamen
Urteilszustellung
beginnt
auch
Ausland
wohnhafte
anwaltlich
vertretene
Partei
Frist
Einlegung
Berufung
grundsätzlich
Monate
Verkündung
Urteils
laufen
.
Beschluss
20
.
Januar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
August
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
wurde
Urteil
Amtsgerichts
20
November
Zahlung
Anwaltshonorar
Höhe
Kläger
verurteilt
;
zugleich
wurde
Zahlung
gerichtete
Widerklage
abgewiesen
.
Urteil
wurde
erstinstanzlich
anwaltlich
vertretenen
Beklagten
bereits
Zeitpunkt
Klageerhebung
wohnhaft
war
wirksam
zugestellt
.
18
.
Mai
beauftragte
Beklagte
Rechtsanwalt
möglicherweise
inzwischen
ergangenes
Urteil
Berufung
Landgericht
einzulegen
.
fernmündliche
Bitte
übermittelte
Amtsgericht
noch
18
.
Mai
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Fax
20
November
verkündete
Urteil
Rubrum
Beklagten
Wohnanschrift
ausweist
.
Prozessbevollmächtigte
beantragte
19
.
Mai
Akteneinsicht
legte
Schriftsatz
selben
Tag
Berufung
Landgericht
.
Amtsgericht
20
.
Mai
übersandten
Akte
entnahm
Prozessbevollmächtigte
27
.
Mai
auch
Klageschrift
Beklagten
Wohnanschrift
angegeben
war
.
12
.
Juni
legte
Beklagte
Berufung
Landgericht
zurücknahm
verbunden
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Oberlandesgericht
Berufung
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Beklagte
vorgetragen
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
glaubhaft
gemacht
habe
18
.
Mai
Prozessbevollmächtigten
mandatiert
beauftragt
etwaiges
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
einzulegen
.
habe
Berufungsgericht
Landgericht
genannt
.
Noch
18
.
Mai
habe
Amtsgericht
Ersturteil
Prozessbevollmächtigten
übermittelt
.
Akteneinsichtsantrag
19
.
Mai
Amtsgerichts
20
.
Mai
übermittelten
Akten
habe
Prozessbevollmächtigter
Abend
27
.
Mai
durchgearbeitet
festgestellt
bereits
Klageschrift
griechischer
Wohnsitz
Beklagten
angegeben
worden
sei
.
Rückfrage
habe
Beklagte
Prozessbevollmächtigten
sodann
erklärt
bereits
Klageeinreichung
gelebt
habe
Prozessbevollmächtigten
habe
bekannt
sein
müssen
bereits
Jahr
anderen
Sache
vertreten
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
trag
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beklagte
Begehren
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Zulässigkeitsgrund
eingreift
§
Abs.
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
Berufungsfrist
habe
ordnungsgemäßen
Zustellung
Monate
20
November
erfolgten
Verkündung
Urteils
20
.
April
laufen
begonnen
.
20
.
Mai
verstrichene
Frist
sei
12
.
Juni
eingelegte
Berufung
gewahrt
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
könne
bereits
gewährt
werden
Antrag
Wochen
Behebung
rechtzeitigen
Einlegung
entgegenstehenden
Hindernisses
gestellt
worden
sei
.
könne
dahinstehen
Beklagte
erstmals
Kenntnis
angefochtenen
Urteil
erhalten
habe
.
Jedenfalls
habe
etwa
bestehendes
Hindernis
bereits
Monate
zuvor
behoben
werden
können
Beklagte
20
November
bekannt
gegebenen
Verkündungstermins
folgenden
Monaten
Verbleib
Entscheidung
erkundigt
habe
.
Überdies
beruhe
Fristversäumung
jedenfalls
Beklagten
zuzurechnenden
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
.
habe
gelegenen
Wohnsitzes
Beklagten
gebotene
Klärung
versäumt
Gericht
Berufung
einzulegen
sei
.
