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250 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
1
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
1
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
9
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
sind
erheben
.
Gründe
:
angefochtenen
Beschluss
hat
Landgericht
sofortige
Beschwerde
Schuldners
"
zutreffenden
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
zurückgewiesen
"
.
Insolvenzgericht
hatte
Schuldner
beantragte
Restschuldbefreiung
versagt
.
II
.
ist
angefochtene
Beschluss
Gründen
versehen
.
nötigt
Aufhebung
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
§
Abs.
Satz
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
so
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Überprüfung
ermöglichen
sind
Gründe
zivilprozessualen
Sinne
.
hat
Rechtsbeschwerdegericht
unabhängig
hier
vorliegenden
Rüge
Amts
berücksichtigen
.
.
vgl.
.
20
.
Juni
IX
;
18
.
Mai
ZB
.
5
;
28
.
September
IX
ZB
.
.
vorliegenden
Fall
lassen
Ausführungen
Beschwerdegerichts
einmal
Verfahrensgegenstand
erkennen
.
Landgericht
hat
Feststellungen
tatsächlicher
Hinsicht
getroffen
.
Umfang
Beschwerdegericht
erstinstanzliche
Feststellungen
bestimmte
Aktenbestandteile
Bezug
nehmen
darf
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
braucht
hier
entschieden
werden
.
Beschluss
Insolvenzgerichts
2
.
Juni
enthält
ebenfalls
geschlossene
Sachverhaltsdarstellung
.
Auch
Gründen
Beschlusses
lässt
entscheidungserhebliche
Sachverhalt
hinreichend
entnehmen
.
Umständen
kommt
Schuldner
Erstbeschwerde
näher
begründet
hat
Hk-Kayser
.
.
.
bezeichneten
Verfahrensfehlers
hat
Senat
gemäß
§
angeordnet
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
erheben
sind
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
a.d
.
Weinstraße
Entscheidung
02.06.2006
Entscheidung
09.10.2006