Prozessbevollmächtigten
gebotene
Prüfung
Fristablauf
möglich
gewesen
sei
hätte
Maßgabe
sichersten
Weges
Berufung
Landgericht
auch
Oberlandesgericht
einlegen
müssen
.
2
.
rechtsgrundsätzliche
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Art
.
Abs.
GG
;
auch
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
ist
verletzt
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Berufungsfrist
Streitfall
gemäß
§
20
.
Mai
abgelaufen
12
.
Juni
eingelegte
Berufung
verfristet
ist
.
Berufungsfrist
Monat
beginnt
regelmäßig
Zustellung
angefochtenen
Urteils
laufen
.
Fehlt
Streitfall
wirksamen
Zustellung
wird
Berufungsfrist
Ablauf
Monaten
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Lauf
gesetzt
§
.
Regelung
trifft
Vorsorge
Fällen
fehlerhaften
Zustellung
niemals
formelle
Rechtskraft
eintreten
kann
28
.
Aufl
.
§
.
.
wird
Ausnahme
Vorschrift
nur
hier
gegebenen
Fall
erwogen
beschwerte
Partei
Verhandlungstermin
vertreten
Termin
auch
ordnungsgemäß
geladen
war
.
2
.
März
;
1
.
März
XI
ZB
;
29
.
September
.
weitere
Wortlaut
hinausgehende
Beschränkung
Norm
anwaltlich
vertretenen
Ausländern
ist
auch
Gründen
Rechtssicherheit
angezeigt
.
Insoweit
ist
berücksichtigen
auch
rechtsunkundige
Inländer
Inhalt
§
Regel
vertraut
sind
.
Etwaigen
Erschwernissen
kann
abgeholfen
werden
Kenntnis
Wegfall
Hindernisses
rechtzeitigen
Einlegung
jeweiligen
Verhältnisse
betroffenen
etwa
Ausland
ansässigen
Partei
abgestellt
wird
.
2
.
März
aaO
S.
.
Sachlage
lief
Streitfall
Frist
Einlegung
Berufung
20
.
Mai
;
12
.
Juni
eingelegte
Berufung
war
mithin
verspätet
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
beachtet
ist
begegnet
etwaiger
Erkundigungspflichten
Beklagten
vgl.
.
1
.
März
aaO
;
29
.
September
aaO
S.
Ergebnis
rechtlichen
Bedenken
.
18
.
Mai
Lauf
gesetzte
zweiwöchige
Frist
war
jedenfalls
3
.
Juni
verstrichen
.
Mithin
erweist
Wiedereinsetzungsantrag
12
.
Juni
verspätet
.
§
Abs.
muss
Wiedereinsetzung
zweiwöchigen
Frist
beantragt
werden
Tag
beginnt
Hindernis
behoben
ist
§
Abs.
.
Behoben
ist
Hindernis
Weiterbestehen
mehr
unverschuldet
angesehen
werden
kann
.
Vertretung
Rechtsanwalt
Verschulden
Wiedereinsetzung
Beantragenden
§
Abs.
zuzurechnen
ist
beginnt
Frist
spätestens
Zeitpunkt
Anwalt
Anwendung
gegebenen
Umständen
erwartenden
Sorgfalt
eingetretene
Säumnis
hätte
erkennen
können
;
auch
Wegfall
Hindernisses
Ablauf
später
versäumten
Notfrist
setzt
Frist
§
Lauf
.
26
Juli
;
23
.
vember
XI
ZB
;
28
.
Februar
.
.
Hindernis
fehlenden
Kenntnis
anzufechtenden
Urteils
Bestimmung
zuständigen
Berufungsgerichts
war
hier
bereits
18
.
Mai
Übersendung
verkündeten
Urteils
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
behoben
.
konnte
Urteil
nur
Verkündungszeitpunkt
auch
gelegenen
Wohnsitz
Beklagten
entnehmen
.
Ferner
war
auszuschließen
Beklagte
Wohnsitz
erst
Rechtshängigkeit
Ausland
verlegt
hatte
.
Amtsgericht
hat
Ausführungen
eingangs
Entscheidungsgründe
entnehmen
ist
Hinweis
Hoheitsgebiet
anderen
Mitgliedstaats
gelegenen
Wohnsitz
Beklagten
örtliche
Zuständigkeit
Blick
Inland
gegebenen
Erfüllungsort
Regelung
Art
.
Nr.
EuGVVO
hergeleitet
.
Umstände
musste
Prozessbevollmächtigte
Richtigkeit
Hinweises
ausländischen
ersichtlich
hiesigen
Gerichtsorganisation
näher
vertrauten
Mandanten
zuständige
Berufungsgericht
vertrauen
durfte
Beachtung
gebotenen
Sorgfalt
erkennen
hier
noch
anzuwendenden
Regelung
§
Abs.
Nr.
Oberlandesgericht
zuständiges
Berufungsgericht
war
.
zweiwöchige
Frist
§
Abs.
Montag
18
.
Mai
laufen
begann
Fristende
Pfingstmontag
1
.
Juni
fiel
war
Ablauf
2
.
Juni
verstrichen
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Alt
.
§
Abs.
.
Sachlage
kann
dahinstehen
vorliegend
Wiedereinsetzungsantrag
bereits
scheitert
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Kenntnisnahme
Urteil
18
.
Mai
weiteres
Lage
gewesen
wäre
Berufung
fristwahrend
20
.
Mai
einzulegen
.
andere
Bewertung
griffe
auch
dann
Hindernis
Fristwahrung
erst
Zeitpunkt
beseitigt
ansieht
Prozessbevollmächtigte
Einsichtnahme
Verfahrensakte
erkannte
Wohnsitz
Beklagten
bereits
Klagezustellung
gelegen
war
.
Insoweit
fehlt
gebotenen
Darlegung
gerechnet
Eingang
Akte
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
zweiwöchige
Frist
§
Abs.
Satz
beachtet
ist
.
§
Abs.
§
Abs.
müssen
Tatsachen
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Bedeutung
sein
können
zweiwöchigen
Antragsfrist
vorgetragen
werden
.
Tatsachen
gehören
auch
Einhaltung
Frist
§
Abs.
Satz
ergeben
.
Lediglich
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
§
geboten
gewesen
wäre
dürfen
Fristablauf
erläutert
vervollständigt
werden
.
12
.
Mai
.
notwendigen
Inhalt
Wiedereinsetzungsgesuchs
gehört
Sachvortrag
Antrag
rechtzeitig
Behebung
Hindernisses
§
Abs.
gestellt
wurde
.
10
.
Dezember
;
13
.
Dezember
ZR
.
fehlt
Streitfall
.
Angaben
Beklagten
wurde
Verfahrensakte
Antrag
Prozessbevollmächtigten
19
.
Mai
Amtsgericht
noch
20
.
Mai
versandt
.
ist
jedoch
notwendige
Darlegung
unterblieben
Akte
Prozessbevollmächtigten
eingetroffen
ist
.
Ging
Akte
üblichen
Postlaufzeiten
Werktage
später
Prozessbevollmächtigten
seinerseits
Akte
Tagen
Amtsgericht
zurückgeleitet
hat
musste
umgehend
Akte
Bestimmung
zuständigen
Berufungsgerichts
Einblick
nehmen
.
Rücksicht
Postlaufzeit
Werktagen
notwendige
Einsichtnahme
wäre
Hindernis
dann
bereits
25
.
Mai
entfallen
zweiwöchige
Frist
8
.
Juni
abgelaufen
.
weiteren
Rücksprache
Beklagten
hätte
mehr
bedurft
Amtsgericht
unangegriffen
gebliebene
ausländische
Gerichtsstand
Rechtsmittelverfahren
zugrunde
legen
war
.
10
Juli
ZB
.
.
Auch
Bewertung
würde
12
.
Juni
eingegangene
Wiedereinsetzungsantrag
verfristet
erweisen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
24.08.2009